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Document 32012D0415

    2012/415/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Juli 2012 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU im Hinblick auf die Tiergesundheitsbescheinigungen in Bezug auf das Blauzungen- und das Simbu-Virus (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4882) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 194 vom 21.7.2012, p. 26–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0404

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/415/oj

    21.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 194/26


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 18. Juli 2012

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU im Hinblick auf die Tiergesundheitsbescheinigungen in Bezug auf das Blauzungen- und das Simbu-Virus

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4882)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2012/415/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (2) ist die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen; zudem wird ausgeführt, welche zusätzlichen Garantien bestimmte, in Anhang I des Beschlusses genannte Drittländer für bestimmte Tierseuchen geben müssen. Des Weiteren enthält er die Bescheinigungsanforderungen, die für die Einfuhr von solchem Sperma in die Union gelten.

    (2)

    Das Muster der Veterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU enthält die Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr von Rindersperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates (3) entnommen, aufbereitet und gelagert wurde.

    (3)

    Nach dem Muster der Veterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU gilt für die Blauzungenkrankheit derzeit die Anforderung, dass die Spendertiere die Einfuhrbedingungen für Rindersperma im Kapitel über die Blauzungenkrankheit im Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) erfüllen müssen. In diesem Kapitel wird eine Reihe von Risikominderungsmaßnahmen empfohlen, die darauf abzielen, entweder das Säugerwirtstier vor dem Infektionsvektor zu schützen oder das Virus durch Antikörper zu inaktivieren. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte in diesem Muster der Veterinärbescheinigung klar beschrieben sein, welche Anforderungen gelten und welche Garantien das Ausfuhrdrittland in Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage zu geben hat.

    (4)

    Der Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der OIE enthält zudem ein Kapitel zur Überwachung von Gliederfüßern als Vektor von Tierseuchen. Bei diesen Empfehlungen fehlt die Überwachung von Wiederkäuern auf Antikörper gegen Simbu-Viren wie Akabane und Aino aus der Familie der Bunyaviridae, die in der Vergangenheit als wirtschaftliche Methode galt, um vorläufig die Verbreitung von Vektoren zu bestimmen, die das Blauzungenvirus tragen können, bis mehr Informationen über die Verbreitung der Krankheit vorliegen.

    (5)

    Im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE sind die Akabane- und Aino-Krankheiten außerdem nicht aufgeführt. Die Anforderung, wegen dieser Krankheiten jährlich Untersuchungen durchzuführen, um die Abwesenheit des Vektors nachzuweisen, sollte folglich aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU und aus dem Muster der Veterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Beschlusses gestrichen werden.

    (6)

    Der Durchführungsbeschluss 2011/630/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Tiergesundheitsbescheinigungen, die gemäß dem Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU in der Fassung vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2013 erlauben die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma und Spermabeständen aus Drittländern, denen eine spätestens am 31. Mai 2013 ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen beiliegt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Juli 2012

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

    (2)  ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32.

    (3)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23.


    ANHANG

    1.

    Anhang I erhält folgende Fassung:

    „ANHANG I

    Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen

    ISO-Code

    Name des Drittlandes

    Bemerkungen

    Abgrenzung

    (gegebenenfalls)

    Zusätzliche Garantien

    AU

    Australien

     

    Die zusätzliche Garantie für Untersuchungen gemäß Nummer II.5.4.1 der Bescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A ist verbindlich vorgeschrieben.

    CA

    Kanada (1)

     

     

    CH

    Schweiz (2)

     

     

    CL

    Chile

     

     

    GL

    Grönland

     

     

    HR

    Kroatien

     

     

    IS

    Island

     

     

    NZ

    Neuseeland

     

     

    PM

    St. Pierre und Miquelon

     

     

    US

    Vereinigte Staaten

     

    Die zusätzliche Garantie gemäß Nummer II.5.4.1 der Bescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A ist verbindlich vorgeschrieben.

    2.

    In Anhang II Teil 1 erhält Abschnitt A folgende Fassung:

    „ABSCHNITT A

    Muster 1 — Veterinärbescheinigung für die Einfuhr und die Durchfuhr von Rindersperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und aus einer Besamungsstation versandt wird, in der es entnommen wurde

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    (1)  Die Bescheinigung für Einfuhren aus Kanada findet sich in der Entscheidung 2005/290/EG der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (nur für in Kanada entnommenes Sperma) und entspricht dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates genehmigt wurde.

    (2)  Die Bescheinigungen für Einfuhren aus der Schweiz finden sich im Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG, mit den entsprechenden Änderungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VII Abschnitt B Nummer 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt wurde.“


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