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Document 62014CA0342

Rechtssache C-342/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — X-Steuerberatungsgesellschaft/Finanzamt Hannover-Nord (Vorlage zur Vorabentscheidung — Anerkennung von Berufsqualifikationen — Richtlinie 2005/36/EG — Art. 5 — Freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie 2006/123/EG — Art. 16 und 17 Nr. 6 — Art. 56 AEUV — Steuerberatungsgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringt — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Steuerberatungsgesellschaften einer Eintragung und Anerkennung bedürfen)

ABl. C 68 vom 22.2.2016, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — X-Steuerberatungsgesellschaft/Finanzamt Hannover-Nord

(Rechtssache C-342/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 5 - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 16 und 17 Nr. 6 - Art. 56 AEUV - Steuerberatungsgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringt - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Steuerberatungsgesellschaften einer Eintragung und Anerkennung bedürfen))

(2016/C 068/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X-Steuerberatungsgesellschaft

Beklagter: Finanzamt Hannover-Nord

Tenor

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, in der die Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, die Dienstleistungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft beschränkt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger im erstgenannten Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaats übermittelt, ohne dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird.


(1)  ABl. C 372 vom 20.10.2014.


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