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Document 32005H0925

Empfehlung der Kommission vom 14. Dezember 2005 zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2006 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates

ABl. L 337 vom 22.12.2005, p. 51–59 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 688–696 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2005/925/oj

22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/51


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2005

zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2006 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates

(2005/925/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2005 haben die Mitgliedstaaten bestimmte Fragen ermittelt, zu denen im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte.

(2)

Zwar legt die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (2) Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es keine Gemeinschaftsvorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Rechtsetzung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln.

(3)

Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln für Tierarten oder -kategorien, für die diese Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (3) dafür zu sorgen, dass die allmähliche Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe wirksam durchgesetzt wird.

(4)

Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden.

(5)

Es sollte sichergestellt werden, dass die Gehalte an den Spurenelementen Kupfer und Zink in Mischfuttermitteln für Schweine den mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (4) festgelegten Höchstgehalt nicht übersteigen.

(6)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

EMPFIEHLT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN:

1.

im Jahr 2006 ein koordiniertes Programm durchführen, bei dem Folgendes geprüft wird:

a)

Konzentration der Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine) in Futtermitteln unter Angabe der Analysemethoden. Es sollten sowohl Stichproben als auch gezielte Probenahmen durchgeführt werden. Zur gezielten Probenahme sollten Ausgangsstoffe herangezogen werden, bei denen vermutet wird, dass sie höhere Mykotoxinkonzentrationen enthalten, z. B. Getreidekörner, Ölsaaten, Ölfrüchte, ihre Produkte und Nebenprodukte sowie Ausgangsstoffe mit langer Lagerzeit oder großen Transportstrecken im Seeverkehr. Was Aflatoxin B1 anbelangt, sollte auch den Mischfuttermitteln für andere Milchvieharten als Milchrinder besondere Aufmerksamkeit zukommen. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang I gemeldet werden;

b)

Kokzidiostatika und/oder Histomonostatika — ob als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten und -kategorien zugelassen oder nicht —, die häufig in nichtmedizinischen Vormischungen und Mischfuttermitteln vorkommen, in denen diese Arzneimittel nicht zugelassen sind. Die Kontrollen sollten sich auf Arzneimittel in Vormischungen und Mischfuttermitteln konzentrieren, falls nach Ansicht der zuständigen Behörde die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten besonders groß ist. Die Ergebnisse der Kontrollen sollten anhand des Musters in Anhang II gemeldet werden;

c)

Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe gemäß Anhang II;

d)

Einhaltung von Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III;

e)

Kupfer- und Zinkgehalt in Mischfuttermitteln für Schweine gemäß Anhang IV.

2.

die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Absatz 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufnehmen, der gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters spätestens am 1. April 2007 vorzulegen ist.

Brüssel, den 14. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

(2)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/8/EG der Kommission (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44).

(3)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(4)  ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2003 der Kommission (ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 22).


ANHANG I

Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine) in Futtermitteln

Einzelergebnisse aller getesteten Proben; Muster für Berichte gemäß Nummer 1 a)

Futtermittel

Probenahme

(Stichprobe oder gezielte Probe)

Art und Konzentration der Mykotoxine (μg/kg bezogen auf Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %)

Klasse (1)

Art (2)

Ursprungsland

Aflatoxin1

Ochratoxin A

Zearalenon

Desoxynivalenol

Fumonisine (3)

T-2- und HT-2-Toxine (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

Maßnahmen bei Überschreiten der Höchstwerte für Aflatoxin B1;

verwendete Analysemethoden;

Nachweisgrenzen.


(1)  Wählen Sie eine der folgenden Klassen: Futtermittelausgangsstoff, Futtermittelzusatzstoff, Vormischung, Ergänzungsfuttermittel, Alleinfuttermittel, Mischfuttermittel.

(2)  Wählen Sie eine der folgenden Arten: a) bei Futtermittelausgangsstoff die Bezeichnung des Futtermittelausgangsstoffes gemäß Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG des Rates (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35); b) bei anderen Futtermitteln die Zieltierart(en).

(3)  Die Konzentration der Fumonisine B1 und B2 kann als Summe aus beiden angegeben werden.

(4)  Die Konzentration der T-2- und HT-2-Toxine kann als Summe aus beiden angegeben werden.


ANHANG II

Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Arzneimittel

Bestimmte Arzneimittel dürfen rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien vorkommen, sofern sie die Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen.

Das Vorhandensein nicht zugelassener Arzneimittel in Futtermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien stellt einen Verstoß dar.

Die zu kontrollierenden Arzneimittel sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden:

1.

Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Arzneimittel:

 

Decoquinat (Deccox)

 

Diclazuril (Clinacox 0,2 %)

 

Halofuginon-Hydrobromid (Stenorol)

 

Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 %)

 

Maduramicin Ammonium Alpha (Cygro 1 %)

 

Monensin-Natrium (Elancoban G100, 100, G200, 200)

 

Narasin (Monteban)

 

Narasin — Nicarbazin (Maxiban G160)

 

Robenidin-Hydrochlorid (Cycostat 66 G)

 

Salinomycin-Natrium (Sacox 120G, 120)

 

Semduramicin-Natrium (Aviax 5 %)

2.

Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:

 

Amprolium

 

Amprolium/Ethopabat

 

Arprinocid

 

Avilamycin

 

Avoparcin

 

Carbadox

 

Dimetridazol

 

Dinitolmid

 

Flavophospholipol

 

Ipronidazol

 

Meticlorpindol

 

Meticlorpindol/Methylbenzoquat

 

Nicarbazin

 

Nifursol

 

Olaquindox

 

Ronidazol

 

Spiramycin

 

Tetracycline

 

Tylosinphosphat

 

Virginiamycin

 

Zinkbacitracin

 

Andere antimikrobielle Stoffe

3.

Arzneimittel, die nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen waren:

Andere Stoffe

Einzelergebnisse der beanstandeten Proben; Muster für Berichte gemäß Nummer 1 b)

Art des Futtermittels

(Tierart und -kategorie)

Nachgewiesener Stoff

Nachgewiesener Gehalt

Grund des Verstoßes (1)

Getroffene Maßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

Gesamtzahl der getesteten Proben;

Bezeichnung der untersuchten Substanzen;

verwendete Analysemethoden;

Nachweisgrenzen.


(1)  Grund für das Vorkommen der nicht zugelassenen Substanz im Futtermittel als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.


ANHANG III

Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs

Unbeschadet des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.

Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wirksam umgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko verbunden sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.

Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:

Stätte

Kriterien

Gewichtung

Futtermühlen

Futtermühlen, die Mischfuttermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen, welche im Rahmen einer Ausnahmereglung verarbeitetes tierisches Protein enthalten

Futtermühlen, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

Futtermühlen, die große Mengen Futtermittel mit hohem Proteingehalt einführen wie Fischmehl, Sojaschrot, Maiskleber und Proteinkonzentrate

Futtermühlen mit hoher Produktion an Mischfuttermitteln

Risiko der Kreuzkontamination aufgrund der betrieblichen Arbeitsverfahren (z. B. spezielle Zuordnung der Silos, Überwachung der wirksamen Trennung der Produktionsstraßen, Kontrolle der Inhaltsstoffe, betriebseigene Laboratorien, Probenahmeverfahren)

 

Grenzkontrollstellen und sonstige Eingangsstellen in die Gemeinschaft

hohe/geringe Mengen an eingeführten Futtermitteln

Futtermittel mit hohem Proteingehalt

 

landwirtschaftliche Betriebe

Selbstmischer, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung verarbeitetes tierisches Protein verwenden

Landwirtschaftliche Betriebe, die Wiederkäuer und andere Tierarten halten (Risiko der Kreuzfütterung)

landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel als Schüttgut zukaufen.

 

Händler

Lager und Zwischenlager für Futtermittel mit hohem Proteingehalt

große Mengen an Futtermitteln, die als Schüttgut gehandelt werden

Handel mit im Ausland hergestellten Mischfuttermitteln

 

ambulante Mischer

Mischer, die Futtermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen

Mischer, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

Mischer, die Futtermittel mit hohem Proteingehalt verwenden

Mischer mit hoher Produktion an Futtermitteln

Mischer, die eine große Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe beliefern, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe, in denen Wiederkäuer gehalten werden

 

Transportmittel

Fahrzeuge, die für den Transport von verarbeitetem tierischem Protein und Futtermitteln eingesetzt werden

Fahrzeuge, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

 

Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. März 2006 eine eigene Risikobewertung übermitteln.

Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeitetem Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z. B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf; technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden; Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).

Die Kontrollen könnten auch auf die Untersuchung von Staub in Fahrzeugen, Herstellungsausstattung und Lagerbereichen ausgedehnt werden.

Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 10 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 20 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach der Richtlinie 2003/126/EG (3) herangezogen werden. Die Feststellung tierischer Proteine ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu interpretieren.

Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der Kommission unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.

Kontrolle auf Einhaltung der Beschränkungen bei der Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (widerrechtliche Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein)

A.   Dokumentierte Inspektionen

Stufe

Anzahl der Kontrollen, einschließlich Untersuchungen zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein

Anzahl der Verstöße, die nicht anhand von Laboruntersuchungen, sondern z. B. anhand von Dokumentenkontrollen ermittelt wurden

Einfuhr von Futtermittel-Ausgangsstoffen

 

 

Lagerung von Futtermittel-Ausgangsstoffen

 

 

Futtermühlen

 

 

Selbstmischer/ambulante Mischer

 

 

Futtermittel-Zwischenhandel

 

 

Verkehrsmittel

 

 

landwirtschaftliche Betriebe mit Nichtwiederkäuerhaltung

 

 

landwirtschaftliche Betriebe mit Wiederkäuerhaltung

 

 

Sonstige:…

 

 

B.   Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein

Stätte

Anzahl der amtlichen Proben, die auf verarbeitete tierische Proteine untersucht wurden

Anzahl beanstandeter Proben

Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Landtieren

Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Fisch

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

Für Wiederkäuer

Für Nichtwiederkäuer

Für Wiederkäuer

Für Nichtwiederkäuer

Für Wiederkäuer

Für Nichtwiederkäuer

Bei der Einfuhr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Futtermühlen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischenhandel/Lager

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkehrsmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Selbstmischer/ambulante Mischer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landwirtschaftliche Betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige: …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.   Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde

 

Monat der Probenahme

Art, Grad und Ursprung der Kontamination

Verhängte Sanktionen (oder andere auferlegte Maßnahmen)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

4

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78.


ANHANG IV

Einzelergebnisse aller Proben (vorschriftsmäßige und beanstandete) hinsichtlich des Kupfer- und Zinkgehalts in Mischfuttermitteln für Schweine

Art des Mischfuttermittels

(Tierkategorie)

Spurenelement

(Kupfer oder Zink)

Nachgewiesener Gehalt

(mg/kg des Alleinfuttermittels)

Grund für die Überschreitung des Höchstgehalts (1)

Getroffene Maßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.


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