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Document 32006R1980
Commission Regulation (EC) No 1980/2006 of 20 December 2006 laying down transitional measures amending Regulation (EC) Νο 2076/2002 and Decisions 2001/245/EC, 2002/928/EC and 2006/797/EC as regards the continued use of certain active substances not included in Annex I to Directive 91/414/EEC by reason of the accession of Bulgaria (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1980/2006 der Kommission vom 20 Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und der Entscheidungen 2001/245/EG, 2002/928/EG und 2006/797/EG hinsichtlich der weiteren Anwendung bestimmter, nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommer Wirkstoffe mit Blick auf den Beitritt Bulgariens (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1980/2006 der Kommission vom 20 Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und der Entscheidungen 2001/245/EG, 2002/928/EG und 2006/797/EG hinsichtlich der weiteren Anwendung bestimmter, nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommer Wirkstoffe mit Blick auf den Beitritt Bulgariens (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 368 vom 23.12.2006, p. 96–98
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 638–640
(MT)
In force
23.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 368/96 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1980/2006 DER KOMMISSION
vom 20 Dezember 2006
zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und der Entscheidungen 2001/245/EG, 2002/928/EG und 2006/797/EG hinsichtlich der weiteren Anwendung bestimmter, nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommer Wirkstoffe mit Blick auf den Beitritt Bulgariens
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission (1) und die Entscheidungen 2001/245/EG (2), 2002/928/EG (3) und 2006/797/EG (4) der Kommission enthalten Bestimmungen über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und über den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, welche diese Wirkstoffe enthalten. Diese Rechtsakte sehen Ausnahmen vor, wonach einige dieser Wirkstoffe eine begrenzte Zeit lang weiter verwendet werden dürfen, während Alternativen entwickelt werden. |
(2) |
Bulgarien hat Übergangsmaßnahmen für bestimmte Wirkstoffe beantragt, um sicherzustellen, dass die Herstellung schrittweise eingestellt werden kann oder Unterlagen vorgelegt werden können, welche die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen. |
(3) |
Es wurden Informationen vorgelegt und von der Kommission zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten bewertet, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Wirkstoffe weiter verwendet werden müssen. Daher ist es gerechtfertigt, unter strengen Auflagen zur Minimierung jeglichen Risikos einen längeren Zeitraum für den Widerruf bestehender Zulassungen für wesentliche Verwendungszwecke zu genehmigen, für die es derzeit keine Alternative gibt. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und die Entscheidungen 2001/245/EG, 2002/928/EG und 2006/797/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von Absatz 3 darf Bulgarien Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, welche die in Spalte A des Anhangs II aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C genannten Zwecke bis zum 30. Juni 2009 weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Bulgarien informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“. |
2. |
Artikel 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:
|
3. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Die Entscheidung 2001/245/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2 „(1) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Bulgarien Zulassungen von zinebhaltigen Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung im Gartenbau, im Weinbau, bei Tabak, Äpfeln und Steinobst weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Bulgarien informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“. |
2. |
Artikel 3 wird folgender zweiter Absatz angefügt: „Abweichend von Absatz 1 ist jede von Bulgarien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwendungszwecke gewährte Übergangsfrist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2009.“. |
Artikel 3
Die Entscheidung 2002/928/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
Bulgarien informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“. |
2. |
Artikel 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:
|
3. |
Im Anhang werden in der Benomyl betreffenden Zeile in Spalte B das Wort „Bulgarien“ und in Spalte C die Worte „Beschränkt auf gewerbliche Nutzer mit geeigneter Schutzausrüstung. Weinbau, Pfirsiche, Tomaten und Tabak“ hinzugefügt. |
Artikel 4
Die Entscheidung 2006/797/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 und Artikel 2 darf Bulgarien Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Natriumtetrathiocarbonat enthalten, für die in Spalte C aufgeführten Verwendungszwecke bis zum 30. Juni 2009 weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“. |
2. |
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Sollen die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2010 widerrufen werden, läuft die Frist spätestens am 30. November 2010 ab. Sollen die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 bis spätestens 30. Juni 2009 widerrufen werden, läuft die Frist spätestens am 31. Dezember 2009 ab.“. |
3. |
Die Überschrift des Anhangs der Entscheidung 2006/797/EG erhält folgende Fassung: „Liste der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Zulassungen“. In der Natriumtetrathiocarbonat betreffenden Zeile werden in Spalte B das Wort „Bulgarien“ und in Spalte C die Worte „Bodendesinfektion im Garten- und Weinbau“ hinzugefügt. |
Artikel 5
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005 (ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 6).
(2) ABl. L 88 vom 28.3.2001, S. 19.
(3) ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 53. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005.
(4) ABl. L 324 vom 23.11.2006, S. 8.