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Document 62010CN0014

    Rechtssache C-14/10: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), eingereicht am 11. Januar 2010 — Nickel Institute/Secretary of State for Work and Pensions

    ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 63/38


    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), eingereicht am 11. Januar 2010 — Nickel Institute/Secretary of State for Work and Pensions

    (Rechtssache C-14/10)

    2010/C 63/61

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Nickel Institute

    Beklagter: Secretary of State for Work and Pensions

    Vorlagefragen

    1.

    Sind die Richtlinie 2008/58/EG (1) (im Folgenden: 30. Anpassungsrichtlinie) und/oder die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (2) (im Folgenden: 1. Anpassungsverordnung) insoweit, als damit eine Einstufung oder Wiedereinstufung der Nickelcarbonate für die betreffenden Endpunkte erfolgt, deshalb unwirksam, weil

    a)

    die Einstufungen nicht unter angemessener Bewertung der intrinsischen Eigenschaften der Nickelcarbonate nach den Kriterien und anhand der erforderlichen Daten gemäß Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG (3) (im Folgenden: Gefahrstoffrichtlinie) zustande gekommen sind;

    b)

    nicht angemessen berücksichtigt wurde, ob die intrinsischen Eigenschaften der Nickelcarbonate bei gebräuchlicher Handhabung oder Verwendung eine Gefahr im Sinne der Ziff. 1.1 und 1.4 des Anhangs VI der Gefahrstoffrichtlinie darstellen können;

    c)

    die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens nach Art. 28 der Gefahrstoffrichtlinie nicht gegeben waren;

    d)

    die Einstufungen unzulässigerweise auf einen Freistellungsantrag gestützt wurden, der im Rahmen einer von einer zuständigen Behörde nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 (4) des Rates vom 23. März 1993 durchgeführten Risikobewertung erarbeitet wurde; und/oder

    e)

    keine den Anforderungen des Art. 253 EG genügende Begründung für die Vornahme der Einstufungen gegeben wurde?

    2.

    Sind die Richtlinie 2009/2/EG (5) (im Folgenden: 31. Anpassungsrichtlinie) und/oder die 1. Anpassungsverordnung insoweit, als damit eine Einstufung oder Wiedereinstufung der Nickelhydroxide und der Gruppe der Nickelverbindungen (beide im Folgenden: die streitgegenständlichen Nickelverbindungen) erfolgt, unter den genannten Gesichtspunkten deshalb unwirksam, weil

    a)

    die Einstufungen nicht unter angemessener Bewertung der intrinsischen Eigenschaften der streitgegenständlichen Nickelverbindungen nach den Kriterien und anhand der erforderlichen Daten gemäß Anhang VI der Gefahrstoffrichtlinie, sondern aufgrund bestimmter „Read-across“-Verfahren zustande gekommen sind;

    b)

    nicht angemessen berücksichtigt wurde, ob die intrinsischen Eigenschaften der streitgegenständlichen Nickelverbindungen bei gebräuchlicher Handhabung oder Verwendung eine Gefahr im Sinne der Ziff. 1.1 und 1.4 des Anhangs VI der Gefahrstoffrichtlinie darstellen können; und/oder

    c)

    die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens nach Art. 28 der Gefahrstoffrichtlinie nicht gegeben waren?

    3.

    Ist die 1. Anpassungsverordnung insoweit, als sie die Nickelcarbonate und die streitgegenständlichen Nickelverbindungen betrifft, deshalb unwirksam, weil

    a)

    die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (6) (im Folgenden: GHS-Verordnung) nicht gegeben waren; und/oder

    b)

    die Einstufungen für Tabelle 3.1 in Anhang VI der GHS Verordnung nicht unter angemessener Bewertung der intrinsischen Eigenschaften der Nickelcarbonate und der streitgegenständlichen Nickelverbindungen nach den Kriterien und anhand der erforderlichen Daten gemäß Anhang I der Gefahrstoffrichtlinie, sondern stattdessen durch Anwendung von Anhang VII der GHS Verordnung zustande gekommen sind?


    (1)  Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 246, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 235, S. 1).

    (3)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196, S. 1).

    (4)  Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84, S. 1).

    (5)  Richtlinie 2009/2/EG der Kommission vom 15. Januar 2009 zur 31. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 11, S. 6).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353, S. 1).


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