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Document 32007R1549
Commission Regulation (EC) No 1549/2007 of 20 December 2007 amending Regulation (EC) No 616/2007 opening and providing for the administration of certain Community tariff quotas in the sector of poultrymeat originating in Brazil, Thailand and other third countries
Verordnung (EG) Nr. 1549/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern
Verordnung (EG) Nr. 1549/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern
ABl. L 337 vom 21.12.2007, p. 75–78
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760
21.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/75 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1549/2007 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
gestützt auf den Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (3) gibt Verarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Einfuhrlizenzen zu beantragen. |
(2) |
Geflügelfleisch, gesalzen, des KN-Codes 0210 99 39 fällt nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75. Deshalb empfiehlt es sich, Marktteilnehmern, die dieses Erzeugnis traditionell einführen, hierfür ein spezielles Zollkontingent einzuräumen. |
(3) |
Eine der in der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 genannten Voraussetzungen ist die, dass Geflügelfleisch des KN-Codes 0207 oder 0210 zu Geflügelfleischzubereitungen des KN-Codes 1602, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallen, verarbeitet worden ist. |
(4) |
Da die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 homogenisierte Zubereitungen des KN-Codes 1602 10 nicht erfasst, einige Marktteilnehmer, die auf diese Art der Verarbeitung spezialisiert sind, jedoch Interesse an einer Teilhabe an den mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingenten bekundet haben, sollten diese Erzeugnisse ebenfalls in die Verarbeitung einbezogen werden, jedoch auf homogenisierte Zubereitungen von reinem Geflügelfleisch beschränkt werden. |
(5) |
Erfahrungsgemäß werden die für die Gruppen 6 und 8 verfügbaren Mengen nicht ausgeschöpft. Ein Grund hierfür ist die Tatsache, dass ein Marktteilnehmer nach der Verordnung mindestens 100 Tonnen beantragen muss und diese Menge zu groß ist, weil es sich häufig um sogenannte Nischenmärkte handelt. |
(6) |
Deshalb sollte die Mindestmenge, die ein Marktteilnehmer beantragen kann, für diese speziellen Gruppen gesenkt werden. |
(7) |
Die Mitgliedstaaten müssen den Marktteilnehmern die Einfuhrlizenzen mehr als zwei Monate vor Beginn des betreffenden Zeitraums oder Teilzeitraums, also des Geltungszeitraums, erteilen. Bei diesen Lizenzen ist der Zeitraum zwischen der Erteilung und der Einfuhrmöglichkeit besonders lang. |
(8) |
Um zu verhindern, dass Einfuhrlizenzen vor Beginn ihres Geltungszeitraums verwendet werden, ist vorzusehen, dass dieser Zeitpunkt in den Lizenzen eingetragen wird. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 ist entsprechend zu ändern. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 übermitteln die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten Kontingentszeitraum den Nachweis, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 50 Tonnen der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallenden Erzeugnisse oder Geflügelfleisch, gesalzen, des KN-Codes 0210 99 39 ein- bzw. ausgeführt haben.“ |
2. |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sowie von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten Kontingentszeitraum den Nachweis erbringen, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mindestens 1 000 Tonnen Geflügelfleisch der KN-Codes NC 0207 oder 0210 zu Geflügelfleischzubereitungen des KN-Codes 1602, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallen, oder zu homogenisierten Zubereitungen des KN-Codes 1602 10 00, die nur Geflügelfleisch enthalten, verarbeitet haben.“ |
3. |
Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 enthält folgende Fassung: „Für die Gruppen 3, 6 und 8 verringert sich die Mindestmenge, für die der Lizenzantrag zu stellen ist, auf 10 Tonnen.“ |
4. |
Anhang II Teil B erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).
(2) ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 10.
(3) ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.
ANHANG
„B. |
Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 2:
|