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Document 62014CN0088

Rechtssache C-88/14: Klage, eingereicht am 21. Februar 2014 — Europäische Kommission/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

ABl. C 135 vom 5.5.2014, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/24


Klage, eingereicht am 21. Februar 2014 — Europäische Kommission/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-88/14)

2014/C 135/29

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, B. Martenczuk und G. Wils)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Nr. 1 sowie Nr. 4, soweit sie einen neuen Art. 4b einführt, der Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Wirkungen der für nichtig erklärten Vorschriften und jeder daraus abgeleiteten Durchführungsmaßnahme so lange gültig sind, bis sie innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens durch Rechtsakte ersetzt werden, die mit dem Vertrag, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, in Einklang stehen;

den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, sollte der Gerichtshof die oben genannten Bestimmungen für untrennbar vom Rest der angefochtenen Verordnung halten, beantragt die Kommission,

die Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, insgesamt für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung und jeder daraus abgeleiteten Durchführungsmaßnahme so lange gültig sind, bis sie innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens durch Rechtsakte ersetzt werden, die mit dem Vertrag, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, in Einklang stehen;

den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission begehrt die Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 1 und Nr. 4, soweit sie einen neuen Art. 4b einführt, der Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Hilfsweise, sollte der Gerichtshof die oben genannten Bestimmungen für untrennbar vom Rest der angefochtenen Verordnung halten, beantragt die Kommission die Nichtigerklärung der gesamten Verordnung.

Die Kommission ist der Auffassung, die genannten Bestimmungen seien insoweit mit den Art. 290 und 291 AEUV unvereinbar, als sie die Verwendung delegierter Rechtsakte vorsähen, da die in Rede stehenden delegierten Rechtsakte den Gesetzgebungsakt nicht ergänzten oder änderten, sondern ihn umsetzten.


(1)  ABl. L 347, S. 74.


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