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Document 32006D0077

2006/77/EG: Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einsetzung einer hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt

ABl. L 36 vom 8.2.2006, p. 43–44 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 133–134 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/77(1)/oj

8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/43


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Einsetzung einer hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt

(2006/77/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weist der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten die Aufgabe zu, eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Mann und Frau, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

(2)

In Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Ein politischer Rahmen zur Stärkung des Verarbeitenden Gewerbes in der EU — Auf dem Weg zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik“ (1) kündigte die Kommission die Absicht an, die Unterstützung einer hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt anzufordern, insbesondere hinsichtlich der Rohstoffindustrie und des weiterverarbeitenden Gewerbes.

(3)

Die hochrangige Gruppe sollte eingerichtet werden, um dazu beizutragen, die Verbindungen zwischen Industrie-, Energie- und Umweltpolitik zu untersuchen, und um die Kohärenz einzelner Initiativen zu gewährleisten, bei gleichzeitiger Verbesserung sowohl der Nachhaltigkeit als auch der Wettbewerbsfähigkeit; durch die ausgewogene Teilnahme relevanter Interessengruppen sollte sie zur Schaffung eines stabilen und vorhersagbaren Rechtsrahmens dort beitragen, wo Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt zusammenwirken, und dabei insbesondere auf Forschungsergebnisse aus diesem Bereich aufbauen.

(4)

Die hochrangige Gruppe sollte Vertreter der Kommission, der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und relevante Interessengruppen aus der Industrie und der Zivilgesellschaft zusammenbringen, u. a. von Verbraucherverbänden, Gewerkschaften, NRO und aus Wissenschaft und Forschung,

(5)

Die hochrangige Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt sollte deshalb eingesetzt und ihr Auftrag und ihre Struktur detailliert festgelegt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Eine hochrangige Gruppe, in der Folge „die Gruppe“ genannt, wird von der Kommission hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Auftrag

Der Auftrag der Gruppe ist es, sich mit Angelegenheiten zu befassen, in denen Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umweltpolitiken in Wechselbeziehung zueinander stehen. Der Auftrag wird für zwei Jahre erteilt und kann durch eine Entscheidung der Kommission verlängert werden.

Die Gruppe wird in angemessener Weise Entscheidungsträger auf Gemeinschafts- und nationaler Ebene, in der Industrie und der Zivilgesellschaft beratend unterstützen.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung

(1)   Als Mitglieder der Gruppe ernennt die Kommission hochrangige Persönlichkeiten mit Zuständigkeit und Verantwortung auf den Gebieten der Industrie, Energie und Umwelt.

(2)   Die Gruppe setzt sich aus bis zu 28 Mitgliedern zusammen.

(3)   Die folgenden Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Erfahrung ad personam ernannt. Jedes Mitglied der Gruppe ernennt einen persönlichen Vertreter für eine vorbereitende Untergruppe, in der Folge die „Sherpa“-Untergruppe genannt;

Mitglieder der Gruppe bleiben so lange im Amt, bis sie zurücktreten, ersetzt werden oder ihr Mandat endet;

Mitglieder, die nicht mehr effektiv zu den Beratungen der Gruppe beitragen können, die zurücktreten, oder die die Bedingungen, die im ersten Absatz dieses Artikels aufgestellt werden oder den Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht respektieren, können für den restlichen Zeitraum ihres Mandats ersetzt werden;

die Namen der einzeln ernannten Mitglieder werden auf der Internetseite der GD Unternehmen und Industrie und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Namen der Mitglieder werden gemäß der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) gesammelt, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 4

Tätigkeit

(1)   Die Gruppe wird von der Kommission geleitet.

(2)   Die „Sherpa“-Untergruppe wird die Diskussionen, die Positionspapiere und Ratschläge für politische und/oder andere Maßnahmen, die von der Gruppe bestätigt werden, vorbereiten; sie wird in engem Kontakt mit den Dienststellen der Kommission arbeiten.

(3)   Die Gruppe wird um Vorschläge von Experten und Interessenvertretern auf Ad-hoc-Basis ersuchen und kann eine begrenzte Nummer von Ad-hoc-Gruppen einsetzen, um spezifische Fragen innerhalb der von der Gruppe festgelegten Richtlinien zu bearbeiten; die Ad-hoc-Gruppen werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

(4)   Die Kommission kann Experten oder Beobachter mit spezifischer Zuständigkeit für ein Thema auf der Tagesordnung bitten, an der Beratung der Gruppe oder der Ad-hoc-Gruppen teilzunehmen, wenn dies nützlich und/oder notwendig ist.

(5)   Vertrauliche Informationen aus Beratungen der Gruppe oder der Ad-hoc-Gruppen dürfen nicht verbreitet werden.

(6)   Die Gruppe, die „Sherpa“-Untergruppe und die Ad-hoc-Gruppen treten in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission in Übereinstimmung mit von ihr festgelegten Verfahren und Zeitplänen zusammen. Die Kommission stellt Sektretariatsdienste zur Verfügung.

(7)   Die Gruppe wird die zur Diskussion stehenden Tagesordnungspunkte festlegen.

(8)   Die Kommission kann in der ursprünglichen Sprache des betreffenden Dokuments jede Zusammenfassung, jede Schlussfolgerung oder vorläufige Folgerung oder jedes Arbeitspapier der Gruppe veröffentlichen.

Artikel 5

Sitzungsausgaben

Die Kommission wird Reise- und Tagegelder für Mitglieder, Sherpas, Experten und Beobachter in Verbindung mit den Aktivitäten der Gruppe gemäß den bei der Kommission bestehenden Bestimmungen zurückerstatten. Die Mitglieder der Gruppe, der „Sherpa“-Untergruppe und der Ad-hoc-Gruppen werden für ihre Aufgaben nicht entlohnt.

Sitzungsausgaben werden innerhalb der Zuweisungsgrenzen zurückerstattet, die der betroffenen Abteilung durch das jährliche Verfahren zur Zuweisung von Mitteln zuerteilt wurden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Die Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  KOM(2005) 474 endg. vom 5.10.2005.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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