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Document 32013B0721

2013/721/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

ABl. L 328 vom 7.12.2013, p. 95–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/721/oj

7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/95


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 9. Oktober 2013

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

(2013/721/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (1),

in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2012) 436 — C7-0226/2012) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 vorgelegten Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 17. April 2013 (5) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2011 und die dazugehörige Entschließung,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8),

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0310/2013),

1.

verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2011;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 68 vom 15.3.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 348 vom 14.11.2012, S. 1.

(3)  ABl. C 344 vom 12.11.2012, S. 1.

(4)  ABl. C 348 vom 14.11.2012, S. 130.

(5)  ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 20.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(8)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 9. Oktober 2013

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (1),

in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2012) 436 — C7-0226/2012) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 vorgelegten Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 17. April 2013 (5) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2011 und die dazugehörige Entschließung,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7), insbesondere die Artikel 164, 165 und 166,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8),

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0310/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Steuerzahler und die Öffentlichkeit in einer demokratischen Gesellschaft einen Anspruch darauf haben, über die Verwendung öffentlicher Gelder informiert zu werden (9);

B.

in der Erwägung, dass die Bürger ein Recht darauf haben zu erfahren, wie ihre Steuern verwendet und wie die den politischen Organen eingeräumten Befugnisse wahrgenommen werden;

C.

in der Erwägung, dass der Rat als Organ der Union und Begünstigter des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern der Union unterliegen sollte;

D.

in der Erwägung, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ der Union und dafür zuständig ist, die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu erteilen;

1.

hebt die Rolle hervor, die dem Europäischen Parlament im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hinsichtlich der Haushaltsentlastung eingeräumt wird;

2.

weist darauf hin, dass Artikel 335 AEUV zufolge die Union „in Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten“ wird, und dass dementsprechend und unter Berücksichtigung von Artikel 55 der Haushaltsordnung die Organe jeweils einzeln für die Ausführung ihrer Haushaltspläne verantwortlich sind;

3.

verweist auf Artikel 77 seiner Geschäftsordnung, der folgenden Wortlaut hat: „Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans gelten entsprechend für das Verfahren zur Entlastung […] der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat (in Bezug auf seine Tätigkeit als Exekutive), Gerichtshof der Europäischen Union, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen verantwortlich sind“;

Stellungnahme des Rechnungshofs zu Europäischem Rat und Rat in seiner Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2011

4.

betont, dass der Rechnungshof in seinen Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2011 betreffend den Europäischen Rat und den Rat Bemerkungen über Vergabeverfahren für Reinigungsleistungen und den Kauf von Dienstkleidung und -schuhen aufnahm, bei denen bestimmte Mängel bei der Anwendung der Auswahl- und Vergabekriterien ermittelt wurden;

5.

nimmt die Erklärungen des Rates zu den Mängeln bei den Vergabeverfahren sowie seine Zusicherung der vollständigen Achtung des Geistes und der Grundsätze der Haushaltsordnung zur Kenntnis;

6.

unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs, denen zufolge die Anweisungsbefugten die Ausgestaltung, die Abstimmung und die Ausführung der Vergabeverfahren mittels geeigneter Prüfungen und besserer Anleitung verbessern sollten; empfiehlt die striktere Anwendung der Vergabevorschriften, die von allen Organen der Union eingehalten werden müssen;

7.

stellt fest, dass der Rat nicht auf die Empfehlungen des Rechnungshofs zu geeigneten Prüfungen und einer besseren Anleitung im Zusammenhang mit Vergabeverfahren geantwortet hat;

Noch zu klärende Punkte

8.

bedauert die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Entlastungsverfahren für die Haushaltsjahre 2007, 2008, 2009 und 2010, die auf eine unzureichende Zusammenarbeit seitens des Rates zurückzuführen waren; weist darauf hin, dass sich das Parlament aus den in seinen Entschließungen vom 10. Mai 2011 (10), 25. Oktober 2011 (11), 10. Mai 2012 (12) und 23. Oktober 2012 (13) dargelegten Gründen geweigert hat, dem Generalsekretär des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rates für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 zu erteilen;

9.

erwartet, dass künftige jährliche Tätigkeitsberichte, die der Rat dem Parlament übermittelt, eine umfassende Übersicht über alle Humanressourcen mit einer Aufschlüsselung nach Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Berufsausbildung sowie Erläuterungen zu den internen Haushaltsbeschlüssen des Rates enthalten;

10.

hebt hervor, dass die Haushaltspläne des Europäischen Rates und des Rates im Interesse der Transparenz ihrer Haushaltsführung und einer verbesserten Rechenschaftspflicht beider Organe getrennt ausgewiesen werden sollten;

11.

fordert den Rat erneut auf, eine umfassende schriftliche Erklärung zu übermitteln, in der der Gesamtbetrag der für den Erwerb des Gebäudes Résidence Palace ausgegebenen Mittel, die Haushaltslinien, denen diese Mittel entnommen wurden, die bisher entrichteten und noch zu entrichtenden Raten sowie der geplante Verwendungsweck des Gebäudes angegeben werden;

12.

bedauert, dass sich der Rat weiterhin weigert, die Fragen des Parlaments zu beantworten;

13.

bekräftigt, dass das Parlament noch immer auf eine Reaktion des Rates zu den Fragen und zu dem Ersuchen um die Übermittlung von Dokumenten wartet, die in seiner Entschließung vom 10. Mai 2012 aufgeführt sind; fordert den Generalsekretär des Rates auf, dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments in schriftlicher Form umfassende Antworten auf diese Anliegen zu übermitteln;

14.

fordert erneut, dass die Ausgaben des Rates in derselben Weise wie die Ausgaben der anderen Organe geprüft werden; ist der Auffassung, dass die grundlegenden Elemente einer derartigen Prüfung in seiner Entschließung vom 23. Oktober 2012 festgelegt sind;

15.

begrüßt jedoch, dass der amtierende Ratsvorsitz der Einladung des Parlaments zu der Plenardebatte vom 16. April 2013 über die Entlastungsberichte 2011 gefolgt ist; begrüßt, dass der Ratsvorsitz zur Entwicklung einer förderlichen Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Rat bereit war;

16.

nimmt Kenntnis von dem Vorschlag des irischen Ratsvorsitzes, eine interinstitutionelle Arbeitsgruppe zur Erörterung potenzieller Lösungen für die Entlastung des Rates einzusetzen; erwartet vom litauischen Ratsvorsitz einen konkreten Vorschlag;

Recht des Parlaments auf Erteilung der Entlastung

17.

weist darauf hin, dass das Parlament seine Befugnis zur Erteilung der Entlastung gemäß Artikel 317, 318 und 319 AEUV im Einklang mit der geltenden Auslegung und Verfahrensweise ausübt und für jede Haushaltslinie separat die Entlastung erteilt, damit Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der Union gewahrt werden;

18.

weist erneut darauf hin, dass die Kommission in ihrer Antwort vom 25. November 2011 auf das Schreiben des Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses feststellt, dass es wünschenswert sei, dass das Parlament wie bisher den anderen Organen — einschließlich des Rates — Entlastung erteile, selbige aufschiebe oder verweigere;

19.

hält es in jedem Fall für angebracht, im Laufe des untersuchten Haushaltsjahres eine Bewertung der Haushaltsführung des Rates als Organ der Union vorzunehmen und somit die Befugnisse des Parlaments zu achten und die demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern der Union sicherzustellen;

20.

ist aus diesem Grund der Auffassung, dass es für die Erzielung von Fortschritten hilfreich wäre, wenn das Parlament und der Rat gemeinsam eine Liste auszutauschender Dokumente erstellen würden, um ihren jeweiligen Rollen im Entlastungsverfahren gerecht zu werden;

21.

ist der Auffassung, dass eine zufriedenstellende Zusammenarbeit beider Organe im Wege eines offenen und formellen Dialogverfahrens in diesen schwierigen Zeiten ein positives Signal für die Bürger der Union sein kann.


(1)  ABl. L 68 vom 15.3.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 348 vom 14.11.2012, S. 1.

(3)  ABl. C 344 vom 12.11.2012, S. 1.

(4)  ABl. C 348 vom 14.11.2012, S. 130.

(5)  ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 20.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(8)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(9)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk und andere ([2003] ECR I-4989, Absatz 85).

(10)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 25.

(11)  ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 13.

(12)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 23.

(13)  ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 71.


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