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Document 32017D2077

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2077 der Kommission vom 10. November 2017 zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7374) (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/7374

    ABl. L 295 vom 14.11.2017, p. 75–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/2077/oj

    14.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 295/75


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2077 DER KOMMISSION

    vom 10. November 2017

    zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7374)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch die Entscheidung 2005/50/EG der Kommission (2) (geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/485/EU der Kommission (3)) wurden die Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargerät vereinheitlicht. Mithilfe dieser Radare wird das Risiko von Fahrzeugzusammenstößen verringert.

    (2)

    Durch die Entscheidung 2005/50/EG wurden den Mitgliedstaaten statistische Berichtspflichten auferlegt, u. a. die Auflage, jährlich die Zahl der Fahrzeuge zu erfassen, die mit Kurzstreckenradaren ausgestattet sind und das Frequenzband im Bereich um 24 GHz nutzen.

    (3)

    Obwohl die Verpflichtung, die Nutzung von Kurzstreckenradaren im 24 GHz-Frequenzband zu überwachen, weiterhin bestehen bleiben sollte, erscheint es unverhältnismäßig, allen nationalen Behörden vorzuschreiben, systematisch jährliche statistische Daten im Sinne der Entscheidung 2005/50/EG vorzulegen. Die nationalen Verwaltungsressourcen würden besser genutzt, wenn die Mitgliedstaaten diese statistischen Berichte nur auf Anfrage der Kommission vorlegen müssten. Die Kommission könnte sie in dem — unwahrscheinlichen — Falle anfordern, dass Störungen oder ein drastischer Anstieg der Anzahl der mit 24-GHz-Radaren ausgestatteten Kraftfahrzeuge festgestellt würden.

    (4)

    Seit der Annahme der Entscheidung 2005/50/EG sind keine funktechnischen Störungen gemeldet worden, die auf durch die Entscheidung geschützte Dienste zurückgegangen wären. Die Zahl der Kraftfahrzeuge, die über Kurzstreckenradare verfügen, die das Frequenzband im Bereich um 24 GHz nutzen, ist insgesamt relativ niedrig geblieben bzw. bewegt sich in jedem Fall auf einem Niveau, das weit unterhalb der Schwelle von 7 % der Gesamtzahl der Kraftfahrzeuge in einem Mitgliedstaat liegt. Diese Schwelle gilt als kritischer Prozentsatz, bis zu dem davon ausgegangen wird, dass andere Nutzer des 24-GHz-Bands keinen funktechnischen Störungen ausgesetzt sind.

    (5)

    Die Entscheidung 2005/50/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2005/50/EG wird wie folgt geändert:

     

    Im Anhang der Entscheidung wird „Folgende Daten sind jährlich zu erfassen:“ ersetzt durch den Wortlaut:

    „Folgende Daten werden auf Antrag der Kommission erfasst:“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. November 2017

    Für die Kommission

    Mariya GABRIEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

    (2)  Entscheidung 2005/50/EG der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15).

    (3)  Durchführungsbeschluss 2011/485/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 71).


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