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Document 62012CA0457

Rechtssache C-457/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van Stade — Niederlande) — S/Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel/G (Art. 20 AEUV, 21 Abs. 1 AEUV und 45 AEUV  — Richtlinie 2004/38/EG  — Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten  — Berechtigte  — Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt  — Unionsbürger, der seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt  — Berufstätigkeit  — Regelmäßiges Reisen in einen anderen Mitgliedstaat)

ABl. C 135 vom 5.5.2014, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van Stade — Niederlande) — S/Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel/G

(Rechtssache C-457/12) (1)

((Art. 20 AEUV, 21 Abs. 1 AEUV und 45 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Berechtigte - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt - Unionsbürger, der seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt - Berufstätigkeit - Regelmäßiges Reisen in einen anderen Mitgliedstaat))

2014/C 135/07

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und S

Beklagte: Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und G

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State — Niederlande — Auslegung der Art. 20, 21, 45 und 56 AEUV und der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Personen, die berechtigt sind, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der in seinem Herkunftsmitgliedstaat wohnt und in einem anderen Mitgliedstaat für einen dort ansässigen Arbeitgeber arbeitet — Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der in seinem Herkunftsmitgliedstaat wohnt und arbeitet, aber im Rahmen seiner Tätigkeit oft in einem anderen Mitgliedstaat pendelt

Tenor

Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt.

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Bestimmung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


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