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Document 62013CA0190

    Rechtssache C-190/13: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n ° 3 Barcelona — Spanien) — Antonio Márquez Samohano/Universitat Pompeu Fabra (Sozialpolitik  — Richtlinie 1999/70/EG  — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge  — Universitäten  — Assistenzprofessoren  — Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge  — Paragraf 5 Nr. 1  — Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge  — Begriff „sachliche Gründe“ , die derartige Verträge rechtfertigen  — Paragraf 3  — Begriff „unbefristeter Arbeitsvertrag“  — Sanktionen  — Abfindungsanspruch  — Ungleichbehandlung von Dauerbeschäftigten)

    ABl. C 135 vom 5.5.2014, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 135/17


    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 3 Barcelona — Spanien) — Antonio Márquez Samohano/Universitat Pompeu Fabra

    (Rechtssache C-190/13) (1)

    ((Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Universitäten - Assistenzprofessoren - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Begriff „sachliche Gründe“, die derartige Verträge rechtfertigen - Paragraf 3 - Begriff „unbefristeter Arbeitsvertrag“ - Sanktionen - Abfindungsanspruch - Ungleichbehandlung von Dauerbeschäftigten))

    2014/C 135/18

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Juzgado de lo Social no 3 Barcelona

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Antonio Márquez Samohano

    Beklagte: Universitat Pompeu Fabra

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Social n. 3 de Barcelona — Auslegung der Paragraphen 3 und 5 des Anhangs der Richtlinie 1999/70 EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Arbeitsverträge mit der öffentlichen Verwaltung — Hochschullehrer — Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge

    Tenor

    Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der Universitäten aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Assistenzprofessoren ohne jede Beschränkung der maximal zulässigen Dauer und der zulässigen Zahl der Verlängerungen dieser Verträge verlängern können, nicht entgegensteht, soweit solche Verträge, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, aus einem sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sind. Allerdings muss dieses Gericht auch konkret überprüfen, dass im Ausgangsverfahren die fragliche Verlängerung der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge tatsächlich zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs diente und dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in Wirklichkeit eingesetzt wurde, um einen ständigen und dauerhaften Bedarf zur Einstellung von Lehrkräften zu decken.


    (1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.


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