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Document 32019D1192

Beschluss (EU) 2019/1192 des Rates vom 8. Juli 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 02 03 01 — Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen und Haushaltslinie 02 03 04 — Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts) (Text von Bedeutung für den EWR.)

ST/9738/2019/INIT

ABl. L 187 vom 12.7.2019, p. 36–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1192/oj

12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/36


BESCHLUSS (EU) 2019/1192 DES RATES

vom 8. Juli 2019

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 02 03 01 — Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen und Haushaltslinie 02 03 04 — Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (EWR-Abkommen) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen und Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts fortzusetzen.

(5)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2019 zu ermöglichen.

(6)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-K. PEKONEN


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2019

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei den aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen und Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts fortzusetzen.

(2)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2019 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 Absätze 12 und 14 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „und 2018“ durch die Worte „, 2018 und 2019“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. (*1)

Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


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