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Document 62014CN0049

    Rechtssache C-49/14: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Cartagena (Spanien), eingereicht am 3. Februar 2014 — Finanmadrid E.F.C, SA/Jesús Vicente Albán Zambrano u. a.

    ABl. C 135 vom 5.5.2014, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 135/20


    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Cartagena (Spanien), eingereicht am 3. Februar 2014 — Finanmadrid E.F.C, SA/Jesús Vicente Albán Zambrano u. a.

    (Rechtssache C-49/14)

    2014/C 135/22

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Juzgado de Primera Instancia de Cartagena

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Vollstreckungsklägerin: Finanmadrid E.F.C, SA

    Schuldner: Jesús Vicente Albán Zambrano, María Josefa García Zapata, Jorge Luis Albán Zambrano, Miriam Elisabeth Caicedo Merino

    Vorlagefragen

    1.

    Ist die Richtlinie 93/13 (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des spanischen Mahnverfahrens — Art. 815 und 816 LEC — entgegensteht, die die von Amts wegen durchzuführende richterliche Kontrolle von Verträgen, die missbräuchliche Klauseln enthalten könnten, erschwert oder verhindert, da sie weder die Kontrolle der missbräuchlichen Klauseln noch die Beteiligung eines Richters zwingend vorschreibt, es sei denn, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dies für angebracht hält oder die Schuldner Widerspruch einlegen?

    2.

    Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der spanischen entgegensteht, nach der es nicht möglich ist, im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren von Amts wegen und vorab den gerichtlichen Vollstreckungstitel — ein vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erlassenes Dekret, mit dem das Mahnverfahren beendet wird — im Hinblick darauf zu prüfen, ob der Vertrag, der dem Erlass des Dekrets, dessen Vollstreckung beantragt wird, zugrunde liegt, missbräuchliche Klauseln enthält, da das nationale Recht davon ausgeht, dass Rechtskraft eingetreten ist (Art. 551 und 552 in Verbindung mit Art. 816 Abs. 2 LEC)?

    3.

    Ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des spanischen Mahnverfahrens und des Verfahrens zur Vollstreckung gerichtlicher Titel entgegensteht, in der eine richterliche Kontrolle nicht in allen Fällen in dem die Feststellung des Anspruchs betreffenden Abschnitt vorgesehen ist und nach der es auch im Vollstreckungsverfahren nicht möglich ist, dass der in diesem Verfahren erkennende Richter die vorangehende Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle überprüft?

    4.

    Ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es nicht möglich ist, von Amts wegen die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen, da Rechtskraft eingetreten ist?


    (1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

    (2)  ABl. 2000, C 364, S. 1.


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