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Document 62012CA0375

Rechtssache C-375/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Grenoble — Frankreich) — Margaretha Bouanich/Directeur des services fiscaux de la Drôme (Vorabentscheidungsersuchen  — Art. 63 AEUV  — Freier Kapitalverkehr  — Art. 49 AEUV  — Niederlassungsfreiheit  — Einkommensteuer der natürlichen Personen  — Regelung betreffend die Obergrenze für die direkten Steuern nach Maßgabe der Einkünfte  — Bilaterales Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung  — Besteuerung von Dividenden, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft ausgeschüttet wurden und bereits der Quellensteuer unterlagen  — Keine oder nur teilweise Berücksichtigung der im anderen Mitgliedstaat gezahlten Steuer bei der Berechnung der steuerlichen Obergrenze  — Art. 65 AEUV  — Beschränkung  — Rechtfertigung)

ABl. C 135 vom 5.5.2014, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Grenoble — Frankreich) — Margaretha Bouanich/Directeur des services fiscaux de la Drôme

(Rechtssache C-375/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer der natürlichen Personen - Regelung betreffend die Obergrenze für die direkten Steuern nach Maßgabe der Einkünfte - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung - Besteuerung von Dividenden, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft ausgeschüttet wurden und bereits der Quellensteuer unterlagen - Keine oder nur teilweise Berücksichtigung der im anderen Mitgliedstaat gezahlten Steuer bei der Berechnung der steuerlichen Obergrenze - Art. 65 AEUV - Beschränkung - Rechtfertigung))

2014/C 135/05

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Grenoble

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Margaretha Bouanich

Beklagte: Directeur des services fiscaux de la Drôme

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal administratif de Grenoble — Auslegung der Art. 49, 63 und 65 AEUV — Nationale Regelung auf dem Gebiet der Einkommensteuer natürlicher Personen, wonach die von einem Steuerpflichtigen geschuldeten Steuern nach oben begrenzt (plafoniert) sind — Mechanismus des sog. „bouclier fiscal“ (Steuerschutzschild) — Doppelbesteuerungsabkommen — Besteuerung von Dividenden, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft ausgeschüttet wurden und bereits der Quellensteuer unterlagen — Teilweise Berücksichtigung des Quellensteuerabzugs für die Berechnung der Kappungsgrenze der Steuern — Rechtfertigung solcher Rechtsvorschriften mit der Kohärenz des Steuersystems, der ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse oder jeden anderen zwingenden Grund des Allgemeininteresses

Tenor

Die Art. 49 AEUV, 63 AEUV und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach denen im Fall einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Person, die als Aktionär einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft Dividenden bezieht, die in beiden Staaten besteuert werden, wobei im Wohnsitzstaat nach der Regelung über die Doppelbesteuerung eine dem Betrag der im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Steuer entsprechende Steuergutschrift angerechnet wird, die im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Steuer durch Vorschriften zur Plafonierung verschiedener direkter Steuern in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der im Laufe eines Jahres erzielten Einkünfte nicht oder nur teilweise berücksichtigt wird.


(1)  ABl. C 319 vom 20.10.2012.


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