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Document 32007R1420

    Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 des Rates vom 4. Dezember 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Ukraine

    ABl. L 317 vom 5.12.2007, p. 5–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/12/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1420/oj

    5.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 317/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1420/2007 DES RATES

    vom 4. Dezember 2007

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Ukraine

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Einleitung

    (1)

    Am 6. September 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (2) („Einleitungsbekanntmachung“) gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von Siliciummangan (einschließlich Ferrosiliciummangan) („SiMn“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Kasachstan und der Ukraine („betroffene Länder“) in die Gemeinschaft.

    (2)

    Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der am 24. Juli 2006 von Euroalliages, dem Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von SiMn entfällt („antragstellende Hersteller“). Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei SiMn mit Ursprung in den betroffenen Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; die Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

    (3)

    Eine der interessierten Parteien machte geltend, die Kommission hätte dieses Verfahren auch in Bezug auf die Einfuhren mit Ursprung in Indien einleiten sollen. Zum Zeitpunkt der Einleitung des jetzigen Verfahrens lagen der Kommission jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für schädigendes Dumping vor, die die Einleitung eines Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Indien gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung gerechtfertigt hätten.

    2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

    (4)

    Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die antragstellenden Hersteller und andere ihr bekannte Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern, Einführer/Händler und deren Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Zulieferer und Verwender sowie die Vertreter der betroffenen ausführenden Länder offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (5)

    Damit die ausführenden Hersteller der VR China und Kasachstans, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China und Kasachstans. Vier ausführende Herstellergruppen der VR China und ein ausführender Hersteller Kasachstans stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

    (6)

    Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der Einführer in der Gemeinschaft wurden in der Einleitungsbekanntmachung gemäß Artikel 17 der Grundverordnung Stichprobenverfahren zur Untersuchung von Dumping und Schädigung vorgesehen.

    (7)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller der VR China sowie alle Gemeinschaftseinführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 zu übermitteln.

    (8)

    Da sich auf Seiten der ausführenden Hersteller der VR China nur vier Unternehmensgruppen mit SiMn-Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärten, erübrigte sich ein Stichprobenverfahren.

    (9)

    Auf Seiten der Einführer in der Gemeinschaft nahmen nur zwei unabhängige Einführer mit der Kommission Kontakt auf und stellten die geforderten Informationen fristgerecht bereit. Deshalb wurde ein Stichprobenverfahren nicht für notwendig erachtet.

    (10)

    Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen anderen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen meldeten, Fragebögen zu. Fragebogenantworten gingen ein von vier Gemeinschaftsherstellern, vier ausführenden Herstellergruppen in der VR China, dem einzigen ausführenden Hersteller Kasachstans, von drei ausführenden Herstellern der Ukraine, zwei unabhängigen Einführern und von neun unabhängigen Verwendern in der Gemeinschaft. Außerdem übermittelten zwei Verwender schriftliche Stellungnahmen, ohne den Fragebogen zu beantworten.

    (11)

    Eine der ausführenden Herstellergruppen der VR China erklärte sich im Anschluss jedoch nicht mit einem geplanten Kontrollbesuch vor Ort einverstanden, bei dem die in den MWB/IB-Anträgen gemachten Angaben und die Fragebogenantworten überprüft werden sollten. Nachdem die Kommission die betroffenen Unternehmen über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung unterrichtet hatte, stufte sie in Übereinstimmung mit Artikel 18 die besagten Unternehmen als nicht am Verfahren kooperierende Unternehmen ein; entsprechend blieben alle Stellungnahmen dieser Unternehmen unberücksichtigt.

    (12)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über die MWB/IB im Falle der VR China und Kasachstans sowie zur Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft im Falle aller betroffenen Länder benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a)

    Gemeinschaftshersteller

    Eramet Comilog Manganese, Paris, Frankreich

    Ferroatlantica S.L., Madrid, Spanien

    Huta Łaziska SA, Łaziska Górne, Polen

    OFZ, a.s., Istebné, Slowakei

    b)

    Verwender in der Gemeinschaft

    Compañía Española de Laminación, S.L., Castellbisbal, Spanien

    Mittal Steel Poland SA (Arcelor SA), Kraków, Polen

    c)

    Unabhängige Einführer

    Metalleghe S.P.A., Brescia, Italien

    d)

    Ausführende Hersteller der VR China

    Minmetals-Gruppe

    Minmetals (Guizhou) Ferro-Alloys Co., Ltd., Guiyang

    Guiyang Huaxi Minmetals Ferro-Alloys Co., Ltd., Qingzhen

    China Minmetals Shenzhen Co., Ltd., Shenzhen

    Minmetals Shanghai Pudong Trading Co., Ltd., Shanghai

    China National Minerals Co., Ltd., Beijing

    Minmetals Orient Import & Export Trading Co., Ltd., Beijing

    Jilin-Gruppe

    Jilin Ferroalloys Co., Ltd., Jilin City

    Jilin Ferroalloy Imp & Exp Co., Ltd., Jilin City

    Shanxi-Jinneng-Gruppe

    Shanghai Jinneng International Trade Co. Ltd., Shanghai

    Datong Jinneng Jinli Ferroalloy Co. Ltd., Datong

    Shanxi Jinneng Group Jinguan Ferroalloy, Datong

    Datong Jinneng Industrial Silicon Co. Ltd., Datong.

    e)

    Ausführender Hersteller Kasachstans

    OJSC Kazchrome („Kazchrome“), Aktyubinsk und Aksu

    f)

    Ausführende Hersteller der Ukraine

    PJSC Nikopol Ferroalloys Plant („NFP“), Nikopol und verbundene Händler

    SPIG „Interpipe“ Corporation, Dniepopetrovsk

    Nikopolskie Ferrosplavy LLC, Dniepopetrovsk

    JSC Stakhanov Ferroalloys Plant („Stakhanov“), Stakhanov

    OJSC Zaporozhye Ferroalloys Plant („Zaporozhye“), Zaporozhye

    g)

    Verbundene Händler in der Schweiz

    Steelex SA, Lugano, verbunden mit PJSC Nikopol Ferroalloys Plant

    ENRC, Kloten, verbunden mit OJSC Kazchrome.

    (13)

    Da für die ausführenden Hersteller der VR China und Kasachstans, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Herstellers und der mit ihm verbundenen Vertriebsgesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

    Eramet Marietta, Inc., Marietta, Ohio (Hersteller)

    Eramet North America, Inc., Coraopolis, Pennsylvania (verbundene Vertriebsgesellschaft).

    3.   Untersuchungszeitraum

    (14)

    Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 („Untersuchungszeitraum“ bzw. „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (15)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Siliciummangan (einschließlich Ferrosiliciummangan) („SiMn“) mit Ursprung in der VR China, Kasachstan und der Ukraine („betroffene Ware“), das normalerweise unter KN-Code 7202 30 00 und ex81110011 eingereiht wird.

    (16)

    Die betroffene Ware wird in der Stahlindustrie zur Deoxidierung und als Legierung verwendet. Sie wird hauptsächlich aus Manganerz und Silicium hergestellt, die gemischt und in einem Ofen auf Schmelztemperatur gebracht werden.

    (17)

    SiMn existiert in unterschiedlichen Qualitäten und kann einen unterschiedlichen Gehalt an Eisen (Fe), Mangan (Mn), Silicium (Si) und Kohlenstoff (C) aufweisen. In Bezug auf den Gehalt an Kohlenstoff kann unterschieden werden zwischen SiMn mit einem sehr niedrigen Kohlenstoffgehalt, das von höherer Qualität ist (und einen höheren Preis erzielt), und SiMn mit einem höheren Kohlenstoffgehalt, das als normale Qualität bezeichnet werden kann. SiMn wird in Form von Pulver, Körnern oder Blöcken verkauft. Trotz dieser Unterschiede wurden alle Qualitäten und Formen als eine einzige Ware betrachtet, da sie im Wesentlichen dieselben chemischen und materiellen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen.

    2.   Gleichartige Ware

    (18)

    Die Untersuchung ergab, dass das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte SiMn, das in der VR China, Kasachstan und der Ukraine sowie den USA, die als Vergleichsland dienten, hergestellte und auf den dortigen Inlandsmärkten verkaufte SiMn und das aus der VR China, Kasachstan und der Ukraine in die Gemeinschaft eingeführte SiMn dieselben grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Daher handelt es sich um gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

    (19)

    Einer der ausführenden Hersteller beantragte, Mangan in Rohform, das normalerweise unter KN-Code 8111 00 11 eingereiht wird, von der Untersuchung auszunehmen. Bei der betroffenen Ware handelt es sich unzweifelhaft um Siliciummangan, wie unter Randnummer 15 angegeben, und nicht um Mangan in Rohform, allerdings ist Siliciummangan in Rohform eingeschlossen. Zwar wird SiMn normalerweise unter KN-Code 7202 30 00 eingereiht, es kann aber auch, je nach Eisengehalt, als Siliciummangan in Rohform oder als Siliciummanganpulver unter KN-Code 8111 00 11 eingereiht werden.

    C.   DUMPING

    1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

    (20)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen, die Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Kasachstan betreffen, der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Produktion und bei dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

    1.

    Unternehmensentscheidungen werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss getroffen, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

    2.

    die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

    3.

    es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

    4.

    Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

    5.

    Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    (21)

    Vier Gruppen ausführender Hersteller der VR China beantragten ursprünglich eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht. Eine dieser Gruppen entschied sich im Anschluss daran jedoch gegen eine Mitarbeit im Rahmen der Untersuchung (siehe Erwägungsgrund 11). Somit wurden nur die MWB-Anträge der übrigen drei kooperierenden ausführenden Herstellergruppen der VR China berücksichtigt, die unter Erwägungsgrund 12 aufgeführt sind. Alle diese Gruppen umfassten sowohl Hersteller der betroffenen Ware als auch mit den Herstellern verbundene Unternehmen, die an dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt waren. Die Kommission untersucht im Falle verbundener Unternehmen nämlich stets, ob die gesamte Gruppe die MWB-Kriterien erfüllt.

    (22)

    Der einzige kasachische ausführende Hersteller beantragte eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantwortete das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht.

    (23)

    Zu den kooperierenden ausführenden Herstellern holte die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Daten ein und überprüfte die Angaben des MWB-Antrags bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben des fraglichen Unternehmens, soweit dies notwendig erschien.

    1.1.   MWB-Feststellung für die ausführenden Hersteller der VR China

    (24)

    Die Untersuchung ergab, dass keinem der unter Erwägungsgrund 12 genannten ausführenden Hersteller der VR China eine MWB gewährt werden konnte, da keine dieser Gruppen dem ersten Kriterium nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung genügte und zudem eine von ihnen das zweite Kriterium und eine andere das dritte Kriterium nicht erfüllte. Außerdem bestehen bei der Gruppe, die das erste und das zweite Kriterium nicht erfüllte, weiterhin starke Zweifel in Bezug auf das dritte Kriterium; diese Gruppe legte ohnehin nicht die vollständigen MWB-Antragsformulare und Fragebogenantworten ihrer verbundenen Unternehmen vor, die an der Herstellung und/oder dem Handel mit der betroffenen Ware beteiligt waren.

    (25)

    Keine der betroffenen Unternehmensgruppen der VR China konnte nachweisen, dass sie das erste Kriterium erfüllt. Für alle Unternehmensgruppen wurde festgestellt, dass letztlich der Staat der Eigentümer ist, und keine von ihnen hat Nachweise erbracht, die ausreichen könnten, die verbleibenden Zweifel in Bezug auf ein erhebliches staatliches Eingreifen in Managemententscheidungen zu zerstreuen. Daher konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Unternehmen einer erheblichen staatlichen Kontrolle und Einflussnahme unterliegen.

    (26)

    In Anbetracht bestimmter Darlehensvorteile ohne Gegenleistung, die einem Unternehmen der Gruppe von seinem staatseigenen Mutterunternehmen gewährt worden war, wurde für diese Gruppe zusätzlich zur Nichterfüllung des ersten Kriteriums festgestellt, dass sie nicht nachweisen konnte, dass es keine Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems (drittes Kriterium) gibt.

    (27)

    Zudem wurde für eine andere Unternehmensgruppe über die Nichterfüllung des ersten Kriteriums hinaus festgestellt, dass sie nicht nachweisen konnte, dass es keine Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems gibt, insbesondere in Anbetracht von Bartergeschäften im Untersuchungszeitraum. Diese Gruppe konnte außerdem für mehrere ihrer überprüften Betriebe nicht nachweisen, dass die Rechnungsführung von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen verifiziert wurde, da das Mutterunternehmen insbesondere in Bezug auf die Abschreibung der Anlagevermögen die Anwendung solider allgemeiner Rechnungslegungsgrundsätze unterband und dieser Verstoß von den Rechnungsprüfern der Unternehmen akzeptiert wurde.

    (28)

    Außerdem hatte mindestens ein Unternehmen derselben Gruppe, das am Handel mit der betroffenen Ware beteiligt schien, weder ein MWB-Antragsformular noch Antworten auf den Fragebogen unterbreitet, was die Zuverlässigkeit der vorgelegten Angaben in Zweifel zieht.

    (29)

    Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Ergebnissen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen von zwei ausführenden Herstellergruppen der VR China erbrachten keine neuen Hinweise, die die Ergebnisse der MWB-Feststellung verändert hätten.

    (30)

    Keine der chinesischen ausführenden Herstellergruppen konnte mithin nachweisen, dass sie alle Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, weshalb ihnen keine MWB gewährt werden konnte.

    1.2.   MWB-Feststellung für den einzigen ausführenden Hersteller Kasachstans

    (31)

    Der einzige kasachische ausführende Hersteller wies nach, dass er alle fünf Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, weshalb ihm eine MWB gewährt wurde. Der ausführende Hersteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (siehe Erwägungsgrund 91) erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den MWB-Feststellungen. Die Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erbrachten keine neuen Elemente, die die Ergebnisse der MWB-Feststellung verändert hätten.

    2.   Individuelle Behandlung („IB“)

    (32)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

    (33)

    Alle ausführenden Hersteller der VR China, die eine MWB beantragten, beantragten ersatzweise auch eine IB.

    (34)

    Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ergab die Untersuchung, dass keine der betroffenen Unternehmensgruppen für alle zugehörigen Unternehmen nachweisen konnte, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Unternehmen das Kriterium nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten, nach dem die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen sein muss, da, wie unter Erwägungsgrund 25 erläutert, für alle Unternehmen festgestellt wurde, dass letztlich der Staat der Eigentümer ist. Deshalb mussten ihre Anträge zurückgewiesen werden.

    3.   Normalwert

    3.1.   Allgemeine Methodik

    i)   Allgemeine Repräsentativität

    (35)

    Bei der Ermittlung des Normalwertes prüfte die Kommission zunächst gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für jeden betroffenen ausführenden Hersteller in Kasachstan und der Ukraine, ob die Verkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren, das heißt, ob ihre insgesamt auf dem Inlandsmarkt verkaufte Menge mindestens 5 % der gesamten zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge der betroffenen Ware entsprachen.

    ii)   Vergleich von Warentypen

    (36)

    Anschließend ermittelte die Kommission, welche der von den ausführenden Herstellern mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

    iii)   Repräsentativität je Warentyp

    (37)

    Für jeden von den ausführenden Herstellern auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkauften Warentyp, der den Feststellungen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Warentyp auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen an unabhängige Abnehmer verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Typs entsprachen.

    iv)   Normaler Handelsverkehr

    (38)

    Danach prüfte die Kommission für jeden ausführenden Hersteller Kasachstans und der Ukraine, ob die jeweiligen repräsentativen Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Verkäufe im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde für jeden im UZ ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

    (39)

    Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft und entsprach der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe dieses Typs ermittelt.

    (40)

    Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

    (41)

    Wurden bei einem Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge gewinnbringend verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass dieser Typ nicht in Mengen verkauft wurde, die ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.

    (42)

    Wenn die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewendet werden. In diesen Fällen ermittelte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert rechnerisch wie folgt:

    (43)

    Der Normalwert wurde ermittelt, indem den — erforderlichenfalls berichtigten — Produktionskosten der einzelnen Ausführer für die ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und eine angemessene Gewinnspanne aufgeschlagen wurden.

    (44)

    In allen Fällen wurden die VVG-Kosten und der Gewinn gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission die Zuverlässigkeit der Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt.

    3.2.   Vergleichsland

    (45)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt in Transformationsländern die Ermittlung des Normalwertes für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder verkauft wird, oder, falls dies nicht möglich ist, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

    (46)

    In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht mitgeteilt, sofern erforderlich Brasilien als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwertes für die VR China und Kasachstan heranzuziehen. Die interessierten Parteien wurden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Keine interessierte Partei lehnte diesen Vorschlag ab.

    (47)

    Die Kommission ersuchte ihr bekannte Hersteller in Brasilien sowie anschließend auch Hersteller in anderen potenziellen Vergleichsländern, d. h. Indien, Japan, Norwegen, Südafrika und den USA, um Mitarbeit. Zur Mitarbeit erklärten sich jedoch nur Hersteller aus Norwegen und den USA bereit. Anhand der von drei norwegischen Unternehmen bereitgestellten Angaben wurde festgestellt, dass der SiMn-Inlandsmarkt in Norwegen sehr klein ist. Der norwegische Markt wurde daher zur Ermittlung des Normalwertes für die VR China und Kasachstan als nicht hinreichend repräsentativ angesehen.

    (48)

    Dem einzigen bekannten US-Hersteller wurde ein Fragebogen zugesandt und die in seiner Antwort übermittelten Angaben wurden vor Ort überprüft. Das Inlandsverkaufsvolumen dieses Herstellers in den USA wurde als bedeutend und hinreichend repräsentativ im Vergleich zur Menge der chinesischen und kasachischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft angesehen. Außerdem kann der US-amerikanische Markt als offen bezeichnet werden, weil der Einfuhrzoll niedrig ist (Meistbegünstigungszoll von 3,9 % des FOB-Preises). Die Untersuchung ergab, dass beträchtliche Mengen von SiMn auf den US-Markt eingeführt wurden. Die USA wurden daher als hinreichend repräsentativer Wettbewerbsmarkt für die Ermittlung des Normalwertes für die VR China und Kasachstan angesehen.

    (49)

    Die interessierten Parteien wurden zur Stellungnahme aufgefordert; drei von ihnen reagierten und sprachen sich gegen die Wahl der USA als Vergleichsland aus. Eine ausführende Herstellergruppe der VR China führte zum einen an, dass es auf dem US-Markt keinen ausreichenden Wettbewerb gebe, da erstens der kooperierende Hersteller der einzige Hersteller auf dem Inlandsmarkt sei und zweitens das Volumen der Einfuhren auf den US-Markt angeblich beschränkt sei, da es in den USA Antidumpingmaßnahmen für Siliciummangan-Einfuhren aus den weltweit größten Erzeugerländern gebe. Zum anderen machte sie geltend, dass der kooperierende US-Hersteller ein verbundenes Unternehmen eines der antragstellenden Hersteller sei; dies lasse Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Repräsentativität seiner Angaben zu Kosten und Preisen aufkommen. Darüber hinaus wurde gefordert, es müsse berücksichtigt werden, dass der Zugang zu Rohstoffen in den USA anders sei, wo es, im Gegensatz zur VR China, keine Inlandsvorkommen des wichtigsten Rohstoffs Manganerz gebe. Schließlich wurde geltend gemacht, dass ein Land mit einem wirtschaftlichen Entwicklungsstand, der dem der VR China eher entspricht, als Vergleichsland geeigneter wäre als die USA.

    (50)

    Der ausführende Hersteller der VR China nannte Indien oder, als zweite Wahl, die Ukraine als geeignetere Vergleichsländer, hauptsächlich weil die Wettbewerbs- und Marktbedingungen in diesen Ländern besser mit der Situation in der VR China vergleichbar seien. Als dritte Option wurde vorgeschlagen, den Normalwert für die VR China auf der Grundlage der Angaben derjenigen chinesischen Hersteller zu ermitteln, die die Voraussetzungen für eine MWB erfüllen. Für den Fall, dass es bei den USA als Vergleichsland bleiben sollte, wurde schließlich gefordert, dass der Normalwert unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Rohstoffzugangs und der unterschiedlichen Produktionskosten aufgrund höherer Kosten für Arbeit und Umweltschutz in den USA berichtigt werden sollte.

    (51)

    Die Stellungnahmen der beiden weiteren interessierten Parteien erbrachten keine wesentlichen über die Bemerkungen des oben genannten ausführenden Herstellers der VR China hinausgehenden Elemente.

    (52)

    Indien hatte die Kommission in Erwägung gezogen und mehrere indische Hersteller um Mitarbeit ersucht; trotz anfänglicher positiver Reaktionen kam es jedoch schließlich nicht zu einer Kooperation. Demnach kam Indien nicht als Vergleichsland in Frage. Die Untersuchung über die Ukraine ergab ein hohes Dumpingniveau (siehe Erwägungsgrund 87). Es ist gängige Praxis, ein Land, das an einem solchen Dumping beteiligt ist, nicht als Vergleichsland heranzuziehen. Zum dritten Vorschlag, nämlich dass der Normalwert für die VR China auf der Grundlage der Angaben ermittelt wird, die diejenigen chinesischen Hersteller vorlegen, die die Voraussetzungen für eine MWB erfüllen, reicht ein Verweis auf Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung, in dem es heißt, dass ein „Drittland mit Marktwirtschaft“ heranzuziehen ist; außerdem erfüllte keiner der kooperierenden Hersteller der VR China die Voraussetzungen für eine MWB.

    (53)

    Zu den Einwänden gegen die Eignung der USA als Vergleichsland ist Folgendes anzumerken: Zu dem angeblich fehlenden Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt ergab die Untersuchung, wie bereits unter Erwägungsgrund 48 erwähnt, dass es sich zwar bei dem kooperierenden US-Hersteller um den einzigen inländischen Hersteller handelt, es aber beträchtliche Einfuhren von Siliciummangan in die USA gibt. Tatsächlich machten die Einfuhren während des UZ ein Vielfaches des Inlandsmarktvolumens des kooperierenden US-Herstellers aus. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Existenz von Handelsschutzmaßnahmen in Bezug auf die betroffene Ware ein bestimmtes Land nicht von der Wahl zum Vergleichsland ausschließt, da der Zweck von Antidumpingmaßnahmen ja genau darin besteht, wieder faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen.

    (54)

    Für die Behauptung, dass die Verbindung zwischen dem US-amerikanischen kooperierenden Hersteller und einem europäischen Hersteller die Zuverlässigkeit der übermittelten Angaben beeinträchtigt haben könnte, wurden im Rahmen der Untersuchung keine Anhaltspunkte gefunden. Es gab auch keine Hinweise darauf, dass die Verbindung verzerrende Auswirkungen auf Preise, Produktionskosten und Rentabilität des Herstellers aus den Vereinigten Staaten hatte; die Kommission hat sich selbst von der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der für die Zwecke dieser Untersuchung vorgelegten Informationen überzeugt.

    (55)

    Schließlich wurde die Argumentation in Bezug auf den Rohstoffzugang und die Kostenunterschiede ebenfalls geprüft. Der Preis des Hauptrohstoffes (Manganerz), den das kooperierende US-Unternehmen zur Herstellung von Siliciummangan verwendet, wurde mit den Preisen verglichen, die die chinesischen Unternehmen für Manganerz zahlen; es ließen sich keine wesentlichen Unterschiede feststellen. Außerdem ist anzumerken, dass auch die chinesischen kooperierenden Hersteller einen Teil des benötigten Manganerzes einführten. Daher wird dieses Argument genauso wie die Forderung nach einer Berichtigung zurückgewiesen.

    (56)

    Was die anderen ins Feld geführten Faktoren betrifft, etwa den Stand der wirtschaftlichen Entwicklung oder die Kosten für Arbeit und Umweltschutz, so haben die interessierten Parteien ihre Behauptung nicht hinreichend belegt; daher wurden diese Faktoren weder als relevant für die Feststellung, ob es sich bei den USA um ein geeignetes Vergleichsland handelt, noch als Rechtfertigung für eine Berichtigung des Normalwertes betrachtet. Außerdem ist festzustellen, dass ein solcher Vergleich den Rückgriff auf die Methoden des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sinnlos macht, da in Ländern, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, Kosten und Preise im Allgemeinen nicht als zuverlässige Grundlage zur Bestimmung des Normalwertes angesehen werden.

    (57)

    Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sind.

    3.3.   Volksrepublik China

    (58)

    Nach der Wahl der USA als Vergleichsland gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert der ausführenden Hersteller der VR China, von denen keinem eine MBW gewährt wurde, auf der Grundlage der überprüften Angaben des einzigen kooperierenden US-Herstellers festgelegt.

    (59)

    Die unter den Erwägungsgründen 35 bis 44 beschriebene Methodik wurde auf den kooperierenden Hersteller im Vergleichsland angewendet. Da es während des UZ nicht zu SiMn-Inlandsverkäufen des kooperierenden US-Herstellers im normalen Handelsverkehr kam, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch bestimmt. Die Gewinnspanne, die bei der Bestimmung des Normalwertes zugrunde gelegt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung auf der Grundlage der Gewinnspanne errechnet, die der US-Hersteller für die gleiche allgemeine Warengruppe verzeichnet. Ferner wurden die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, die dem kooperierenden US-Hersteller während des UZ für alle Inlandsverkäufe entstanden, einbezogen.

    3.4.   Kasachstan

    (60)

    Die unter den Erwägungsgründen 35 bis 44 beschriebene Methodik wurde auf den einzigen ausführenden Hersteller Kasachstans angewendet, dem eine MBW gewährt wurde. Aufgrund begrenzter Inlandsverkäufe musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch bestimmt werden. Hierzu wurde festgestellt, dass die von Kazchrome getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware nicht repräsentativ waren und dass seine Inlandsverkäufe von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden waren. Daher wurde den für die Bestimmung des Normalwertes verwendeten Beträgen für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung zunächst der gewogene Durchschnitt der entsprechenden Beträge zugrunde gelegt, die die kooperierenden ukrainischen Hersteller bei ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware verzeichneten. Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse machte der ausführende Hersteller geltend, dass die Methodik zur Bestimmung der VVG-Kosten und der Gewinne nicht geeignet sei, da die Untersuchung für die kooperierenden ausführenden Hersteller der Ukraine ein erhebliches Dumping ergeben habe. Alternativ schlug der ausführende Hersteller Kasachstans vor, dass die im Vergleichsland festgestellten Beträge für VVG-Kosten und Gewinne verwendet werden sollten. Es wurde in der Tat als unangebracht erachtet, unter diesen Umständen die Gewinne der ukrainischen Hersteller zugrunde zu legen. Daher wurde gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung erneut geprüft, auf welcher Grundlage die VVG-Kosten und Gewinne bestimmt werden könnten. Hierzu wurde analysiert, ob VVG- und Gewinndaten des Unternehmens in Bezug auf SiMn zur Bestimmung des entsprechenden Betrags verwendet werden könnten. Da man davon ausgeht, dass das Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, wurde zwecks einer möglichst präzisen Berücksichtigung der Inlandsmarktsituation des kasachischen Unternehmens entschieden, dass der gewogene Durchschnitt der bei seinen Inlandsverkäufen von SiMn an unabhängige Abnehmer und verbundene Händler entstandenen VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung zugrunde gelegt werden sollte. Hier ist anzumerken, dass die VVG-Kosten und Gewinne im Zusammenhang mit seinen Inlandsverkäufen an unabhängige Abnehmer und verbundene Händler fast identisch waren, was darauf hindeutet, dass weder die VVG-Kosten noch die Gewinne durch die Verkäufe an verbundene Händler auf dem Inlandsmarkt durch die Geschäftsbeziehung beeinflusst wurden. Zudem ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr und in nicht unerheblichem Umfang (2,8 % des Volumens der SiMn-Ausfuhren in die Gemeinschaft) erfolgten. Da Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung der Festsetzung der Beträge für VVG-Kosten sowie für Gewinne anhand der Zahlen Vorrang einräumt, die ein Unternehmen bei dem Inlandsverkauf im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet, wird der Auftrag auf Anwendung von Daten des Herstellers aus dem Vergleichsland zurückgewiesen.

    3.5.   Ukraine

    (61)

    Die unter den Erwägungsgründen 35 bis 44 beschriebene Methodik wurde auf alle drei kooperierenden Hersteller der Ukraine angewendet. Für den Großteil der Verkäufe musste der Normalwert rechnerisch bestimmt werden, da ausreichende Inlandsverkäufe vergleichbarer Warentypen fehlten. Nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung wurden den für die Bestimmung des Normalwertes verwendeten Beträgen für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne die Zahlen zugrunde gelegt, die das Unternehmen bei der Produktion und dem Verkauf von Waren derselben allgemeinen Warengruppe im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

    4.   Ausfuhrpreis

    (62)

    Die ausführenden Hersteller tätigten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene oder unabhängige Handelsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft.

    (63)

    Im Falle von direkten Ausfuhrverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft oder über unabhängige Handelsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

    (64)

    Im Falle von Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz in einem Drittland wurden die Ausfuhrpreise anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, den diese verbundenen Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung stellten.

    4.1.   Volksrepublik China

    (65)

    Da keinem der kooperierenden ausführenden Hersteller der VR China eine MBW/IB gewährt wurde, wurden die Daten über ihre Ausfuhrverkäufe nicht zur Festlegung individueller Dumpingspannen, sondern lediglich zur Berechnung des landesweiten Zollsatzes, wie unter Erwägungsgrund 79 ausgeführt, verwendet.

    (66)

    Alle drei kooperierenden ausführenden Herstellergruppen in der VR China tätigten sämtliche Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise errechnet.

    4.2.   Kasachstan

    (67)

    Der einzige kooperierende ausführende Hersteller führte die betroffene Ware über eine verbundene Handelsgesellschaft in einem Drittland in die Gemeinschaft aus. Daher wurde der Ausfuhrpreis dieses Unternehmens anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, den dieser Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung stellte.

    4.3.   Ukraine

    (68)

    Zwei ausführende Hersteller der Ukraine tätigten Ausfuhren in die Gemeinschaft ausschließlich über unabhängige Handelsgesellschaften mit Sitz in einem Drittland außerhalb der Gemeinschaft, und der dritte ukrainische ausführende Hersteller wickelte einige der Verkäufe der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft über eine unabhängige Handelsgesellschaft in der Ukraine ab. In beiden Fällen wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der beim Verkauf an die Handelsgesellschaft zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise berechnet.

    (69)

    Einige der Verkäufe des dritten ausführenden Herstellers erfolgten über eine Kette verbundener Unternehmen und letztendlich durch einen verbundenen Händler in einem Drittland. In diesen Fällen wurde der Ausfuhrpreis anhand der Weiterverkaufspreise ermittelt, die diese verbundene Handelsgesellschaft unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellte.

    5.   Vergleich

    (70)

    Normalwert und Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen.

    (71)

    Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle untersuchten ausführenden Hersteller Kasachstans und der Ukraine Berichtigungen für Unterschiede bei Handelsstufe, Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Kundendienstkosten (Gewährleistung/Garantie) gewährt.

    (72)

    Die VVG-Kosten, die zur Bestimmung des Normalwertes des ausführenden Herstellers Kasachstans gemäß der unter Erwägungsgrund 60 dargelegten Methodik verwendet wurden, schlossen die Kosten für Inlandstransport und -versicherung ein. Daher wurden, ohne dass dies beansprucht worden wäre, von Amts wegen Berichtigungen am Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e vorgenommen, um die VVG-Kosten um den auf Inlandstransport und -versicherung entfallenden Betrag zu verringern.

    (73)

    Kazchrome, der einzige kooperierende ausführende Hersteller Kasachstans, gab an, zusammen mit ENRC, seinem verbundenen Händler in der Schweiz, eine sogenannte „Wirtschaftseinheit“ zu bilden. Er machte daher geltend, dass der Verkaufspreis des Händlers zwar sehr wohl für die Feststellung des Ausfuhrpreises zugrunde gelegt werden sollte, dass jedoch keine Berichtigungen für Transportkosten, VVG-Kosten und Händlergewinn erforderlich seien.

    (74)

    Der Antrag wurde sorgfältig geprüft. Es wurde festgestellt, dass es sich bei ENRC und Kazchrome zwar um geschäftlich verbundene Parteien, aber um rechtlich eigenständige Einheiten handelt. Außerdem arbeiteten diese beiden Einheiten auf der Grundlage eines Käufer-Verkäufer-Verhältnisses. Daraus wurde gefolgert, dass ENRC bei den Kazchrome-Verkäufen in die Gemeinschaft eine ähnliche Funktion wahrnahm wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. Außerdem wurde festgestellt, dass zwar alle Kazchrome-Gemeinschaftsverkäufe über ENRC abgewickelt wurden, dieser Händler jedoch nicht am inländischen Vertriebskanal von Kazchrome beteiligt war. Außerdem gelangte man zu dem Schluss, dass die Berichtigung des Ausfuhrpreises auch die Transportkosten ab Werk unter Berücksichtigung unterschiedlicher Verkaufsbedingungen erfassen sollte, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert auf der Stufe ab Werk sicherzustellen.

    (75)

    Daher musste der Antrag zurückgewiesen werden, und der Ausfuhrpreis wurde für Provisionen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung sowie für Transportkosten gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung berichtigt. Die Höhe der Provision wurde anhand direkter Hinweise auf das Vorhandensein solcher Funktionen berechnet. In diesem Zusammenhang wurden bei der Berechnung der Provision die VVG-Kosten, die ENRC durch den Verkauf der von Kazchrome hergestellten betroffenen Ware entstanden, sowie eine Gewinnspanne für ENRC berücksichtigt, der in diesem Fall die Angaben eines an der Untersuchung mitarbeitenden unabhängigen Einführers zugrunde liegen.

    (76)

    Für den ukrainischen Hersteller, der den Verkauf letztendlich über einen verbundenen Händler in einem Drittland abwickelte (siehe Erwägungsgrund 69), wurde eine Berichtigung des Ausfuhrpreises für eine Provision gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen, und zwar in den Fällen, in denen die Verkäufe durch diesen verbundenen Händler abgewickelt wurden, da dieser eine ähnliche Funktion ausübte wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. Die Untersuchung ergab, dass es sich bei dem betroffenen Unternehmen NFP und dem fraglichen verbundenen Händler Steelex SA um rechtlich eigenständige Einheiten handelt, die direkt oder indirekt auf der Grundlage eines Käufer-Verkäufer-Verhältnisses arbeiteten. Zudem wurden für Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft über Steelex SA Provisionen gezahlt. Die Höhe der Provision wurde anhand direkter Hinweise auf das Vorhandensein solcher Funktionen berechnet. In diesem Zusammenhang wurden die VVG-Kosten, die Steelex SA durch den Verkauf der von NFP hergestellten betroffenen Ware entstanden, sowie eine Gewinnspanne auf der Grundlage von Angaben eines an der Untersuchung mitarbeitenden unabhängigen Einführers berücksichtigt. Zudem wickelte NFP einen Teil seiner Verkäufe in die Gemeinschaft durch Steelex SA über einen unabhängigen Händler mit Sitz in einem anderen Drittland ab. Für diese Verkäufe wurde es als angemessen angesehen, über die Provision für Steelex SA hinaus eine Berichtigung für Provisionen für den unabhängigen Händler in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorzunehmen, da auch dieser Händler eine ähnliche Funktion ausübte wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. Diese Provision wurde auf der Grundlage der für die fraglichen Verkäufe berechneten Handelsspanne festgelegt

    (77)

    Ein ausführender Hersteller der Ukraine beantragte eine Berichtigung für Währungsumrechnungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung. Dieser Antrag wurde mit Wechselkursveränderungen zwischen dem Rechnungsdatum und dem Zahlungszeitpunkt begründet. In dieser Hinsicht muss betont werden, dass gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung als Rechnungsdatum der Zeitpunkt des Verkaufs zu betrachten ist; der anzuwendende Wechselkurs sollte daher der zu diesem Zeitpunkt geltende Wechselkurs sein. Dieser Antrag musste daher zurückgewiesen werden.

    6.   Dumpingspannen

    6.1.   Volksrepublik China

    (78)

    Da keinem der kooperierenden ausführenden Hersteller der VR China eine MWB oder IB gewährt wurde, wurde für die gesamte VR China eine landesweite Dumpingspanne anhand eines Gewichtungsfaktors für den cif-Wert der beiden Gruppen von Exporteuren, d. h. kooperierende und nicht kooperierende, berechnet.

    (79)

    Zu diesem Zweck wurde zunächst die Dumpingspanne gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für die kooperierenden ausführenden Hersteller der VR China auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes des Vergleichslandes je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Warentyp ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert berechnet wurden.

    (80)

    Es sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus der VR China sowohl aus SiMn mit normalem Kohlenstoffgehalt als auch aus SiMn mit niedrigem Kohlenstoffgehalt bestanden. Der kooperierende Hersteller im Vergleichsland stellte jedoch lediglich SiMn mit normalem Kohlenstoffgehalt her. Daher wurden bei dem Vergleich nur Daten dieses gemeinsamen Warentyps verwendet.

    (81)

    Dann wurde die Dumpingspanne für alle nicht kooperierenden ausführenden Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Fakten gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung errechnet.

    (82)

    Zur Ermittlung der Dumpingspanne für nicht kooperierende ausführende Hersteller wurde zunächst festgestellt, wie gering die Mitarbeit war. Zu diesem Zweck wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller der VR China über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit dem Gesamteinfuhrvolumen aus der VR China auf Grundlage der entsprechenden Eurostat-Einfuhrstatistiken verglichen. Dieser Vergleich ergab ein geringes Kooperationsniveau, da die Ausfuhren der kooperierenden Hersteller weniger als 29 % der Gesamteinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft während des UZ ausmachten.

    (83)

    Daher wurde das Dumpingniveau für die Ausfuhrvolumen der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller der VR China auf der Grundlage der höchsten Dumpingspanne bestimmt, die für einen kooperierenden ausführenden Hersteller in Bezug auf SiMn mit normalem Kohlenstoffgehalt festgestellt wurde. Dieses Vorgehen wurde als angemessen betrachtet, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass ein nicht kooperierender Hersteller seine Waren in geringerem Maße dumpte als die kooperierenden ausführenden Hersteller. Dementsprechend wurde eine landesweite durchschnittliche Dumpingspanne anhand eines Gewichtungsfaktors für den cif-Wert der beiden Gruppen von Exporteuren, d. h. kooperierende und nicht kooperierende, berechnet. Auf dieser Grundlage beträgt die landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 60,1 %.

    6.2.   Kasachstan

    (84)

    Aus den Angaben in der Beschwerde und den von dem ausführenden Hersteller, der sich selbst meldete, bereitgestellten Informationen sowie weiteren statistischen Daten wurde gefolgert, dass OJSC Kazchrome der einzige ausführende Hersteller von Siliciummangan in Kasachstan ist. Da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass ausführende Hersteller absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, erschien es angemessen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der für OJSC Kazchrome ermittelten Dumpingspanne festzusetzen.

    (85)

    Es wurden die folgenden Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:

    OJSC Kazchrome: 6,5 %;

    alle übrigen Unternehmen: 6,5 %.

    6.3.   Ukraine

    (86)

    Aus den Angaben in der Beschwerde und den von den ausführenden Herstellern, die sich selbst meldeten, bereitgestellten Informationen sowie weiteren statistischen Daten wurde gefolgert, dass der Grad der Mitarbeit im Falle der Ukraine über 80 % lag. Daher erschien es angemessen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für einen kooperierenden ausführenden Hersteller des betroffenen Landes festgestellt wurde.

    (87)

    Auf dieser Grundlage erreichen die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:

    PJSC Nikopol Ferroalloys Plant: 39,1 %;

    JSC Stakhanov Ferroalloys Plant: 53,4 %;

    OJSC Zaporozhye Ferroalloys Plant: 56,7 %;

    alle übrigen Unternehmen: 56,7 %.

    D.   SCHÄDIGUNG

    1.   Allgemeines

    (88)

    1998 wurden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von SiMn aus der VR China und der Ukraine eingeführt (Verordnung (EG) Nr. 495/98 des Rates (3)). Diese Maßnahmen liefen Anfang März 2003 aus. Zu Beginn des Bezugszeitraums existierten also Maßnahmen für die Einfuhren aus zwei der betroffenen Länder. Diese Tatsache wurde bei der Schadensanalyse berücksichtigt. Wie unter Erwägungsgrund 118 angegeben, zeigt die Rentabilitätsentwicklung ganz klar, dass das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen im März 2003 die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im nachfolgenden Zeitraum nicht wesentlich beeinflusste. Daraus wird der Schluss gezogen, dass entgegen der Behauptung einiger interessierter Parteien das Jahr 2002 als Grundlage für die Berechnung der unter den Erwägungsgründen 93 bis 141 genannten Indikatoren dienen kann.

    (89)

    SiMn ist ein wichtiger Rohstoff für die Stahlproduktion. Die Nachfrage nach Stahl stieg weltweit, aber hauptsächlich in Asien, beträchtlich an; die Entwicklung setzte Ende 2003 ein und hielt auch im ersten Halbjahr 2004 an. Dies sowie SiMn-Produktionsengpässe in Asien führten zu einer weltweit stärkeren Nachfrage nach SiMn und dadurch zu einem beispiellosen Preisanstieg im Laufe des Jahres 2004. Diese außergewöhnlichen Umstände wurden bei der Schadensanalyse berücksichtigt, um sicherzustellen, dass sie das Schadensbild nicht verzerren.

    2.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (90)

    In der Gemeinschaft stellen fünf Hersteller die gleichartige Ware her. Die Produktion dieser fünf Gemeinschaftshersteller wird daher als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen.

    (91)

    Vier dieser fünf Hersteller sind Mitglied des antragstellenden Verbandes; sie bekundeten innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist ihr Interesse, an dem Verfahren mitzuarbeiten, und unterstützten die Untersuchung in vollem Umfang. Auf diese vier Hersteller entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge mit rund 88 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware. Daher werden die vier kooperierenden Hersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet. Der verbleibende Gemeinschaftshersteller wird im Folgenden als „der andere Gemeinschaftshersteller“ bezeichnet. Dieser andere Gemeinschaftshersteller hat gegen den Antrag keine Einwände erhoben.

    3.   Gemeinschaftsverbrauch

    (92)

    Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand des Volumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einfuhren in die und Ausfuhren aus der Gemeinschaft auf der Grundlage von Eurostat-Daten sowie, für den anderen Gemeinschaftshersteller, anhand von Schätzungen ermittelt.

    (93)

    Im UZ wuchs der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware und die gleichartige Ware gegenüber 2002 um annähernd 9 % auf rund 914 000 Tonnen. Im Bezugszeitraum stieg der Verbrauch 2004 auf einen Spitzenwert und lag um 14 % höher als 2002, ging in den nachfolgenden zwei Jahren jedoch wieder zurück.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Gesamtverbrauch in der EG (in Tonnen)

    835 419

    882 607

    953 692

    921 654

    914 240

    Index (2002 = 100)

    100

    106

    114

    110

    109

    4.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    a)   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    (94)

    Die Kommission prüfte anhand der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Kriterien, ob die Einfuhren aus den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten.

    (95)

    Die ermittelte Dumpingspanne lag für jedes betroffene Land über der Geringfügigkeitsschwelle, das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land war nicht unerheblich, und eine kumulative Beurteilung erschien angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren aus den betroffenen Ländern und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen. Ein Beweis für diese vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen war die Tatsache, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführte betroffene Ware und die gleichartige, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Ware gleich waren und über die gleichen Vertriebskanäle gehandelt wurden. Ferner waren die Einfuhrmengen aus allen betroffenen Ländern erheblich und entsprachen großen Marktanteilen. Da jedoch bei den Einfuhren aus der Ukraine, wie unter Erwägungsgrund 104 dargelegt, keine Preisunterbietung vorlag, wurde entschieden, die Auswirkungen der Einfuhren aus der Ukraine getrennt zu beurteilen.

    (96)

    Der ausführende Hersteller Kasachstans forderte, Kasachstan angesichts seines diametral entgegengesetzten Marktverhaltens für die Zwecke der Schadensanalyse nicht mit der VR China zu kumulieren. Dieser ausführende Hersteller machte unter anderem geltend, dass die Entwicklung der kasachischen Einfuhrvolumen, Werte und Marktanteile für die Gemeinschaft von denen der anderen betroffenen Länder abweiche und dass es Unterschiede im Produktmix gebe. Hierzu wird eingeräumt, dass das Volumen der kasachischen Einfuhren und der Marktanteil Kasachstans (Letzterer betrug 2002 5,8 % und im UZ 4,6 %) im Bezugszeitraum insgesamt zurückgingen. Allerdings waren sowohl das Volumen als auch der Marktanteil der kasachischen Einfuhren im Bezugszeitraum relativ stabil und auf einem Niveau, das nicht als unerheblich betrachtet werden kann. Darüber hinaus hat die Untersuchung ergeben, dass die Preisentwicklung für die kasachischen Einfuhren nicht wesentlich von der für Einfuhren aus anderen betroffenen Ländern abweicht. Aus diesen Gründen und vor dem Hintergrund der Erwägungen unter den Erwägungsgründen 73 bis 75 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass es ein diametral entgegengesetztes Marktverhalten zwischen den Einfuhren aus der VR China und Kasachstan gibt; daher ist das Vorbringen zurückzuweisen.

    (97)

    Vor diesem Hintergrund werden alle Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung in Bezug auf die VR China und Kasachstan als erfüllt angesehen. Die Einfuhren aus diesen beiden betroffenen Ländern wurden daher kumulativ betrachtet, die Einfuhren aus der Ukraine hingegen getrennt.

    b)   Menge

    (98)

    Das Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China und Kasachstan in die Gemeinschaft nahm seit 2002 von etwa 48 000 Tonnen auf etwa 162 000 Tonnen im Jahr 2004 zu, bevor es im UZ auf etwa 96 000 Tonnen zurückging. Zwischen 2002 und dem UZ nahm das Volumen der Einfuhren aus diesen Ländern um 99 % zu.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Einfuhren aus VR China und Kasachstan (in Tonnen)

    48 091

    66 509

    162 227

    142 993

    95 491

    Index (2002 = 100)

    100

    138

    337

    297

    199

    Marktanteil der Einfuhren aus VR China und Kasachstan

    5,8 %

    7,5 %

    17,0 %

    15,5 %

    10,4 %

    Preis der Einfuhren aus VR China und Kasachstan (EUR/t)

    462

    464

    829

    689

    564

    Index (2002 = 100)

    100

    101

    179

    149

    122

    (99)

    Das Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine in die Gemeinschaft ging von etwa 154 000 Tonnen im Jahr 2002 auf rund 138 000 Tonnen in den Jahren 2003 und 2004 zurück, bevor es 2005 auf rund 180 000 Tonnen und im UZ auf ca. 210 000 Tonnen anstieg. Zwischen 2002 und dem UZ nahmen die Einfuhren aus diesem Land um 36 % zu.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Einfuhren aus der Ukraine

    154 391

    137 683

    137 514

    179 993

    210 302

    Index (2002 = 100)

    100

    89

    89

    117

    136

    Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine

    18,5 %

    15,6 %

    14,4 %

    19,5 %

    23,0 %

    Preis der Einfuhren aus der Ukraine (EUR/t)

    508

    490

    912

    602

    550

    Index (2002 = 100)

    100

    97

    180

    118

    108

    c)   Marktanteil

    (100)

    Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China und Kasachstan lag 2002 bei 5,8 %. Er stieg 2003 und 2004 bis auf 17,0 % an. 2005 ging der Marktanteil auf 15,5 % zurück und während des UZ sank er weiter auf 10,4 %. Zwischen dem Jahr 2002 und dem UZ stieg der Marktanteil um 4,6 Prozentpunkte auf fast das Doppelte des Wertes von 2002.

    (101)

    Der Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine lag 2002 bei 18,5 %. Er ging 2003 zurück und sank im Jahr 2004 schließlich auf 14,4 %. 2005 stieg der Marktanteil auf 19,5 % an und während des UZ erreichte er 23,0 %. Insgesamt stieg der Marktanteil zwischen 2002 und dem UZ um 4,5 Prozentpunkte.

    d)   Preise

    i)   Preisentwicklung

    (102)

    2004 stiegen die Preise für SiMn wegen der ungewöhnlich hohen Nachfrage und des niedrigen Angebots, wie unter Erwägungsgrund 89 erläutert, weltweit auf ein außergewöhnlich hohes Niveau. Dies spiegelt sich in den Preisen für die Einfuhren aus den betroffenen Ländern für das genannte Jahr und einen Teil des Jahres 2005 wider. Es hatte jedoch keinen Einfluss auf die Preise während des UZ. Insgesamt stieg der Durchschnittspreis für Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China und Kasachstan zwischen 2002 und dem UZ um 22 %, der Durchschnittspreis für Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine nahm hingegen im selben Zeitraum um 8 % zu.

    ii)   Preisunterbietung

    (103)

    Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen für die einzelnen Warentypen wurden die durchschnittlichen Verkaufspreise des ausführenden Herstellers mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für unabhängige Abnehmer mit den Preisen der kooperierenden ausführenden Hersteller der betroffenen Länder verglichen. Wo erforderlich, wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung der Unterschiede bei Handelsstufe und Produktqualität vorgenommen.

    (104)

    Dieser Vergleich ergab, dass im UZ in der Gemeinschaft verkauftes SiMn mit Ursprung in der VR China und Kasachstan die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um jeweils 4,5 % und damit um insgesamt 4,5 % auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts unterbot. Die Preise der Einfuhren aus der Ukraine waren mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichbar (also keine Preisunterbietung).

    (105)

    Um sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Preisunterbietung die Preise auf derselben Handelsstufe verglichen wurden, wurden die Ab-Werk-Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit den Preisen der eingeführten Waren zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verglichen, gebührend berichtigt um Entlade- und Zollabfertigungskosten. Eine interessierte Partei erhob Einspruch gegen die in Bezug auf das kasachische Unternehmen verwendete Methodik und machte geltend, dass die Grundlage zur Berechnung der Einfuhrpreise der cif-Preis bei der Zollabwicklung in den EU-Häfen sein sollte, und nicht der Preis der eingeführten Waren zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft (in diesem Fall über die Landgrenze Litauens). Es wurde kein überzeugendes Argument dafür vorgelegt, warum für dieses Unternehmen eine andere Berechnungsmethode angewendet werden sollte. Ganz im Gegenteil, es ist zu beachten, dass die cif-Preise bei der Zollabwicklung in erheblichem Umfang Transportkosten ab dem Überqueren der Gemeinschaftsgrenze in Litauen enthalten; ein Vergleich dieser Kosten mit den Ab-Werk-Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wäre für Letzteren diskriminierend, da die Ab-Werk-Preise keine Transportkosten umfassen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die verwendete Methodik die am besten geeignete ist; der Antrag wird daher zurückgewiesen.

    5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (106)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.

    a)   Produktion

    (107)

    Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg wegen der außergewöhnlich starken Nachfrage, wie unter Erwägungsgrund 89 erläutert, von 241 000 Tonnen im Jahr 2002 auf einen Spitzenwert von etwa 255 000 Tonnen im Jahr 2004, bevor sie im Jahr 2005 zurückging und im UZ wieder leicht anstieg. Insgesamt ging die Produktion im Bezugszeitraum um 6 % auf etwa 226 000 Tonnen im UZ zurück. Es sei darauf hingewiesen, dass ein Gemeinschaftshersteller 2003 und während eines Großteils des UZ die SiMn-Produktion einstellte.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Produktion (in Tonnen)

    241 784

    220 073

    255 671

    221 402

    226 142

    Index (2002 = 100)

    100

    91

    106

    92

    94

    b)   Kapazität und Kapazitätsauslastung

    (108)

    Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb während des gesamten Bezugszeitraums unverändert bei etwa 325 000 Tonnen.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Produktionskapazität (in Tonnen)

    325 226

    325 537

    325 254

    326 068

    326 696

    Index (2002 = 100)

    100

    100

    100

    100

    100

    Kapazitätsauslastung

    74 %

    68 %

    79 %

    68 %

    69 %

    Index (2002 = 100)

    100

    91

    106

    91

    93

    (109)

    Die Kapazitätsauslastung lag 2002 bei 74 %. 2003 ging sie auf 68 % zurück, stieg 2004 auf 79 % an und brach im UZ auf 69 % ein. Dies spiegelt die schwankenden Produktionsmengen, wie unter Erwägungsgrund 107 beschrieben, wider.

    c)   Lagerbestände

    (110)

    Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen 2003 zunächst um 45 % zurück, stiegen 2004 aber fast wieder auf das Niveau des Jahres 2002. Der starke Rückgang der Lagerbestände Ende 2003 war eine Reaktion auf den außergewöhnlichen Nachfrageanstieg, wie unter Erwägungsgrund 89 beschrieben. Die Schlussbestände stiegen 2005 um 22 %, bevor sie im UZ auf einen Stand von 30 % unterhalb der Werte des Jahres 2002 einbrachen. Dieser Gesamtrückgang der Schlussbestände ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass das EG-Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz des Einbruchs der Produktion, wie unter Erwägungsgrund 107 erläutert, insgesamt stabil blieb (siehe Erwägungsgrund 111).

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Schlussbestand (in Tonnen)

    21 017

    11 561

    20 983

    25 682

    14 618

    Index (2002 = 100)

    100

    55

    100

    122

    70

    d)   Verkaufsmenge

    (111)

    Das Volumen der Eigenproduktionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt lag während des UZ wie 2002 bei etwa 227 000 Tonnen. Das Verkaufsvolumen in den Jahren 2003 und 2005 war um 6 % bzw. 8 % niedriger. 2004 betrug das Verkaufsvolumen aus den bereits unter Erwägungsgrund 89 dargelegten Gründen 104 % des Wertes von 2002 und dem UZ.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Verkäufe an Abnehmer in der EG

    (in Tonnen)

    227 571

    213 778

    236 494

    208 687

    227 690

    Index (2002 = 100)

    100

    94

    104

    92

    100

    e)   Marktanteil

    (112)

    Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel von 27,2 % im Jahr 2002 auf 24,2 % im Jahr 2003, bevor er 2004 wieder auf 24,8 % anstieg. 2005 fiel der Marktanteil dann wieder auf 22,6 %. Im UZ erholte er sich etwas und erreichte 24,9 %. Im Bezugszeitraum verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2,3 Prozentpunkte.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Marktanteil der Gemeinschaftsindustrie

    27,2 %

    24,2 %

    24,8 %

    22,6 %

    24,9 %

    Index (2002 = 100)

    100

    89

    91

    83

    91

    f)   Wachstum

    (113)

    Während zwischen 2002 und dem UZ der Gemeinschaftsverbrauch um 9 Prozentpunkte stieg, nahm das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht zu und sein Marktanteil ging um 2,3 Prozentpunkte zurück. Auf der anderen Seite nahmen das Verkaufsvolumen und der Marktanteil der VR China und der Ukraine im selben Zeitraum zu. Daraus ist zu schließen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht vom Wachstum auf dem Gemeinschaftsmarkt profitieren konnte.

    g)   Beschäftigung

    (114)

    Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging von 2002 auf 2003 zunächst um 32 % zurück und stieg 2004 dann um 27 Prozentpunkte an, ging aber 2005 wieder um 13 Prozentpunkte sowie im UZ um weitere 26 Prozentpunkte zurück. Im Bezugszeitraum blieb das Produktionsvolumen relativ stabil zwischen 91 % und 106 % des Wertes von 2002. Für einen Hersteller jedoch, der die SiMn-Produktion im UZ einstellte, wie bereits unter Erwägungsgrund 107 dargelegt, waren die Produktionsschwankungen im Bezugszeitraum ausgeprägter, was sich in den Schwankungen in der Beschäftigung widerspiegelt. Insgesamt ging die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 2002 und dem UZ um 44 % zurück, d. h. von etwa 700 auf ca. 400 Beschäftigte. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft effizienter arbeitete, da gleichzeitig das Produktionsvolumen lediglich um 6 % fiel.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Beschäftigte

    702

    475

    668

    577

    391

    Index (2002 = 100)

    100

    68

    95

    82

    56

    h)   Produktivität

    (115)

    Gegenüber einem Ausgangsniveau von 344 Tonnen je Beschäftigten stieg die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen als Output je Beschäftigten (in Tonnen) und Jahr, im Bezugszeitraum (2004 ausgenommen) an und lag im UZ um 68 % höher als 2002. Hierin spiegelt sich die Tatsache wider, dass die Beschäftigung im Bezugszeitraum um 44 % zurückging, die Produktion jedoch nur um 6 % sank. Die Produktivitätssteigerung geht teilweise darauf zurück, dass bei denjenigen Gemeinschaftsherstellern mehr Arbeitsplätze abgebaut wurden, bei denen die Produktivität ursprünglich relativ niedrig war.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Produktivität (Tonne/Beschäftigten)

    344

    463

    383

    384

    578

    Index (2002 = 100)

    100

    135

    111

    111

    168

    i)   Löhne

    (116)

    Das Durchschnittseinkommen je Beschäftigten stieg zwischen 2002 und 2003 um 26 %, blieb 2004 auf vergleichbarem Niveau, bevor es 2005 und im UZ weiter anstieg und schließlich um 77 % höher lag als 2002. Der Anstieg der durchschnittlichen Lohnkosten geht teilweise darauf zurück, dass bei den Gemeinschaftsherstellern mit ursprünglich relativ niedrigen Durchschnittslöhnen mehr Arbeitsplätze abgebaut wurden.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

    17 602

    22 102

    21 636

    22 459

    31 092

    Index (2002 = 100)

    100

    126

    123

    128

    177

    j)   Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen

    (117)

    Die Stückpreise der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer stiegen zwischen 2002 und dem UZ um insgesamt 14 %. Da, wie unter Erwägungsgrund 89 dargelegt, 2004 weltweit eine außergewöhnlich hohe Nachfrage herrschte und das Angebot niedrig war, lagen die Preise in diesem Jahr ungewöhnlich hoch. Diese Situation wirkte sich zum Teil auch noch auf 2005 aus, als die Preise auf ein normaleres Niveau zurückkehrten; im UZ lagen sie jedoch immer noch um 14 % höher als 2002.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Stückpreis Gemeinschaftsmarkt

    (EUR/t)

    521

    526

    928

    640

    593

    Index (2002 = 100)

    100

    101

    178

    123

    114

    k)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

    (118)

    Im Bezugszeitraum nahm die Rentabilität der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften gleichartigen Ware, ausgedrückt in Prozent des Nettoumsatzes, von 0,8 % im Jahr 2002 auf 3,1 % im Jahr 2003 zu, stieg aufgrund der unter Erwägungsgrund 89 beschriebenen Situation 2004 ungewöhnlich stark auf 37,2 % an und ging dann wieder auf 7,0 % im Jahr 2005 und auf 2,5 % im UZ zurück. Somit stieg die Rentabilität zwischen 2002 und dem UZ um 1,7 Prozentpunkte.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Rentabilität EG-Verkäufe an unabhängige Abnehmer (in % der Nettoverkäufe)

    0,8 %

    3,1 %

    37,2 %

    7,0 %

    2,5 %

     

    100

    385

    4 668

    884

    313

    RoI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

    3,6 %

    11,0 %

    410,2 %

    24,4 %

    10,4 %

     

    100

    303

    11 252

    668

    284

    (119)

    Die Kapitalrendite („RoI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend dem Trend der Rentabilität. Sie stieg von 3,6 % im Jahr 2002 auf 11 % im Jahr 2003, wuchs 2004 um außergewöhnliche 410 %, ging 2005 auf 24 % zurück und betrug im UZ schließlich noch 10,4 %, was einem Anstieg um 6,8 Prozentpunkte im Bezugszeitraum entspricht.

    l)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (120)

    Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft lag 2002 bei nahezu null. 2003 stieg er auf rund 9 Mio. EUR und 2004 auf 83 Mio. EUR, bevor er schließlich 2005 auf rund 16 Mio. EUR zurückging und im UZ rund 17 Mio. EUR erreichte.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Cashflow (in EUR)

    132

    9 551

    83 701

    16 445

    17 092

    Index (2002 = –100)

    100

    7 214

    63 220

    12 421

    12 910

    m)   Investitionen

    (121)

    Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der gleichartigen Ware verfünffachten sich zwischen 2002 und 2003 und kehrten 2004 schließlich annähernd auf das Niveau von 2002 zurück. Zwischen 2004 und 2005 stiegen die Investitionen wiederum um fast das Achtfache an und gingen im UZ wieder leicht zurück. Insgesamt stiegen die Investitionen von 2002 bis zum UZ um rund 900 %. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft können hauptsächlich auf einen Gemeinschaftshersteller zurückgeführt werden; es stellte sich heraus, dass sie der Wartung und Erneuerung vorhandener Anlagen und nicht der Kapazitätsausweitung dienten.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Nettoinvestitionen (in 1 000 EUR)

    1 528

    8 376

    2 351

    17 365

    15 333

    Index (2002 = 100)

    100

    548

    154

    1 136

    1 003

    n)   Höhe der Dumpingspanne

    (122)

    Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden.

    o)   Erholung von früherem Dumping

    (123)

    Wie unter Erwägungsgrund 88 angegeben, zeigt die Rentabilitätsentwicklung eindeutig, dass das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen für SiMn im März 2003 die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im darauffolgenden Zeitraum nicht wesentlich beeinflusste.

    6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (124)

    Bei gestiegenem Verbrauch ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 2,3 Prozentpunkte auf 24,9 % zurück. Gleichzeitig fiel die Produktion um 6 %, und auch die Kapazitätsauslastung ging um 5 Prozentpunkte zurück. Außerdem musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Reihe von Beschäftigten entlassen. Zum anderen entwickelten sich einige Schadensindikatoren im Bezugszeitraum positiv, etwa Rentabilität, Cashflow, RoI und der Verkaufspreis, der um 14 % anstieg. Eine gründlichere Analyse dieser Daten zeigt jedoch, dass angesichts der Struktur dieses Geschäftsbereichs eine Gewinnspanne von 2,5 % nicht als hinreichend angesehen werden kann, da sie einen langfristigen Bestand des Wirtschaftszweigs nicht garantieren kann. Der Preisanstieg reichte aus, die gestiegenen Rohstoffpreise auszugleichen, ließ die Gewinnspanne jedoch nicht auf ein tragfähiges Niveau steigen. Also hat sich eine Reihe von Indikatoren zwar positiv entwickelt, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte jedoch überhaupt nicht von dem Gesamtverbrauchsanstieg auf dem Gemeinschaftsmarkt profitieren, was sich in Marktanteilseinbußen, Produktionsrückgängen und geringer Rentabilität äußerte.

    (125)

    Da ein Gemeinschaftshersteller die gleichartige Ware nicht kontinuierlich im Bezugszeitraum produzierte, da er, wie unter Erwägungsgrund 107 erläutert, seine Produktion 2003 und während des Großteils des UZ ganz einstellte, wurden die Auswirkungen dieser Unterbrechung näher untersucht. Die Analyse ergab jedoch, dass sich die Produktionsunterbrechung wegen des relativ geringen Gesamtoutputs dieses Herstellers nur begrenzt auf das Gesamtschadensbild auswirkte und die Schadensindikatoren nicht übermäßig in die Höhe trieb. Dies wird durch die Tatsache belegt, dass ein Ausschluss dieses Herstellers von der Analyse lediglich zu geringfügig besseren Leistungsdaten führen würde. Insbesondere wäre die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit 3,2 % im UZ bei weitem noch nicht zufriedenstellend, während sich Produktion und Kapazitätsauslastung nach wie vor negativ entwickeln würden. Daher kann gefolgert werden, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht allein auf diesen Gemeinschaftshersteller zurückzuführen ist.

    (126)

    Aus dieser Analyse zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

    E.   SCHADENSURSACHE

    1.   Einleitung

    (127)

    Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

    2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (128)

    Zwischen 2002 und dem UZ nahm das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und Kasachstan um 99 % und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt um etwa 4,6 Prozentpunkte zu. Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren erhöhte sich zwischen 2002 und dem UZ um 22 %, die Preise lagen jedoch im Bezugszeitraum deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im selben Zeitraum nahm das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine um 36 % und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt um etwa 4,5 Prozentpunkte zu. Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren erhöhte sich zwischen 2002 und dem UZ um 8 %, die Preise waren im Bezugszeitraum allgemein jedoch denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichbar.

    (129)

    Wie unter Erwägungsgrund 104 angegeben, lag die Preisunterbietung bei den Einfuhren aus der VR China und Kasachstan im gewogenen Durchschnitt bei insgesamt 4,5 %, bei den Einfuhren aus der Ukraine gab es jedoch keine Preisunterbietung.

    (130)

    In Bezug auf die Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch Einfuhren aus der VR China und Kasachstan wird die Schlussfolgerung gezogen, dass diese gedumpten Einfuhren die Preise drückten und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran hinderten, seine Verkaufspreise auf das zur Erzielung tragfähiger Gewinne erforderliche Niveau anzuheben. Somit besteht ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Da es auf der anderen Seite bei den Einfuhren aus der Ukraine keine Preisunterbietung gab und da die Schadensspanne für die Ukraine unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt (siehe Erwägungsgründe 168 und 169) wird der Schluss gezogen, dass kein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der Ukraine und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht.

    3.   Auswirkungen anderer Faktoren

    a)   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (131)

    Wie aus der nachstehenden Tabelle zu ersehen ist, gingen die ausgeführten Mengen im Bezugszeitraum um 40 % zurück. Der Stückpreis dieser Verkäufe blieb mit Ausnahme des Jahres 2004 relativ stabil.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Ausfuhrverkäufe (in Tonnen)

    12 056

    16 445

    10 524

    9 713

    7 191

    Index (2002 = 100)

    100

    136

    87

    81

    60

    Preis der Ausfuhrverkäufe (EUR/t)

    598

    522

    787

    592

    578

    Index (2002 = 100)

    100

    87

    132

    99

    97

    (132)

    Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Ausfuhrverkäufe im Vergleich zu den Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht sonderlich hoch sind: sie machen lediglich etwa 3 % bis 7 % der Gesamtverkäufe während des Bezugszeitraums aus. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Ausfuhrtätigkeit in keiner Weise zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben kann.

    b)   Einfuhren aus anderen Drittländern

    (133)

    Die Analyse der Einfuhren aus Drittländern basiert auf Eurostat-Daten. Für eine Reihe von Ländern konnten diese Daten mit geprüften Informationen interessierter Parteien abgeglichen werden, die die Zuverlässigkeit der Eurostat-Daten bestätigten.

    (134)

    Die Gesamteinfuhren aus allen anderen als den betroffenen Ländern gingen im Bezugszeitraum von rund 377 000 Tonnen im Jahr 2002 auf rund 354 000 Tonnen im UZ zurück, was einem Rückgang um rund 6 % entsprach. Ihr Marktanteil verringerte sich ebenfalls von rund 45 % auf rund 39 %. Die Einfuhren aus anderen Drittländern stammen hauptsächlich aus Norwegen, Indien, Südafrika und Brasilien.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Einfuhren aus allen anderen Drittländern (in Tonnen)

    376 919

    437 205

    393 857

    364 250

    353 802

    Index (2002 = 100)

    100

    116

    104

    97

    94

    Marktanteil aller anderen Drittländer

    45,1 %

    49,5 %

    41,3 %

    39,5 %

    38,7 %

    Preise der Einfuhren aus allen anderen Drittländern (in EUR/t)

    523

    528

    823

    691

    597

    Index (2002 = 100)

    100

    101

    157

    132

    114

    Quelle: Eurostat

    (135)

    Die Einfuhren aus Norwegen fielen im Bezugszeitraum um 11 %, und ihr Marktanteil sank in diesem Zeitraum um 4,9 Prozentpunkte (UZ = 21,9 %). Insgesamt lag der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Norwegen im gesamten Bezugszeitraum über demjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der Preis der Einfuhren aus Norwegen mit niedrigem Kohlenstoffgehalt mag zwar die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in gewissem Maße unterboten haben, da diese Produktqualität jedoch nur einen kleinen Teil (etwa 5 %) der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmacht, es insgesamt nicht zu einer Preisunterbietung kam und sowohl das Volumen der Einfuhren als auch der Marktanteil zurückgingen, wird gefolgert, dass Einfuhren aus Norwegen nicht zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

    Norwegen

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Einfuhren (in Tonnen)

    224 253

    213 838

    178 639

    200 310

    200 272

    Index (2002 = 100)

    100

    95

    80

    89

    89

    Marktanteil der Einfuhren

    26,8 %

    24,2 %

    18,7 %

    21,7 %

    21,9 %

    Preis der Einfuhren (EUR/t)

    574

    604

    956

    765

    656

    Index (2002 = 100)

    100

    105

    167

    133

    114

    Quelle: Eurostat

    (136)

    Die Einfuhren aus Indien stiegen im Bezugszeitraum um 300 %, und ihr Marktanteil erhöhte sich in diesem Zeitraum um 7,3 Prozentpunkte (UZ = 9,7 %). Gleichzeitig war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien geringfügig höher als derjenige des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (also keine Preisunterbietung). Da es bei den Einfuhren aus Indien nicht zu einer Preisunterbietung kam, wird gefolgert, dass es keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Einfuhren aus Indien zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaftsindustrie beitrugen.

    Indien

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Einfuhren (in Tonnen)

    19 954

    33 497

    31 593

    48 123

    89 017

    Index (2002 = 100)

    100

    168

    158

    241

    446

    Marktanteil der Einfuhren

    2,4 %

    3,8 %

    3,3 %

    5,2 %

    9,7 %

    Preis der Einfuhren (EUR/t)

    479

    449

    804

    591

    521

    Index (2002 = 100)

    100

    94

    168

    123

    109

    Quelle: Eurostat

    (137)

    Die Einfuhren aus Südafrika fielen im Bezugszeitraum um ca. 38 %, und ihr Marktanteil sank in diesem Zeitraum um 2,5 Prozentpunkte (UZ = 3,2 %). Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Südafrika lag unter demjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und war dem der betroffenen Länder vergleichbar. Daher wird gefolgert, dass die Einfuhren aus Südafrika möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Da die Einfuhren aus Südafrika insgesamt jedoch stark zurückgingen und ihr Marktanteil gering war, reicht dies nicht aus, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Kasachstan und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu entkräften.

    Südafrika

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Einfuhren aus Südafrika (in Tonnen)

    47 808

    81 330

    58 753

    52 640

    29 531

    Index (2002 = 100)

    100

    170

    123

    110

    62

    Marktanteil der Einfuhren aus Südafrika

    5,7 %

    9,2 %

    6,2 %

    5,7 %

    3,2 %

    Preis der Einfuhren aus Südafrika

    (EUR/t)

    417

    429

    660

    611

    501

    Index (2002 = 100)

    100

    103

    158

    147

    120

    Quelle: Eurostat

    (138)

    Die Einfuhren aus anderen Drittländern, einschließlich Brasilien, fielen im Bezugszeitraum um 59 %, und ihr Marktanteil sank in diesem Zeitraum um 6,4 Prozentpunkte (UZ = 3,8 %). Gleichzeitig war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern höher als derjenige des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (also keine Preisunterbietung). Da bei diesen Einfuhren keine Preisunterbietung vorlag und sie sich rückläufig entwickelten, wird gefolgert, dass sie nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

    Andere Drittländer

    (einschließlich Brasilien)

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Einfuhren (in Tonnen)

    84 904

    108 539

    124 872

    63 178

    34 982

    Index (2002 = 100)

    100

    128

    147

    74

    41

    Marktanteil der Einfuhren

    10,2 %

    12,3 %

    13,1 %

    6,9 %

    3,8 %

    Preis der Einfuhren (EUR/t)

    460

    476

    713

    598

    528

    Index (2002 = 100)

    100

    104

    155

    130

    115

    Quelle: Eurostat

    c)   Konkurrenz durch den anderen Gemeinschaftshersteller

    (139)

    Wie unter Erwägungsgrund 91 erwähnt, arbeitete ein Gemeinschaftshersteller an der Untersuchung nicht mit. Ausgehend von den Angaben, die kooperierende Gemeinschaftshersteller im Rahmen der Untersuchung machten, wird angenommen, dass sein Verkaufsvolumen auf dem Gemeinschaftsmarkt während des gesamten Bezugszeitraums bei rund 30 000 Tonnen lag. Analog lag der entsprechende Marktanteil im Bezugszeitraum stabil bei etwa 3 %. Folglich erzielte der andere Gemeinschaftshersteller keine Steigerung seiner Verkaufsmengen oder seines Marktanteils, der zulasten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegangen wäre. Über die Preise des anderen Gemeinschaftsherstellers standen keine Angaben zur Verfügung.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Verkäufe des anderen Gemeinschaftsherstellers in der EG

    (in Tonnen)

    30 000

    30 000

    30 000

    30 000

    30 000

    Index (2002 = 100)

    100

    100

    100

    100

    100

    Marktanteil des anderen Gemeinschaftsherstellers

    3,6 %

    3,4 %

    3,1 %

    3,3 %

    3,3 %

    Index (2002 = 100)

    100

    95

    88

    91

    91

    Quelle: Untersuchung, Beschwerde

    (140)

    Aus diesen Gründen, und da keine Informationen vorliegen, die auf das Gegenteil hindeuten, wird der Schluss gezogen, dass der andere Gemeinschaftshersteller nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hat.

    d)   Produktionskosten (Rohstoffpreise)

    (141)

    Die größten Posten bei den Gesamtproduktionskosten sind Rohstoffe (rund 45 % bis 55 %) und Stromverbrauch (rund 20 % bis 30 %). Die direkten Arbeitskosten entsprechen einem Anteil von 5 %. Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stieg von 2002 bis zum UZ um 12 %.

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Produktionskosten pro Stück (EUR/t)

    517

    510

    583

    595

    578

    Index (2002 = 100)

    100

    99

    113

    115

    112

    (142)

    Einige interessierte Parteien behaupteten, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Anstieg der Produktionskosten zurückzuführen sei. In Bezug auf die Kosten für Rohstoffe, bei denen es sich im Allgemeinen um Grunderzeugnisse handelt, die auf dem internationalen Markt gehandelt werden, wird gefolgert, dass alle SiMn-Hersteller von der Preissteigerung betroffen waren und allesamt ihre Verkaufspreise normalerweise hätten anheben müssen. Somit entstand die Schädigung nicht durch den allgemeinen Anstieg der Rohstoffpreise als solchen, sondern dadurch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wegen der gedumpten Einfuhren, die seine eigenen Preise unterboten, seine Ware nicht zu einem Preis verkaufen konnte, der eine ausreichende Gewinnspanne erlaubt hätte. In Bezug auf die Arbeitskosten zeigen, wie unter Erwägungsgrund 115 angegeben, die Produktivitätsdaten, dass es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt gelungen ist, Kostensteigerungen durch verbesserte Effizienz und Produktivität aufzufangen. Einige Parteien führten die Stromkosten als Hauptgrund für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an. Hierzu wird festgestellt, dass die Strompreise für gewerbliche Kunden in den Ländern, in denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ansässig ist, den Preisen auf anderen großen Märkten der Welt entsprachen und somit nicht als Ursache einer selbst verschuldeten Schädigung gelten können. Die Stromkosten können sich in gewissem Umfang auf die Gesamtleistung ausgewirkt haben, dies jedoch nur im Falle eines Gemeinschaftsherstellers, der seinen Strombedarf wegen starker Strompreissteigerungen und des damit verbundenen Streits mit den Energieversorgungsunternehmen nicht immer decken konnte. Daher wird die Auffassung vertreten, dass der allgemeine Anstieg der Produktionskosten nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

    e)   Angebliche selbst verschuldete Schädigung

    (143)

    Da die Investitionen eines Gemeinschaftsherstellers zwischen 2004 und 2005 beträchtlich anstiegen (siehe Erwägungsgrund 121), wurde untersucht, ob es sich um eine selbst verschuldete Schädigung handelt. Diese Investitionen wirkten sich direkt auf die Produktionskosten und damit auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Die Analyse ergab jedoch, dass diese Investitionen bei den Gesamtproduktionskosten nur begrenzt ins Gewicht fielen und nur geringfügige Auswirkung auf die Rentabilität hatten. Daher wird gefolgert, dass die Investitionen eines Gemeinschaftsherstellers durchaus zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können, jedoch nicht in einem solchen Maße, dass sie den ursächlichen Zusammenhang entkräften würden.

    f)   Nachfragerückgang auf dem Markt für Siliciummangan wegen des Stahlkonjunkturzyklus

    (144)

    Einige Parteien führten an, zur schlechten Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft habe im Anschluss an den unter Erwägungsgrund 89 beschriebenen beispiellosen Nachfrageanstieg die rückläufige Stahlnachfrage und der damit einhergehende Rückgang der Nachfrage nach SiMn im zweiten Halbjahr 2004 und im ersten Halbjahr 2005 beigetragen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Gemeinschaftsverbrauch im gesamten Bezugszeitraum um insgesamt 9 % zunahm. Deshalb wird dieses Argument zurückgewiesen.

    4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (145)

    Da die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China und Kasachstan, den Marktanteilsgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

    (146)

    Es wurden auch andere Faktoren analysiert, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass sie entscheidend zur Schädigung beigetragen hätten. In Bezug auf die Ukraine mit einem Marktanteil von 23 % wird angesichts fehlender Preisunterbietung gefolgert, dass ihre Einfuhren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Die Einfuhren aus Südafrika können zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, angesichts ihres geringen Marktanteils und rückläufiger Mengen reicht dies jedoch nicht aus, den ursächlichen Zusammenhang mit den Einfuhren aus der VR China und Kasachstan zu entkräften. Angesichts der fehlenden Preisunterbietung, der Einfuhrmengen und Trenddaten gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Einfuhren aus Indien oder anderen Drittländern (einschließlich Brasilien) zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Die Investitionen eines Gemeinschaftsherstellers können durchaus zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, jedoch aufgrund ihres begrenzten Gewichts nicht in einem solchen Maße, dass sie den ursächlichen Zusammenhang entkräften würden. Außerdem hat kein anderer bekannter Faktor (Exportleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Konkurrenz durch den anderen Gemeinschaftshersteller, Zunahme der Produktionskosten, Stahlkonjunkturzyklus) zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen.

    (147)

    Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China und Kasachstan eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

    F.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

    (148)

    Die Kommission prüfte, ob ungeachtet der Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft läge. Deshalb wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

    1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (149)

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen würden Maßnahmen in Bezug auf Einfuhren aus der VR China und Kasachstan eingeführt. Es ist zu erwarten, dass die Einführung dieser Maßnahmen zu einer Steigerung der Preise für SiMn aus diesen Ländern führen und damit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit geben würde, seine Situation durch Preisanhebungen und möglicherweise durch größere Verkaufsmengen und Marktanteile zu verbessern. Würden keine Maßnahmen eingeführt, wäre zu erwarten, dass die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China und Kasachstan anhalten würden und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Möglichkeit zur Verbesserung seiner Situation hätte.

    (150)

    Die Einfuhren von SiMn mit niedrigem Kohlenstoffgehalt entsprechen lediglich 5 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und stammen hauptsächlich aus Norwegen, jedoch auch aus der VR China. Es wird zwar eingeräumt, dass bei Einführung von Maßnahmen in gewissem Umfang Einfuhren aus Norwegen an die Stelle der derzeit aus der VR China eingeführten Mengen treten könnten, die Maßnahmen würden aber dem Wirtschaftzweig der Gemeinschaft die Möglichkeit geben, Eigenproduktion und -verkäufe von SiMn mit niedrigem Kohlenstoffgehalt zur Deckung der Nachfrage zu steigern.

    2.   Interesse des anderen Gemeinschaftsherstellers

    (151)

    Neben dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gibt es in der Gemeinschaft nur noch einen Hersteller. Da dieser Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeitete und daher keine genauen Daten über seine Tätigkeit vorliegen, wird seine Produktion, ausgehend von Angaben kooperierender Gemeinschaftshersteller, auf rund 10 % bis 15 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geschätzt. Im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen wären für diesen anderen Gemeinschaftshersteller dieselben Entwicklungen wie für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu erwarten (siehe Erwägungsgründe 149 und 150).

    3.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft

    (152)

    Zwei unabhängige Einführer der betroffenen Ware arbeiteten am Verfahren mit, indem sie Fragebogen beantworteten.

    (153)

    Diese Einführer äußerten sich für den Fall der Einführung von Maßnahmen besorgt über folgende Aspekte: i) negative Auswirkungen auf die Versorgungslage in der Gemeinschaft angesichts der Tatsache, dass die Gesamtproduktionskapazität in der Gemeinschaft lediglich etwa einem Drittel des Verbrauchs entspricht; ii) nachteilige Auswirkungen auf die Kosten für die betroffene Ware, die, da SiMn ein grundlegender Rohstoff für die Herstellung von Stahl ist, die gesamte Stahlproduktion der Gemeinschaft beeinflussen würden.

    (154)

    In Bezug auf die Versorgungslage in der Gemeinschaft wird eingeräumt, dass der Verbrauch das Dreifache der derzeitigen Produktionskapazität der Gemeinschaft ausmacht und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ lediglich etwa 25 % der Gemeinschaftsnachfrage deckte. Allerdings arbeitete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit einer Kapazitätsauslastung von etwa 70 % im UZ und von zwischen 70 % und 80 % im Bezugszeitraum. Daher ist er in der Lage, seine derzeitige Produktion beträchtlich zu steigern. Angesichts der eher begrenzten Einfuhrmengen, für die Maßnahmen eingeleitet würden (siehe Erwägungsgründe 149 und 150), und angesichts der Möglichkeit, dass Ausfuhren anderer Länder an die Stelle der gesunkenen Einfuhren aus den betroffenen Ländern treten, wird die Auffassung vertreten, dass sich die Einführung von Zöllen nicht spürbar auf das Angebot für die Einführer auswirken würde. Ergänzend zu dem Angebot der Gemeinschaftshersteller und der von der Untersuchung betroffenen Länder deckt der Gemeinschaftsmarkt seinen Bedarf zu fast 40 % durch Einfuhren aus anderen Ländern, insbesondere Norwegen, Indien, Südafrika und Brasilien. Diese Länder haben in der Vergangenheit zusammen höhere Mengen in die Gemeinschaft eingeführt.

    (155)

    Es wird eingeräumt, dass es bei Einführung von Maßnahmen wegen möglicher Verzögerungen bei der Steigerung der Gemeinschaftsproduktion zu kurzfristigen Störungen kommen könnte und dass Verwender sich möglicherweise neue oder alternative Quellen erschließen müssten.

    (156)

    Nach wie vor wären Einfuhren in erheblichem Maße erforderlich, auch wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Produktion, Verkäufe und Marktanteile in der Gemeinschaft steigern würde, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den — steigenden — Bedarf auf dem Gemeinschaftsmarkt nur zu etwa 30 % decken kann. Es wird eingeräumt, dass Einführer allgemein mit einer relativ niedrigen Gewinnspanne arbeiten und dass kurzfristige Störungen dadurch, dass Verwender neue oder alternative Quellen erschließen wollen, diese Gewinnspannen nachteilig beeinflussen können; allerdings wird die Auffassung vertreten, dass Einführer durchaus in der Lage sind, sich ihre Gewinnspannen zu sichern, indem sie Kostensteigerungen an die Verwender weitergeben.

    4.   Interesse der Verwender

    (157)

    Zehn Verwender der betroffenen Ware in der Metallindustrie arbeiteten am Verfahren mit, indem sie Fragebögen beantworteten oder Stellungnahmen einreichten. Auch von der Europäischen Wirtschaftsvereinigung der Eisen- und Stahlindustrie (European Confederation of Iron and Steel Industries — EUROFER) ging eine Stellungnahme ein.

    (158)

    Die Verwender äußerten sich, ähnlich wie die Einführer (siehe Erwägungsgrund 153), besorgt in Bezug auf ein ausreichendes Angebot und gestiegene Kosten für die Endverwender. Aus den unter Erwägungsgrund 154 dargelegten Gründen wird gefolgert, dass sich die Einleitung von Maßnahmen mittelfristig nicht wirklich nachteilig auf die Versorgungslage in der Gemeinschaft auswirken würde.

    (159)

    Die direkten Auswirkungen eines Preisanstiegs bei SiMn auf die Produktionskosten für Stahl wären begrenzt, da SiMn höchstens 1 % der Produktionskosten von Kohlenstoffstahl und bei nicht rostendem Stahl sogar noch weniger ausmacht. Auf der Grundlage der Informationen, die der Industrieverband der Verwender (EUROFER) in Bezug auf die jährlichen Gesamtkosten für den Einsatz von SiMn vorlegte, wird geschätzt, dass sogar ein Preisanstieg von 20 % für das gesamte SiMn die Rentabilität der Stahlhersteller (die derzeit Gewinnspannen zwischen 10 % und 40 % erzielen) lediglich um 0,2 % senken würde. Da etwaige Maßnahmen wesentlich niedriger liegen würden und maximal 10 % des Gemeinschaftsverbrauchs beträfen (für den Fall, dass keine von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren durch Einfuhren anderen Ursprungs ersetzt würden), wären die Auswirkungen solcher Maßnahmen auf die Rentabilität der Stahlindustrie sehr begrenzt.

    (160)

    Es wurde angeführt, dass es sich bei dem SiMn-Markt um einen globalen Markt handelt und dass die globale Nachfrage parallel zur steigenden Stahlnachfrage zunimmt. Wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt, kann dies zu beträchtlichen Preissteigerungen führen, wie es 2004 geschah. Sollte es in der Gemeinschaft, wie unter Erwägungsgrund 155 beschrieben, zu einem vorübergehenden Missverhältnis von Angebot und Nachfrage kommen, könnte es kurzfristig zu einer Zunahme der Preise über die Höhe der eingeführten Zölle hinaus kommen. Da der SiMn-Markt ein globaler Markt ist, wird die Auffassung vertreten, dass das Preisniveau in der Gemeinschaft durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage auf globaler Ebene bestimmt wird und dass die Gemeinschaftspreise nicht über einen längeren Zeitraum allzu sehr von den Weltpreisen abweichen dürften, da auf dem Markt beträchtliche Einfuhren anderen Ursprungs verfügbar sind. Außerdem könnten die Stahlhersteller, die momentan mit zufriedenstellenden Gewinnspannen (10 % bis 40 %) arbeiten, in jedem Fall Preiserhöhungen bei der betroffenen Ware, deren Auswirkungen durch den relativ geringen Anteil von SiMn an den Gesamtkosten der Stahlproduktion begrenzt wären, weitergeben.

    (161)

    Die Verwender stellten außerdem die Wirksamkeit von Maßnahmen in Frage und argumentierten damit, dass sich die Einführung und Aufhebung früherer Maßnahmen kaum auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt hätte. Bei der Einführung von Antidumpingmaßnahmen geht es zwar darum, faire Marktbedingungen wiederherzustellen, um einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der durch Dumping eine bedeutende Schädigung erfahren hat, in die Lage zu versetzen sich zu erholen, aber die Tatsache, dass eine solche Erholung in der Vergangenheit unter Umständen nicht erfolgte, sollte nicht als Grund gegen die Angemessenheit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen dort, wo diese nun gerechtfertigt sind, ins Feld geführt werden.

    (162)

    Einige Verwender wiesen darauf hin, dass die Stahlindustrie im vergangenen Jahrzehnt unter Kostensteigerungen aufgrund von Antidumpingmaßnahmen zu leiden hatte, die für eine Vielzahl von Rohstoffen eingeführt wurden, welche allein oder hauptsächlich für die Stahlproduktion verwendet werden. Sie wiesen außerdem darauf hin, dass über das vorliegende Verfahren hinaus derzeit eine Reihe weiterer Verfahren in Bezug auf Rohstoffe, die in der Stahlproduktion verwendet werden, anhängig sind. Alles zusammen, so führten sie an, würde die Stahlproduzenten der Gemeinschaft auf internationaler Ebene benachteiligen. In Bezug auf frühere Maßnahmen sei darauf hingewiesen, dass diese inzwischen mehrheitlich ausgelaufen sind. Zur kumulativen Wirkung von Maßnahmen für eine Reihe von Rohstoffen sei daran erinnert, dass der Zweck von Antidumpingmaßnahmen darin besteht, die Auswirkungen verzerrter Marktbedingungen aufgrund des Vorhandenseins gedumpter Einfuhren zu beseitigen. Als solche dürften sich Antidumpingmaßnahmen nicht verzerrend auswirken, auch wenn sie für eine Reihe von Rohstoffen eingeführt werden, die denselben Wirtschaftszweig betreffen. Auf jeden Fall wären die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Stahlindustrie in diesem Fall unerheblich, wie unter Erwägungsgrund 159 erläutert.

    (163)

    Nach Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse wiederholte EUROFER das Argument, die Einführung von Maßnahmen läge nicht im Gemeinschaftsinteresse insgesamt, da sie zu Kostensteigerungen für die Verwender führte und die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kaum verbessern dürfte. Hierzu wurden keine neuen Informationen vorgelegt; daher werden die in den Erwägungsgründen 157 bis 162 dargelegten Erwägungen bestätigt, und es wird auf dieser Grundlage gefolgert, dass etwaige Auswirkungen der Einführung eines Antidumpingzolls auf die Finanzsituation der Verwender insgesamt unerheblich sein dürften.

    5.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

    (164)

    Es wird erwartet, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China und Kasachstan den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowie den anderen Gemeinschaftshersteller in die Lage versetzen würde, ihre Situation durch gestiegene Verkaufsmengen, Verkaufspreise und Marktanteile zu verbessern, auch wenn auf dem Markt begrenzte und abnehmende Mengen von SiMn mit Ursprung in anderen Ländern (d. h. Südafrika und Norwegen im Falle von SiMn mit niedrigem Kohlenstoffgehalt) und von Lieferanten, für die keine Maßnahmen gelten, zu ähnlichen wie den von der VR China und Kasachstan vor der Einführung von Zöllen praktizierten Preisen angeboten werden. Es kann zwar zu nachteiligen Auswirkungen in Form von Kostensteigerungen für die Verwender kommen, die sich daraus ergeben, dass kurzfristig neue oder alternative Lieferquellen erschlossen werden müssen, es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass die Gesamtwirkung der Einführung von Maßnahmen gegenüber der VR China und Kasachstan für die Verwender unerheblich wäre. Daher wird der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen und dass die Anwendung dieser Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft läge.

    G.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

    (165)

    Antidumpingzölle sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der nach allem Dafürhalten unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, hätte erzielt werden können.

    (166)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass 8 % des Umsatzes als angemessene Gewinnspanne angesehen werden sollten, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping erzielen könnte. Eine entsprechende Prüfung ergab, dass die beanspruchte Gewinnspanne zu einem Rückfluss des investierten Kapitals innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums führen würde. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Allgemeinen seine Anlageinvestitionen über einen längeren Zeitraum hinweg abschreibt. Auf dieser Grundlage wird gefolgert, dass 5 % als angemessene Gewinnspanne angesehen werden können, die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping vermutlich erzielbar wäre; dies entspricht der in der Untersuchung, die zu den vorherigen Antidumpingmaßnahmen führte, angesetzten Gewinnspanne.

    (167)

    Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Zwecks Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurde der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der vorgenannten Gewinnspanne berichtigt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt. Da keinem der kooperierenden ausführenden Hersteller der VR China eine MWB oder IB gewährt wurde, wurde für die gesamte VR China eine landesweite Schadensspanne auf der Grundlage der Comext-Preise berechnet.

    (168)

    Der vorgenannte Preisvergleich ergab die folgenden Schadensspannen:

    Ukraine: alle Unternehmen

    1,6 %

    OJSC Kazchrome

    7,3 %

    VR China

    8,2 %

    (169)

    Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung auf die Einfuhren von SiMn mit Ursprung in Kasachstan und der VR China ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumping- oder der Schadensspanne festgesetzt werden, je nachdem, welche niedriger ist (Regel des niedrigeren Zolls). Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung sollte das Verfahren gegen die Ukraine eingestellt werden, da die Schadensspanne für dieses Land unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt.

    (170)

    Dementsprechend und aus den in den Erwägungsgründen 165 bis 169 genannten Gründen sollten folgende Antidumpingzölle festgesetzt werden:

    Land

    Unternehmen

    Zollsatz

    Kasachstan

    alle Unternehmen

    6,5 %

    VR China

    alle Unternehmen

    8,2 %

    H.   VERPFLICHTUNGEN

    (171)

    Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle empfohlen werden sollte, bot der ausführende Hersteller Kasachstans eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Die Preise der betroffenen Ware waren in den letzten Jahren erheblichen Schwankungen unterworfen, weshalb sie sich nicht für eine Preisverpflichtung über einen längeren Zeitraum eignet. Zur Lösung dieses Problems bot der ausführende Hersteller eine an den Preis des wichtigsten Rohstoffs, nämlich Manganerz, gekoppelte Indexierung des Mindesteinfuhrpreises an. Die Preisschwankung bei der betroffenen Ware lässt sich jedoch nicht durch die Preisschwankung bei dem wichtigsten Rohstoff erklären; daher ist es nicht möglich, den Mindesteinfuhrpreis auf der Grundlage des Preises des wichtigsten Rohstoffs zu indexieren. Alternativ bot der ausführende Hersteller außerdem an, als Index für den Mindesteinfuhrpreis seine eigenen Produktionskosten gemäß seiner geprüften Jahresabschlüsse zugrunde zu legen. Dieser Ansatz kann jedoch nicht akzeptiert werden, da seine Kostenentwicklung nicht zwangsläufig der Entwicklung seiner Preise entspricht. Zudem wird ein solches Vorgehen als unpraktikabel erachtet, da es für die Kommission sehr schwierig wäre, die Entwicklung der Kosten fortlaufend zu beobachten. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass das Verpflichtungsangebot des Ausführers nicht angenommen werden kann —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von Siliciummangan (einschließlich Ferrosiliciummangan) des KN-Codes 7202 30 00 und ex81110011 (TARIC-Code 8111001110) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    Land

    Hersteller

    Zollsatz

    Kasachstan

    alle Unternehmen

    6,5 %

    VR China

    alle Unternehmen

    8,2 %

    (3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Das Verfahren betreffend die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Ukraine wird eingestellt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. TEIXEIRA DOS SANTOS


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. C 214 vom 6.9.2006, S. 14.

    (3)  ABl. L 62 vom 3.3.1998, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/2003 (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 25).


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