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Document 62012CA0457
Case C-457/12: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 12 March 2014 (request for a preliminary ruling from the Raad van State — Netherlands) — S v Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel v G (Articles 20 TFEU, 21(1) TFEU and 45 TFEU — Directive 2004/38/EC — Right to move and reside freely within the territory of the Member States — Beneficiaries — Right of residence of a third-country national who is a family member of a Union citizen in the Member State of which that citizen is a national — Union citizen residing in the Member State of which he is a national — Professional activities — Regular travel to another Member State)
Rechtssache C-457/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van Stade — Niederlande) — S/Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel/G (Art. 20 AEUV, 21 Abs. 1 AEUV und 45 AEUV — Richtlinie 2004/38/EG — Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Berechtigte — Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt — Unionsbürger, der seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt — Berufstätigkeit — Regelmäßiges Reisen in einen anderen Mitgliedstaat)
Rechtssache C-457/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van Stade — Niederlande) — S/Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel/G (Art. 20 AEUV, 21 Abs. 1 AEUV und 45 AEUV — Richtlinie 2004/38/EG — Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Berechtigte — Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt — Unionsbürger, der seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt — Berufstätigkeit — Regelmäßiges Reisen in einen anderen Mitgliedstaat)
ABl. C 135 vom 5.5.2014, p. 7–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 135/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van Stade — Niederlande) — S/Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel/G
(Rechtssache C-457/12) (1)
((Art. 20 AEUV, 21 Abs. 1 AEUV und 45 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Berechtigte - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt - Unionsbürger, der seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt - Berufstätigkeit - Regelmäßiges Reisen in einen anderen Mitgliedstaat))
2014/C 135/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und S
Beklagte: Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und G
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State — Niederlande — Auslegung der Art. 20, 21, 45 und 56 AEUV und der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Personen, die berechtigt sind, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der in seinem Herkunftsmitgliedstaat wohnt und in einem anderen Mitgliedstaat für einen dort ansässigen Arbeitgeber arbeitet — Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der in seinem Herkunftsmitgliedstaat wohnt und arbeitet, aber im Rahmen seiner Tätigkeit oft in einem anderen Mitgliedstaat pendelt
Tenor
Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt.
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Bestimmung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.