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Document 52013XX1224(02)

    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — E-BOOKS (Penguin) (COMP/39.847)

    ABl. C 378 vom 24.12.2013, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 378/23


    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

    E-BOOKS (Penguin)

    (COMP/39.847)

    2013/C 378/13

    (1)

    Dieses Verfahren betrifft bestimmte mutmaßliche abgestimmte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Verkauf von E-Books an Verbraucher.

    (2)

    Am 12. Dezember 2012 erließ die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) einen an vier Verlage (Hachette, HarperCollins, Holtzbrinck/Macmillan, Simon & Schuster) (3) und Apple gerichteten Beschluss, der den Verkauf von E-Books an Verbraucher betraf. Mit diesem Beschluss wurden die von den vier Verlagen und Apple angebotenen Verpflichtungen rechtsverbindlich und das Verfahren, soweit es sie betraf, eingestellt (4).

    (3)

    Da die Muttergesellschaft der Penguin-Gruppe (5), Pearson, keine Verpflichtungen angeboten hatte, setzte die Kommission die Untersuchung zum Verhalten von Pearson und zu der Vereinbarkeit dieses Verhaltens mit Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens fort.

    (4)

    Am 16. April 2013 übermittelte der Penguin-Verlag, der innerhalb der Pearson-Gruppe für den Vertrieb von E-Books zuständig ist, der Kommission Verpflichtungsangebote, um die in der vorläufigen Beurteilung vom 1. März 2013 geäußerten Wettbewerbsbedenken auszuräumen (6).

    (5)

    Am 19. April 2013 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung mit einer Zusammenfassung des Falls und der Verpflichtungen veröffentlicht, in der betroffene Dritte aufgefordert wurden, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu den Verpflichtungen Stellung zu nehmen (7). Da keine diesbezüglichen Stellungnahmen bei der Kommission eingingen, vertrat sie bezüglich des ersten Teils dieses Verfahrens gegen vier Verlage und Apple die Auffassung, dass die Verpflichtungen geeignet sind, die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen.

    (6)

    In ihrem Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erklärt die Kommission, dass die von Penguin angebotenen Verpflichtungen für dieses Unternehmen bindend sind, und stellt fest, dass angesichts der angebotenen Verpflichtungen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden ihrerseits besteht und das Verfahren in dieser Sache daher eingestellt werden sollte.

    (7)

    Mir sind in dieser Sache keine Anträge oder Beschwerden seitens der Verfahrensbeteiligten zugegangen (8). Daher konnten meines Erachtens alle an dieser Sache beteiligten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben.

    Brüssel, den 28. Juni 2013

    Michael ALBERS


    (1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

    (3)  Hachette Livre SA, HarperCollins Publishers, L.L.C. und HarperCollins Publishers Limited, Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG und Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH, Simon & Schuster, Inc., Simon & Schuster (UK) Ltd und Simon & Schuster Digital Sales, Inc.

    (4)  Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2012, der unter dem Aktenzeichen C (2012) 9288 veröffentlicht wurde und auf folgender Website eingesehen werden kann: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/39847/39847_26804_4.pdf. Siehe auch Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (ABl. C 73 vom 13.3.2013, S. 15), abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52013XX0313(02):EN:NOT

    (5)  Penguin Publishing Company Limited, The Penguin Group, Penguin Group (USA) Inc. und Dorling Kindersley Holdings Limited, ihre Rechtsnachfolger und jede ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften, Abteilungen, Gruppen und Partnerschaften werden im Folgenden mit „Penguin“ bezeichnet.

    (6)  Die Verpflichtungsangebote von Penguin können auf folgender Website eingesehen werden: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/39847/39847_27098_5.pdf

    (7)  Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/39.847/E-BOOKS (ABl. C 112 vom 19.4.2013, S. 9).

    (8)  Nach Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU können sich Verfahrensbeteiligte, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungsangebote unterbreiten, während des Verfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können.


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