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Document 32014R0215
Commission Implementing Regulation (EU) No 215/2014 of 7 March 2014 laying down rules for implementing Regulation (EU) No 1303/2013 of the European Parliament and of the Council laying down common provisions on the European Regional Development Fund, the European Social Fund, the Cohesion Fund, the European Agricultural Fund for Rural Development and the European Maritime and Fisheries Fund and laying down general provisions on the European Regional Development Fund, the European Social Fund, the Cohesion Fund and the European Maritime and Fisheries Fund with regard to methodologies for climate change support, the determination of milestones and targets in the performance framework and the nomenclature of categories of intervention for the European Structural and Investment Funds
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds
ABl. L 69 vom 8.3.2014, p. 65–84
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/03/2021
8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/65 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 215/2014 DER KOMMISSION
vom 7. März 2014
zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) festgelegt, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik bereitstellen und für die nun ein gemeinsamer Rahmen gilt. |
(2) |
Die Regelungen in der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die fondsspezifischen Regelungen für alle fünf Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) bei Aspekten betreffen, die mindestens drei dieser Fonds gemeinsam sind, d. h. der Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, der Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und der Nomenklatur der Interventionskategorien, und allesamt den Inhalt der Programme betreffen. Um zwischen diesen Regelungen, die zur Erleichterung der strategischen Planung der ESI-Fonds gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und allen in der Union ansässigen Personen einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten diese für die Planung der ESI-Fonds wichtigen Elemente, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Durchführungsrechtsakten festzulegen sind, in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine gemeinsame Methodik festzulegen, um für jeden der fünf ESI-Fonds die Höhe der Unterstützung der Klimaschutzziele festzulegen. Diese Methodik sollte aus einer spezifischen Gewichtung der Ausgaben im Rahmen der ESI-Fonds auf einer angemessenen Ebene bestehen, um den Beitrag zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel auszudrücken. Die spezifische Gewichtung sollte dahingehend differenziert werden, ob die Unterstützung einen erheblichen oder einen geringen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Trägt die Unterstützung nicht zu diesen Zielen bei oder ist der Beitrag unerheblich, sollte eine Gewichtung von null zugeordnet werden. Die Standardgewichtungen sollten verwendet werden, um einen harmonisierten Ansatz bei der Verfolgung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel in den verschiedenen Politikbereichen der Union sicherzustellen. Die Methodik sollte jedoch die Unterschiede bei den Interventionen der verschiedenen ESI-Fonds widerspiegeln. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte im Falle des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds die Gewichtung den Interventionskategorien zugeordnet werden, die im Rahmen der von der Kommission angenommenen Nomenklatur festgelegt wurden. Im Falle des ELER sollte die Gewichtung den Schwerpunktbereichen zugeordnet werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt sind, und im Falle des EMFF Maßnahmen, die in einem künftigen Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegt werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollten detaillierte Bestimmungen für die Festlegung der Etappenziele und Vorgaben im Leistungsrahmen für jede Priorität von Programmen, die aus den ESI-Fonds unterstützt werden, sowie für die Bewertung der Erreichung dieser Etappenziele und Vorgaben festgelegt werden. |
(5) |
Um überprüfen zu können, ob die Etappenziele und Vorgaben die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, müssen die hierfür herangezogenen Informationen und der methodische Ansatz zur Festlegung des Leistungsrahmens aufgezeichnet werden. Die Aufnahme dieser Informationen in die Programme sollte freiwillig sein; die Unterlagen sollten sowohl dem Mitgliedstaat als auch der Kommission zur Verfügung stehen und in die Entwicklung eines Leistungsrahmens einfließen, der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entspricht. |
(6) |
Das Erreichen der im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele ist eine Vorbedingung für die endgültige Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve; das deutliche Verfehlen von Etappenzielen kann zur Aussetzung von Zwischenzahlungen führen. Daher ist es wichtig, detaillierte Bestimmungen für die Festlegung von Etappenzielen festzulegen und genau zu definieren, wann Etappenziele als erreicht gelten. |
(7) |
Da das Erreichen von für das Ende des Programmplanungszeitraums gesetzten Zielen eine wichtige Maßnahme zur Erfolgskontrolle der ESI-Fonds darstellt und das deutliche Verfehlen der Ziele zu einer finanziellen Berichtigung führen kann, ist es wichtig, die Bestimmungen zur Zielsetzung deutlich zu machen und klarzustellen, wann die Ziele als erreicht oder als verfehlt angesehen werden. |
(8) |
Damit die Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben im Rahmen einer Priorität beurteilt werden können, müssen die Merkmale der wichtigen Durchführungsschritte festgelegt werden. |
(9) |
Um sicherzustellen, dass der Leistungsrahmen die Ziele und angestrebten Ergebnisse jedes Fonds bzw. der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und gegebenenfalls der Regionenkategorie angemessen widerspiegelt, sollten besondere Bestimmungen zum Aufbau des Leistungsrahmens und zur Bewertung der Erreichung der Etappenziele und Ziele festgelegt werden, wenn eine Priorität mehr als einen Fonds oder mehr als eine Regionenkategorie abdeckt. Da nur der ESF und der EFRE finanzielle Zuweisungen nach Regionenkategorie vorsehen, sollte letztere bei der Festlegung eines Leistungsrahmens für den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF nicht berücksichtigt werden. |
(10) |
Gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 müssen gemeinsame Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten der Kommission kohärente Informationen über die geplante Nutzung dieser Fonds sowie Informationen über die kumulativen Mittel und Ausgaben dieser Fonds nach Kategorie sowie die Anzahl der Vorhaben während des gesamten Durchführungszeitraums eines Programms übermitteln können. Dies soll die Kommission in die Lage versetzen, die anderen Organe und die Bürgerinnen und Bürger der Union angemessen über die Nutzung der Fonds zu informieren. Mit Ausnahme der Interventionskategorien, die direkt in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in fondsspezifischen Verordnungen festgelegten thematischen Zielen oder Investitionsprioritäten entsprechen, können die Interventionskategorien für die Unterstützung im Rahmen verschiedener thematischer Ziele herangezogen werden. |
(11) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen direkt angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(12) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, da der gemäß Artikel 150 Absatz 1 dieser Verordnung eingesetzte Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds eine Stellungnahme abgegeben hat — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
METHODIK ZUR FESTLEGUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER KLIMASCHUTZZIELE FÜR ALLE ESI-FONDS
(Befugnis nach Artikel 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Artikel 1
Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für Klimaschutzziele
1. Die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds erfolgt in zwei Schritten:
(a) |
die in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten werden entsprechend dem Interventionsbereichscode auf die Finanzdaten angewendet, die für diese Codes gemeldet werden; |
(b) |
bei Finanzdaten, die für Interventionsbereichscodes gemeldet wurden, denen der Koeffizient „0“ zugewiesen wurde: Werden Finanzdaten für die thematischen Ziele gemeldet, denen in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung die Codes 04 und 05 zugewiesen wurden, so werden die Daten mit einem Koeffizienten von 40 % hinsichtlich ihres Beitrags zu Klimaschutzzielen gewichtet. |
2. Die Klimaschutzkoeffizienten, die auf der Grundlage von Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung angewendet werden, gelten auch für die jeweiligen Kategorien im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt wurden.
3. Die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele aus dem ESF erfolgt durch die Ermittlung der Finanzdaten, die für den Dimensionscodes 01 „Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme ressourceneffiziente Wirtschaft“ im Rahmen der Dimension 6 „Codes für die Dimension Sekundäres ESF-Thema“ gemäß Tabelle 6 von Anhang I der vorliegenden Verordnung gemeldet wurden.
Artikel 2
Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem ELER für Klimaschutzziele
1. Der als Richtwert dienende Betrag der Unterstützung für die Klimaschutzziele in jedem Programm gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird für den ELER berechnet, indem die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten auf die geplanten Ausgaben laut dem in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Finanzierungsplan in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Prioritäten und Schwerpunktbereiche angewendet werden.
2. Zum Zweck der Berichterstattung über die für Klimaschutzziele eingesetzte Unterstützung im jährlichen Durchführungsbericht nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die in Absatz 1 genannten Koeffizienten auf die in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Informationen über Ausgaben angewendet.
Artikel 3
Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EMFF für Klimaschutzziele
1. Der EMFF-Beitrag zum Klimawandel wird berechnet, indem jeder der vom EMFF unterstützten Hauptmaßnahmen Koeffizienten zugeordnet werden, die die Relevanz dieser Maßnahmen für den Klimaschutz widerspiegeln.
Die EMFF-Unterstützung für Klimaschutzziele wird auf der Grundlage folgender Informationen berechnet:
(a) |
dem als Richtwert dienenden Betrag der Unterstützung für Klimaschutzziele aus dem EMFF in jedem Programm gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013; |
(b) |
den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten für vom EMFF unterstützte Hauptmaßnahmen; |
(c) |
der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme in den jährlichen Durchführungsberichten nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013; |
(d) |
den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und Daten über Vorhaben, die in einem künftigen Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 („EMFF-Verordnung“) für eine Finanzierung ausgewählt werden. |
2. Die Mitgliedstaaten können in ihren operationellen Programmen vorschlagen, dass Maßnahmen, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung mit dem Koeffizienten „0“ gewichtet wurden, der Koeffizient „40“ zugewiesen wird, sofern sie belegen können, dass diese Maßnahme für die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen relevant sind.
KAPITEL II
FESTLEGUNG VON ETAPPENZIELEN UND VORGABEN IM LEISTUNGSRAHMEN UND BEWERTUNG DER ERREICHUNG DIESER ZIELE
(Befugnis nach Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr.1303/2013)
Artikel 4
Aufzeichnung von Informationen durch die Stellen, die die Programme vorbereiten
1. Die Stellen, die die Programme vorbereiten, erfassen Informationen über die Methoden und Kriterien, die herangezogen wurden, um die Indikatoren für den Leistungsrahmen auszuwählen, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Etappenziele und Vorgaben mit den in Absatz 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Bedingungen für alle durch die ESI-Fonds unterstützten Programme und Prioritäten sowie mit der besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) übereinstimmen, mit Ausnahme der in Absatz 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Ausnahmen.
2. Anhand der Informationsaufzeichnungen der Stellen, die die Programme vorbereiten, kann überprüft werden, ob die in Absatz 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Etappenziele und Vorgaben festgelegten Bedingungen eingehalten wurden. Diese Informationen umfassen Folgendes:
(a) |
Daten oder Belege, die herangezogen wurden, um den Wert der Etappenziele und der Vorgaben und die Berechnungsmethode zu ermitteln, z. B. Daten zu Einheitskosten, Benchmarks, normale oder frühere Durchführungsquote, Sachverständigenmeinungen und Schlussfolgerungen der Ex-ante-Bewertung; |
(b) |
Informationen zum Anteil der Mittelzuweisung bei Vorhaben, denen die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen, sowie Erläuterung der Berechnungsweise dieses Anteils; |
(c) |
Informationen darüber, wie die Methodik und die Mechanismen zur Sicherstellung der Kohärenz des Leistungsrahmens angewendet wurden, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt wurden; |
(d) |
Eine Erläuterung der Auswahl der Ergebnisindikatoren oder wichtigen Durchführungsschritte, wo diese in den Leistungsrahmen aufgenommen wurden. |
3. Die Stellen, die die Programme vorbereitet haben, stellen auf Antrag der Kommission Informationen über die Methoden und Kriterien zur Verfügung, die herangezogen wurden, um Indikatoren für den Leistungsrahmen auszuwählen und die entsprechenden Etappenziele und Vorgaben festzulegen.
4. Die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Anforderungen gelten auch für die Überarbeitung der Etappenziele und Ziele gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
Artikel 5
Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben
1. Mit Ausnahme der in Artikel 7 genannten Fälle werden Etappenziele und Vorgaben auf Ebene der Priorität festgelegt. Die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen mehr als 50 % der Mittelzuweisung zur Priorität. Zum Zweck der Ermittlung dieses Betrags wird eine Zuweisung zu einem Indikator oder wichtigen Durchführungsschritt nur einmal gezählt.
2. Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ELER bezieht sich das Etappenziel und das Ziel für einen Finanzindikator auf den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht und von dieser bescheinigt wurde.
Für den ELER beziehen sich diese Ziele auf die getätigten öffentlichen Gesamtausgaben, die im gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystem verbucht wurden.
3. Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ESF und des ELER beziehen sich Etappenziele und Vorgaben für einen Outputindikator auf Vorhaben, bei denen alle Maßnahmen, die zu Outputs führen, vollständig durchgeführt worden sind, aber nicht unbedingt alle Zahlungen geleistet wurden.
Für den ESF und für den ELER bei Maßnahmen gemäß Artikel 16, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 33 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können sich diese Ziele bei Vorhaben, die zwar begonnen wurden, bei denen jedoch einige der Maßnahmen, die zu Outputs führen, noch nicht abgeschlossen sind, auch auf den erzielten Wert beziehen.
Für andere Maßnahmen im Rahmen des ELER beziehen sich diese Ziele auf die abgeschlossenen Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
4. Ein wichtiger Durchführungsschritt ist ein wichtiger Abschnitt bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer Priorität, dessen Abschluss überprüfbar ist und durch einen Prozentsatz ausgedrückt werden kann. Zum Zweck der Artikel 6 und 7 der vorliegenden Verordnung werden wichtige Durchführungsschritte als Indikatoren behandelt.
5. Ergebnisindikatoren werden nur verwendet, wo dies angemessen ist und eng mit den unterstützten Interventionen zusammenhängt.
6. Wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen auf falschen Annahmen basieren, die dazu führen, dass die Vorgaben oder Etappenziele zu niedrig bzw. zu hoch angesetzt werden, kann dies einen gebührend gerechtfertigten Fall im Sinne von Absatz 5 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 darstellen.
Artikel 6
Erreichen von Etappenzielen und Vorgaben
1. Bei der Bewertung des Erreichens von Etappenzielen und Vorgaben werden alle Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte des Leistungsrahmens berücksichtigt, der auf Ebene der Priorität im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt wurde, außer in den in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen.
2. Die Etappenziele oder Vorgaben einer Priorität gelten als erreicht, wenn alle im zugehörigen Leistungsrahmen enthaltenen Indikatoren bis Ende 2018 mindestens 85 % des Etappenzielwerts oder bis Ende 2023 mindestens 85 % des Zielwerts erreicht haben. Abweichend davon können, wenn der Leistungsrahmen drei oder mehr Indikatoren umfasst, die Etappenziele oder Vorgaben einer Priorität als erreicht angesehen werden, wenn alle Indikatoren bis auf einen 85 % ihres Etappenzielwerts oder bis Ende 2023 85 % ihres Zielwerts erreicht haben. Der Indikator, der 85 % seines Etappenzielwerts oder seines Zielwerts nicht erreicht, muss mindestens 75 % seines Etappenzielwerts oder seines Zielwerts erreichen.
3. Werden bei einer Priorität, deren Leistungsrahmen nicht mehr als zwei Indikatoren umfasst, bis Ende 2018 bei einem dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Etappenzielwerts erreicht, so gelten die Etappenziele als deutlich verfehlt. Werden bis Ende 2023 bei einem dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Zielwerts erreicht, so gelten die Ziele als deutlich verfehlt.
4. Werden bei einer Priorität, deren Leistungsrahmen mehr als zwei Indikatoren umfasst, bis Ende 2018 bei mindestens zwei dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Etappenzielwerts erreicht, so gelten die Etappenziele als deutlich verfehlt. Werden bis Ende 2023 bei mindestens zwei dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Zielwerts erreicht, so gelten die Ziele als deutlich verfehlt
Artikel 7
Leistungsrahmen für in Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Prioritäten der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Prioritätsachsen und Prioritätsachsen, die die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen umfassen
1. Die für den Leistungsrahmen ausgewählten Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte, die jeweiligen Etappenziele und Vorgaben sowie die Zielwerte werden nach Fonds und für den EFRE und den ESF nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.
2. Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Informationen werden gegebenenfalls nach Fonds und nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.
3. Das Erreichen der Etappenziele und Vorgaben wird separat für jeden Fonds und jede Regionenkategorie innerhalb der Priorität bewertet, unter Berücksichtigung der Indikatoren, der jeweiligen Etappenziele und Vorgaben sowie der Zielwerte, aufgeschlüsselt nach Fonds und Regionenkategorie. Die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen mehr als 50 % der Mittelzuweisung zum Fonds und gegebenenfalls zur Regionenkategorie. Zum Zweck der Ermittlung dieses Betrags wird eine Zuweisung zu einem Indikator oder wichtigen Durchführungsschritt nur einmal gezählt.
4. Wenn die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen als Teil einer Prioritätsachse gemäß Artikel 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in die Programmplanung einbezogen werden, wird ein separater Leistungsrahmen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aufgestellt, und das Erreichen der zugehörigen Etappenziele wird getrennt vom anderen Teil der Prioritätsachse bewertet.
KAPITEL III
NOMENKLATUR DER INTERVENTIONSKATEGORIEN FÜR DEN EFRE, DEN ESF UND DEN KOHÄSIONSFONDS IM RAHMEN DES ZIELS „INVESTITIONEN IN WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG“
Artikel 8
Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds
(Befugnis nach Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Die in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Nomenklatur der Interventionskategorien wird in den Tabellen 1 bis 8 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die in diesen Tabellen festgelegten Codes gelten entsprechend den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels für den EFRE in Bezug auf das Ziel „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“, den Kohäsionsfonds, den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
2. Die Codes 001 bis 101 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds.
Die Codes 102 bis 119 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den ESF.
Für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gilt nur Code 103 der Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Die Codes 121, 122 und 123 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF.
3. Die in den Tabellen 2, 3, 4, 7 und 8 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten für den EFRE, den ESF, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Kohäsionsfonds.
Die in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds.
Die in Tabelle 6 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 und Anhang III dieser Verordnung gelten ab dem Inkrafttreten der EMFF-Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
ANHANG I
Nomenklatur der Interventionskategorien für die Fonds (1) im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
TABELLE 1: CODES FÜR DIE DIMENSION „INTERVENTIONSBEREICH“
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Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
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I Produktive investitionen: |
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II Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende dienstleistungen erbringen, und verbundene investitionen: |
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Energieinfrastruktur |
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Umweltinfrastruktur |
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Verkehrsinfrastruktur |
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Nachhaltiger Verkehr |
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40 % |
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IKT-Infrastruktur (Informations- und Kommunikationstechnologie) |
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III Soziale infrastruktur, gesundheits- und bildungsinfrastruktur und damit verbundenen investitionen: |
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IV Erschließung des endogenen potenzials: |
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Forschung, Entwicklung und Innovation |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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100 % |
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Wirtschaftsförderung |
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0 % |
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0 % |
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100 % |
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40 % |
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100 % |
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100 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) — Ankurbelung der Nachfrage, Anwendungen und Dienstleistungen |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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Umwelt |
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40 % |
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40 % |
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40% |
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40 % |
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100 % |
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0 % |
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0 % |
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100 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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Sonstiges |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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40 % |
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0 % |
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V Förderung nachhaltiger und hochwertiger beschäftigung und unterstützung der mobilität der arbeitskräfte: |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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VI Förderung der sozialen inklusion und bekämpfung von armut und jeglicher diskriminierung: |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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VII Investitionen in bildung, ausbildung und berufsbildung für kompetenzen und lebenslanges lernen: |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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VIII Verbesserung der institutionellen kapazitäten von öffentlichen verwaltungen und interessenträgern und der effizienten öffentlichen verwaltung: |
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0 % |
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0 % |
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IX Technische hilfe: |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
TABELLE 2: CODES FÜR DIE DIMENSION „FINANZIERUNGSFORM“
2. FINANZIERUNGSFORM |
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TABELLE 3: CODES FÜR DIE DIMENSION „ART DES GEBIETS“
3. ART DES GEBIETS |
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TABELLE 4: CODES FÜR DIE DIMENSION „TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN“
4. TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN |
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TABELLE 5: CODES FÜR DIE DIMENSION „THEMATISCHES ZIEL“
5. THEMATISCHES ZIEL (EFRE und Kohäsionsfonds) |
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TABELLE 6: CODES FÜR DIE DIMENSION „SEKUNDÄRES ESF-THEMA“
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Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
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100 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
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0 % |
TABELLE 7: CODES FÜR DIE DIMENSION „WIRTSCHAFTSZWEIG“
7. WIRTSCHAFTSZWEIG |
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TABELLE 8: CODES FÜR DIE DIMENSION „GEBIET“
8. GEBIET (2) |
|
Code |
Gebiet |
|
Code der Region bzw. des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird, entsprechend der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) |
(1) Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfonds und Europäischer Sozialfonds
(2) Beschränkt auf Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Umweltschutz stehen oder die von Investitionen begleitet werden, die zur Abmilderung oder Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt notwendig sind.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
ANHANG II
Koeffizienten für die Berechnung der Beträge für die Unterstützung der Klimaschutzziele im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 2
Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (1) |
Priorität/Schwerpunktbereich |
Koeffizient |
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b |
Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben |
40 % |
Artikel 5 Absatz 4 |
Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme (alle Schwerpunktbereiche) |
100 % |
Artikel 5 Absatz 5 |
Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft (alle Schwerpunktbereiche) |
100 % |
Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b |
Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten |
40 % |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
ANHANG III
Koeffizienten für die Berechnung der Beträge für die Unterstützung der Klimaschutzziele im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischerfonds gemäß Artikel 3
|
Bezeichnung der Maßnahme |
Vorläufige Nummerierung |
Koeffizient |
|
Innovation |
Artikel 28 |
0 %* (1) |
|
Beratungsdienste |
Artikel 29 |
0 % |
|
Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern |
Artikel 30 |
0 %* |
|
Förderung von Humankapital und sozialem Dialog - Aus- und Weiterbildung, Vernetzung, sozialer Dialog |
Artikel 31 |
0 %* |
|
Förderung von Humankapital und sozialem Dialog - Unterstützung von Ehegatten und Lebenspartnern |
Artikel 31 Absatz 2 |
0 %* |
|
Förderung von Humankapital und sozialem Dialog – Auszubildende auf kleinen Küstenfischereifahrzeugen |
Artikel 31 Absatz 3 |
0 %* |
|
Diversifizierung und neue Einkommensquellen |
Artikel 32 |
0 %* |
|
Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer |
Artikel 32a |
0 % |
|
Gesundheit und Sicherheit |
Artikel 33 |
0 % |
|
Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit |
Artikel 33a |
40 % |
|
Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit |
Artikel 33b |
100 % |
|
Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle |
Artikel 33c |
40 % |
|
Unterstützung für Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten |
Artikel 34 |
40 % |
|
Unterstützung der Ausarbeitung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen |
Artikel 35 |
0 % |
|
Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes |
Artikel 36 |
40 % |
|
Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze |
Artikel 37 |
40 % |
|
Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität – Einsammeln von Müll |
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a |
0 % |
|
Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität – Beitrag zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung, Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen, Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und besondere Schutzgebiete, Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von geschützten Meeresgebieten einschließlich Natura-2000-Gebieten, Schärfung des Umweltbewusstseins, Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen |
Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b bis e, ea, f |
40 % |
|
Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität – Regelungen für den Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden |
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe eb |
0 % |
|
Bekämpfung des Klimawandels – Investitionen an Bord |
Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a |
100 % |
|
Bekämpfung des Klimawandels – Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne |
Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b |
100 % |
|
Energieeffizienz -Studien zur Bewertung des Beitrags alternativer Antriebssysteme und Rumpfkonstruktionen |
Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c |
40 % |
|
Austausch oder Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen |
Artikel 39 Absatz 2 |
100 % |
|
Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge |
Artikel 40 |
0 % |
|
Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen - Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Auktionshallen oder Anlandestellen und Schutzeinrichtungen |
Artikel 41 Absatz 1 |
40 % |
|
Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen – Investitionen zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge |
Artikel 41 Absatz 2 |
0 % |
|
Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen – Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer |
Artikel 41 Absatz 3 |
0 % |
|
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gemäß Artikel 33 |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a |
0 %* |
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern Investitionen in Ausrüstungen und Arten von Vorhaben gemäß den Artikeln 36 und 37 |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b |
||
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Investitionen an Bord und in Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c |
||
|
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Förderung des Humankapitals und des sozialen Dialogs |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe aa |
0 % |
|
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Fischereihäfen, Schutzeinrichtungen und Anlandestellen |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d |
0 % |
|
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Investitionen zur Steigerung des Mehrwerts oder der Qualität des gefangenen Fischs |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe da |
0 % |
|
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Unternehmensgründungen junger Fischer |
Artikel 42 Absatz 1a |
0 % |
|
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Entwicklung und Förderung von Innovationen |
Artikel 42 Absatz 1b |
0 %* |
|
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Schutz und Entwicklung der der aquatischen Fauna und Flora |
Artikel 42 Absatz 5 |
40 % |
|
Innovation |
Artikel 45 |
0 %* |
|
Produktive Investitionen in der Aquakultur |
Artikel 46 |
0 %* |
|
Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen |
Artikel 48 |
0 %* |
|
Förderung des Humankapitals und Vernetzung |
Artikel 49 |
0 %* |
|
Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen |
Artikel 50 |
40 % |
|
Förderung neuer Niederlassungen in der Aquakultur |
Artikel 51 |
0 % |
|
Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische Aquakultur |
Artikel 53 |
40 % |
|
Aquakultur und Umweltleistungen |
Artikel 54 |
40 % |
|
Gesundheitspolitische Maßnahmen |
Artikel 55 |
0 % |
|
Tiergesundheit und Tierschutz |
Artikel 56 |
0 % |
|
Versicherung von Aquakulturbeständen |
Artikel 57 |
40 % |
|
Vorbereitende Unterstützung |
Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a |
0 % |
|
Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien |
Artikel 65 |
40 % |
|
Kooperationsmaßnahmen |
Artikel 66 |
0 %* |
|
Laufende Kosten und Kosten für Sensibilisierung |
Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d |
0 % |
|
Produktions- und Vermarktungspläne |
Artikel 69 |
0 %* |
|
Lagerhaltungsbeihilfe |
Artikel 70 |
0 % |
|
Vermarktungsmaßnahmen |
Artikel 71 |
0 %* |
|
Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen |
Artikel 72 |
40 % |
|
Ausgleichsregelung |
Artikel 73 |
0 % |
|
Überwachung und Durchsetzung |
Artikel 78 |
0 % |
|
Datenerhebung |
Artikel 79 |
0 %* |
|
Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten |
Artikel 79a |
0 % |
|
Integrierte Meeresüberwachung |
Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe a |
40 % |
|
Förderung des Meeresumweltschutzes und der nachhaltigen Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen |
Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe b |
40 % |
(1) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 kann den mit * gekennzeichneten Maßnahmen eine Gewichtung von 40 % zugewiesen werden.