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Document 32016O0033
Guideline (EU) 2016/2300 of the European Central Bank of 2 November 2016 amending Guideline ECB/2014/31 on additional temporary measures relating to Eurosystem refinancing operations and eligibility of collateral (ECB/2016/33)
Leitlinie (EU) 2016/2300 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2016/33)
Leitlinie (EU) 2016/2300 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2016/33)
ABl. L 344 vom 17.12.2016, p. 123–125
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/123 |
LEITLINIE (EU) 2016/2300 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 2. November 2016
zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2016/33)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und 18.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems unterliegen besonderen Risikokontrollmaßnahmen, damit das Eurosystem in Fällen, in denen seine Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten geschützt ist. Die regelmäßige Überprüfung des Risikokontrollrahmens des Eurosystems hat zu dem Ergebnis geführt, dass mehrere Anpassungen im Hinblick auf Asset-Backed Securities vorzunehmen sind, um eine angemessene Absicherung zu gewährleisten. |
(2) |
Daher sollte die Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank (1) geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Leitlinie EZB/2014/31
Die Leitlinie EZB/2014/31 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Der Anhang dieser Leitlinie wird als Anhang IIa eingefügt. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden die Maßnahmen ab dem 1. Januar 2017 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen spätestens bis zum 5. Dezember 2016 mit.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie richtet sich an alle Zentralbanken des Eurosystems.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. November 2016.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).
ANHANG
„ANHANG IIa
Höhe der Bewertungsabschläge für gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Leitlinie notenbankfähige Asset-Backed Securities (ABS)
Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit |
Bewertungsabschlag |
0-1 |
6,0 |
1-3 |
9,0 |
3-5 |
13,0 |
5-7 |
15,0 |
7-10 |
18,0 |
> 10 |
30,0“ |