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Document 32019R0411

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/411 der Kommission vom 29. November 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der technischen Anforderungen für die Entwicklung, den Betrieb und die Führung des elektronischen zentralen Registers im Bereich der Zahlungsdienste und für den Zugang zu den darin enthaltenen Angaben (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/7666

    ABl. L 73 vom 15.3.2019, p. 84–92 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/411/oj

    15.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 73/84


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/411 DER KOMMISSION

    vom 29. November 2018

    zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der technischen Anforderungen für die Entwicklung, den Betrieb und die Führung des elektronischen zentralen Registers im Bereich der Zahlungsdienste und für den Zugang zu den darin enthaltenen Angaben

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ein elektronisches zentrales Register zu entwickeln, zu betreiben und zu führen, das die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 dieses Artikels übermittelten Angaben enthält.

    (2)

    Um zu gewährleisten, dass die im elektronischen zentralen Register enthaltenen Angaben korrekt dargestellt werden, sollte die EBA sicherstellen, dass die Angaben auf sichere Weise eingegeben und geändert werden. Dazu sollte die EBA den Bediensteten der zuständigen Behörden einen persönlichen Zugriff auf die Anwendung des Registers gewähren. Die EBA und die zuständigen Behörden, die beschlossen haben, der EBA die Angaben automatisch zu übermitteln, sollten sicherstellen, dass an den Endgeräten und während der gesamten Übermittlung der Angaben sichere und verhältnismäßige Verschlüsselungsmethoden verwendet werden.

    (3)

    Da es notwendig ist, dass das elektronische zentrale Register für alle in der Union niedergelassenen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute standardisierte, konsistente und in einem einheitlichen Format dargestellte Angaben enthält, sollte die Anwendung des Registers die von den zuständigen Behörden eingegebenen oder geänderten Angaben validieren, bevor sie öffentlich zugänglich gemacht werden.

    (4)

    Es ist notwendig, die Authentizität, Integrität und Nichtzurückweisbarkeit der im elektronischen zentralen Register enthaltenen Angaben sicherzustellen. Die EBA sollte daher gewährleisten, dass die Angaben sicher gespeichert sind und dass sämtliche eingegebenen oder geänderten Angaben korrekt übernommen wurden.

    (5)

    Damit Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien das elektronische zentrale Register effizient nutzen können, muss die Anwendung des Registers auf eine Weise entwickelt werden, die einen zuverlässigen Betrieb und ununterbrochenen Zugang gewährleistet.

    (6)

    Die Nutzer des elektronischen zentralen Registers sollten die enthaltenen Angaben effizient abfragen können. Daher sollten sich die Angaben anhand verschiedener Suchkriterien durchsuchen lassen.

    (7)

    Um dem Bedarf der Zahlungsverkehrsbranche gerecht zu werden, sollte die EBA dafür sorgen, dass der Inhalt des Registers über eine standardisierte Datei heruntergeladen werden kann. Dies würde es allen interessierten Parteien ermöglichen, in dieser Datei automatisch Angaben zu suchen.

    (8)

    Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.

    (9)

    Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Interne Nutzer des Registers

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Bediensteter einer zuständigen Behörde, der für die manuelle Eingabe beziehungsweise Änderung von Angaben im elektronischen zentralen Register der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (im Folgenden „elektronisches zentrales Register“) zuständig ist, ein interner Nutzer.

    (2)   Jede zuständige Behörde benennt unter ihren Bediensteten mindestens zwei interne Nutzer.

    (3)   Die zuständigen Behörden teilen der EBA die Identität der in Absatz 2 genannten Personen mit.

    Artikel 2

    Verwaltung des Registers

    Die EBA verwaltet die Liste der internen Nutzer, stellt den internen Nutzern Authentifizierungsdaten zur Verfügung und leistet den zuständigen Behörden technische Unterstützung.

    Artikel 3

    Zugang der internen Nutzer

    (1)   Nur die internen Nutzer können durch Zwei-Faktoren-Authentifizierung auf die Anwendung des elektronischen zentralen Registers zugreifen.

    (2)   Die EBA stellt den internen Nutzern einen Standard-Benutzernamen mit Passwort sowie die übrigen Zugangsdaten für den Zugriff auf die Anwendung des elektronischen zentralen Registers zur Verfügung.

    (3)   Die internen Nutzer müssen ihren Standard-Benutzernamen und ihr Passwort nach dem ersten Einloggen in der Anwendung des elektronischen zentralen Registers ändern.

    (4)   Die EBA gewährleistet, dass die verwendete Authentifizierungsmethode die Identifikation jedes internen Nutzers ermöglicht.

    (5)   Die EBA stellt sicher, dass die Anwendung des elektronischen zentralen Registers keine Eingabe oder Änderung von Angaben im elektronischen zentralen Register durch Personen gestattet, die keinen Zugang zu der Anwendung des Registers haben oder nicht über die entsprechende Erlaubnis verfügen.

    Artikel 4

    Öffentliche Nutzer

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung sind Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien, die über die Website der EBA auf das elektronische zentrale Register zugreifen, öffentliche Nutzer des elektronischen zentralen Registers.

    (2)   Öffentliche Nutzer können ohne Zugangsdaten auf das elektronische zentrale Register zugreifen.

    (3)   Die öffentlichen Nutzer des elektronischen zentralen Registers können die darin enthaltenen Angaben lediglich konsultieren, abfragen und herunterladen. Öffentliche Nutzer haben keine Rechte, die ihnen die Änderung des Registerinhalts ermöglichen.

    (4)   Wenn öffentliche Nutzer auf das elektronische zentrale Register zugreifen, zeigt die Website der EBA die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Suchkriterien an.

    KAPITEL 2

    ÜBERMITTLUNG VON ANGABEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AN DIE EBA

    Artikel 5

    Übermittlung von Angaben durch die zuständigen Behörden an die EBA

    (1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA die Angaben, die im elektronischen zentralen Register enthalten sein müssen, manuell über eine Web-Schnittstelle oder automatisch über eine Anwendungsschnittstelle.

    (2)   Die zuständigen Behörden teilen der EBA mit, welche der in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen sie für die Übermittlung von Angaben bevorzugen.

    (3)   Zuständigen Behörden, die der EBA mitgeteilt haben, dass sie die Angaben vorzugsweise automatisch übermitteln, gestattet die EBA auf Anfrage auch, dass sie die Angaben manuell übermitteln.

    (4)   Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA einen Hyperlink zu ihrem öffentlichen nationalen Register. Diese Hyperlinks werden von der EBA im elektronischen zentralen Register öffentlich zugänglich gemacht.

    Artikel 6

    Manuelle Eingabe und Änderung von Angaben

    (1)   Zuständige Behörden, die beschlossen haben, die Angaben an die EBA manuell zu übermitteln, verwenden für die Eingabe und Änderung der Angaben für ihren Mitgliedstaat die Web-Schnittstelle des elektronischen zentralen Registers. Die Angaben werden in dem in Artikel 1 Absätze 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 (3) festgelegten Format eingegeben.

    (2)   Die manuell eingegebenen oder geänderten Angaben werden im elektronischen zentralen Register öffentlich zugänglich gemacht, nachdem sie nach Artikel 8 durch die Anwendung des Registers validiert wurden.

    (3)   Manuell eingegebene oder geänderte Angaben, die durch die Anwendung des elektronischen zentralen Registers nicht validiert werden können, werden abgelehnt und nicht öffentlich zugänglich gemacht. Der interne Nutzer nimmt die Eingabe oder Änderung mit entsprechend berichtigten Angaben erneut vor.

    (4)   Die EBA versieht die Angaben, die in das elektronische zentrale Register manuell eingegeben oder dort geändert werden, mit einem Datum und einem Zeitstempel. Dieses Datum und dieser Zeitstempel geben den Zeitpunkt der letzten Änderung des Registers an.

    (5)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Änderungen des Inhalts ihrer öffentlichen nationalen Register im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Entzug einer Zulassung oder Registrierung am selben Tag in das elektronische zentrale Register der EBA aufgenommen werden.

    Artikel 7

    Automatische Übermittlung von Angaben

    (1)   Zuständige Behörden, die beschlossen haben, die Angaben an die EBA automatisch zu übermitteln, übertragen diese direkt von der Anwendung ihres öffentlichen nationalen Registers an die Anwendung des elektronischen zentralen Registers.

    (2)   Die EBA und die zuständigen Behörden sorgen für eine sichere Übermittlung der Angaben zwischen den Anwendungen ihrer jeweiligen Register, um die Authentizität, Integrität und Nichtzurückweisbarkeit der übermittelten Angaben zu gewährleisten, und verwenden hierzu strenge und weithin anerkannte Verschlüsselungsmethoden.

    (3)   Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA in einer einzigen Batchdatei mit einem gemeinsamen und strukturierten Standardformat (im Folgenden „Batchdatei“) sämtliche in Artikel 1 Absätze 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 spezifizierten Angaben, die in ihren öffentlichen nationalen Registern enthalten sind.

    (4)   Diese Batchdatei wird an jedem Tag, an dem der Inhalt eines öffentlichen nationalen Registers geändert wird, mindestens einmal übermittelt.

    (5)   Wenn die zuständigen Behörden an ihrem öffentlichen nationalen Register inhaltliche Änderungen vornehmen, die die Erteilung oder den Entzug einer Zulassung oder Registrierung betreffen, und diese Änderungen nicht automatisch übermitteln können, geben sie sie am selben Tag manuell in das elektronische zentrale Register der EBA ein.

    (6)   Die EBA gestattet den zuständigen Behörden, dass diese einmal am Tag eine Batchdatei übermitteln, unabhängig davon, ob sich der Inhalt ihres öffentlichen nationalen Registers geändert hat oder nicht.

    (7)   Die automatisch an das elektronische zentrale Register übermittelten Angaben werden so bald wie möglich nach der Verarbeitung und Validierung der Batchdatei durch die Anwendung des elektronischen zentralen Registers nach Artikel 8 und spätestens zum Ende des Tages, an dem diese verarbeitet und validiert wurde, im Register öffentlich zugänglich gemacht. Alle Angaben, die eine zuständige Behörde bereits übermittelt oder manuell eingegeben hat und die im elektronischen zentralen Register öffentlich verfügbar sind, werden bei darauf folgenden Übermittlungen dieser zuständigen Behörde durch die neu übermittelten Angaben überschrieben.

    (8)   Die EBA gestattet den zuständigen Behörden nicht, dass diese eine neue Batchdatei übermitteln, solange sie das Ergebnis der Validierung der zuvor übermittelten Batchdatei nicht erhalten haben.

    (9)   Im Falle automatisch übermittelter Angaben, die durch die Anwendung des elektronischen zentralen Registers nicht validiert werden können, werden sämtliche in der Batchdatei enthaltenen Angaben abgelehnt und in dem Register nicht öffentlich zugänglich gemacht.

    (10)   Die EBA versieht die Angaben, die der Anwendung des elektronischen zentralen Registers automatisch übermittelt werden, mit einem Datum und einem Zeitstempel. Dieses Datum und dieser Zeitstempel geben den Zeitpunkt der letzten Synchronisierung des elektronischen zentralen Registers mit dem öffentlichen nationalen Register an.

    Artikel 8

    Validierung der Angaben

    (1)   Die Anwendung des elektronischen zentralen Registers validiert die von den zuständigen Behörden an die EBA übermittelten Angaben, um zu vermeiden, dass Angaben fehlen oder doppelt vorhanden sind.

    (2)   Um das Fehlen von Angaben zu vermeiden, führt die Anwendung des elektronischen zentralen Registers für sämtliche von den zuständigen Behörden ausgefüllten oder an die EBA übermittelten Felder mit Ausnahme des Feldes für den Firmennamen der natürlichen oder juristischen Person eine Validierung der Angaben durch.

    (3)   Um eine Dopplung von Angaben zu vermeiden, führt die Anwendung des Registers für jedes der folgenden Felder eine Validierung der Angaben durch:

    a)

    für Zahlungsinstitute, natürliche oder juristische Personen, denen nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 eine Ausnahme gewährt wird, Kontoinformationsdienstleister, E-Geld-Institute, juristische Personen, denen nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eine Ausnahme gewährt wird, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Institute und Personen, denen die Zulassung oder Registrierung entzogen wurde:

    i)

    nationale Identifikationsnummer,

    ii)

    Art der natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 1 Absätze 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410,

    iii)

    Datum der Zulassung oder Registrierung,

    b)

    für Agenten von Zahlungsinstituten, natürlichen oder juristischen Personen, die nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommen sind, Kontoinformationsdienstleistern, E-Geld-Instituten und juristischen Personen, die nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommen sind:

    i)

    nationale Identifikationsnummer des Agenten,

    ii)

    nationale Identifikationsnummer der natürlichen oder juristischen Person, in deren Namen der Agent Zahlungsdienste erbringt,

    iii)

    Datum der Registrierung,

    c)

    für Dienstleister, die Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii bzw. Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2015/2366 erbringen:

    i)

    nationale Identifikationsnummer des Dienstleisters,

    ii)

    Ausschluss, der für die Tätigkeit des Dienstleisters gilt,

    iii)

    Datum der Registrierung.

    (4)   Hat sich der Status der Zulassung oder Registrierung einer natürlichen oder juristischen Person, in deren Auftrag ein Agent Zahlungsdienste erbringt, von „zugelassen“ oder „registriert“ in „Zulassung/Registrierung entzogen“ geändert, führt die Anwendung des elektronischen zentralen Registers für die mit dieser Person verbundenen Agenten keine Validierung der Angaben durch.

    (5)   Die zuständigen Behörden erhalten von der Anwendung des elektronischen zentralen Registers so bald wie möglich eine klare und eindeutige Rückmeldung zum Ergebnis der Validierung. Dieses Ergebnis schließt auch die Information ein, in welchem Ausmaß sich der Inhalt der zuvor übermittelten Angaben geändert hat (Prozentwert).

    (6)   Können die übermittelten Angaben nicht validiert werden, so gibt die EBA in ihrer Rückmeldung an die zuständigen Behörden sämtliche Gründe für ihre Ablehnung an.

    (7)   Wenn die Validierung fehlschlägt und die Änderungen des Inhalts des öffentlichen nationalen Registers die Erteilung oder den Entzug einer Zulassung oder Registrierung betreffen, übermitteln die zuständigen Behörden, die Angaben automatisch übermitteln, vor Ende des Tages, an dem die Validierung fehlgeschlagen ist, eine korrigierte oder aktualisierte Batchdatei mit sämtlichen Angaben oder sie geben die im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Entzug einer Zulassung oder Registrierung vorgenommenen Änderungen des Inhalts ihres öffentlichen nationalen Registers manuell ein.

    (8)   Für die Validierung der nationalen Identifikationsnummern teilen die zuständigen Behörden der EBA die Arten und die Formate der nationalen Identifikationsnummern' die sie in ihren nationalen Registern verwenden, mit.

    (9)   Die Anwendung des elektronischen zentralen Registers ermöglicht es den zuständigen Behörden, einen Agenten mehrfach in das Register aufzunehmen, wenn dieser Zahlungsdienste im Namen von mehr als einer natürlichen oder juristischen Person erbringt. Jeder Eintrag ist als gesonderter Datensatz zu behandeln.

    Artikel 9

    Angaben über Agenten

    (1)   Die EBA und die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die im elektronischen zentralen Register aufgeführten Agenten mit den natürlichen oder juristischen Personen verknüpft werden, in deren Namen sie Zahlungsdienste erbringen.

    (2)   Ändert sich der Status der Zulassung oder Registrierung einer natürlichen oder juristischen Person, in deren Auftrag ein Agent Zahlungsdienste erbringt, von „zugelassen“ oder „registriert“ zu „Zulassung/Registrierung entzogen“, wird der Status der mit dieser Person verbundenen Agenten von „aktiv“ auf „inaktiv“ gesetzt.

    Artikel 10

    Verantwortung der zuständigen Behörden

    (1)   Die zuständigen Behörden sind für die Richtigkeit der in ihren öffentlichen nationalen Registern enthaltenen Angaben zu den von ihnen zugelassenen oder registrierten natürlichen oder juristischen Personen sowie den Agenten und Dienstleistern, die Dienste im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii bzw. Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2015/2366 erbringen, die sie manuell in das elektronische zentrale Register eingeben oder automatisch an die Anwendung dieses Registers übermitteln, verantwortlich.

    (2)   Die Anwendung des elektronischen zentralen Registers ermöglicht es den internen Nutzern und den Anwendungen der öffentlichen nationalen Register, die im Verantwortungsbereich der jeweiligen zuständigen Behörde liegenden Angaben einzugeben oder zu ändern.

    (3)   Es darf nicht möglich sein, dass zuständige Behörden Angaben ändern, für die andere zuständige Behörden verantwortlich sind.

    (4)   Es darf nicht möglich sein, dass zuständige Behörden Daten zu in einem anderen Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Zahlungsinstituten, natürlichen oder juristischen Personen, die nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommen sind, deren Agenten, Kontoinformationsdienstleistern, in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Instituten, E-Geld-Instituten, juristischen Personen, die nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommen sind, deren Agenten und Dienstleistern, die Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii bzw. Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2015/2366 erbringen, eingeben.

    KAPITEL 3

    SONSTIGE ANFORDERUNGEN

    Artikel 11

    Sicherheitsanforderungen

    (1)   Die Anwendungsdaten des elektronischen zentralen Registers werden gesichert, und die Sicherungskopien werden zum Zwecke der Notfallwiederherstellung aufbewahrt.

    (2)   Bei Sicherheitsproblemen muss die EBA in der Lage sein, die Anwendung des elektronischen zentralen Registers sofort abzuschalten und jeglichen Zugang zum Server zu verhindern.

    (3)   Die Anwendung des elektronischen zentralen Registers muss in der Lage sein, nach einem Absturz sofort neu zu starten und wieder normal zu funktionieren.

    (4)   Wenn die Anwendung des elektronischen zentralen Registers zum Zeitpunkt der Übermittlung von Batchdateien durch die zuständigen Behörden nicht funktioniert, verarbeitet sie nach Wiederherstellung ihres normalen Betriebs jeweils die jüngsten der von jeder zuständigen Behörde übermittelten Batchdateien.

    (5)   Die EBA meldet den zuständigen Behörden jede Fehlfunktion und jeden Absturz der Anwendung des elektronischen zentralen Registers.

    (6)   Wurde die Bearbeitung einer von einer zuständigen Behörde übermittelten Batchdatei von einer Fehlfunktion der Anwendung des elektronischen zentralen Registers beeinträchtigt, fordert die EBA die zuständige Behörde auf, eine neue Batchdatei zu übermitteln. Ist die zuständige Behörde dazu nicht in der Lage, bittet sie die EBA, die Daten auf den Stand der letzten validierten Batchdatei vor dem Auftreten der Fehlfunktion zurückzusetzen.

    (7)   Die EBA entwickelt ihr Register im Einklang mit den internationalen Cybersicherheitsnormen.

    Artikel 12

    Verfügbarkeit und Leistungsanforderungen

    (1)   Das elektronische zentrale Register muss von Anfang an in der Lage sein, sämtliche Datensätze, die in den von den zuständigen Behörden geführten öffentlichen Registern derzeit vorhanden sind, aufzunehmen.

    (2)   Die Anwendung des elektronischen zentralen Registers muss in der Lage sein, eine zunehmende Menge der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben zu verarbeiten, ohne dass sich dies auf die Verfügbarkeit des Registers auswirkt.

    (3)   Die EBA trägt dafür Sorge, dass das elektronische zentrale Register nach einer Fehlfunktion der Anwendung des Registers unmittelbar nach Wiederherstellung des Normalbetriebs wieder zur Verfügung steht.

    (4)   Die automatische Übertragung von Angaben nach Artikel 7 darf sich nicht auf die Verfügbarkeit des elektronischen zentralen Registers auswirken.

    (5)   Die EBA unterrichtet die öffentlichen Nutzer über jede Nichtverfügbarkeit des elektronischen zentralen Registers sowie die Gründe dafür und über die Wiederherstellung des Registers, indem sie dies auf ihrer Website anzeigt.

    Artikel 13

    Systemwartung und Supportfunktionen

    (1)   Die EBA überwacht den Betrieb der Anwendung des Registers, analysiert deren Leistung und nimmt erforderlichenfalls Änderungen vor, um sicherzustellen, dass die Anwendung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

    (2)   Die EBA überwacht die regelmäßige Übermittlung und Aktualisierung der Angaben im elektronischen zentralen Register durch die zuständigen Behörden.

    (3)   Die EBA überprüft regelmäßig die Eignung der in diesem Kapitel festgelegten sonstigen Anforderungen.

    (4)   Die EBA bietet den zuständigen Behörden Unterstützung beim Betrieb des elektronischen zentralen Registers. Dazu sieht sie in der Anwendung des Registers eine Funktion vor, über die die zuständigen Behörden Fragen übermitteln können. Die EBA reiht diese Fragen in eine Warteschlange ein.

    (5)   Die EBA beantwortet Fragen nach Absatz 4 nach Möglichkeit bis zum Ende des Tages, an dem die jeweilige Frage gestellt wurde. Sie beantwortet die Fragen in der Reihenfolge ihres Eingangs.

    (6)   Die EBA stellt den zuständigen Behörden eine Testumgebung zur Verfügung und bietet ihnen Unterstützung für diese Umgebung.

    (7)   Für die Unterrichtung über Betriebsstörungen des elektronischen zentralen Registers richtet die EBA einen speziellen Kommunikationskanal ein.

    Artikel 14

    Prüfpfad

    (1)   Das elektronische zentrale Register ermöglicht die Aufzeichnung aller von den zuständigen Behörden an die EBA übermittelten Angaben.

    (2)   Das elektronische zentrale Register ermöglicht die Aufzeichnung aller automatisierten oder manuellen Vorgänge, die von den Anwendungen der öffentlichen nationalen Register bzw. von internen Nutzern ausgehen, sowie ihres Zeitpunkts.

    (3)   Die EBA kann auf die nach den Absätzen 1 und 2 aufgezeichneten Daten zugreifen.

    (4)   Die EBA kann anhand der nach den Absätzen 1 und 2 aufgezeichneten Daten Berichte erstellen, die es ihr ermöglichen, die von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben zu überwachen und auszuwerten.

    KAPITEL 4

    ZUGRIFF AUF DIE ANGABEN

    Artikel 15

    Abfrage von Angaben

    (1)   Das elektronische zentrale Register ermöglicht den Nutzern die Suche nach Angaben mittels verschiedener Suchkriterien, darunter:

    a)

    Art der natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 1 Absätze 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410,

    b)

    Name der natürlichen oder juristischen Person,

    c)

    nationale Identifikationsnummer der natürlichen oder juristischen Person,

    d)

    Name der für den Betrieb des öffentlichen nationalen Registers zuständigen Behörde,

    e)

    Land, in dem die natürliche oder juristische Person niedergelassen ist,

    f)

    Ort, an dem die natürliche oder juristische Person niedergelassen ist,

    g)

    erbrachte Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste,

    h)

    Aufnahmemitgliedstaat, in dem das zugelassene oder registrierte Zahlungsinstitut, das E-Geld-Institut oder der Kontoinformationsdienstleister Dienste erbringt oder seine Absicht zur Erbringung von Diensten mitgeteilt hat,

    i)

    im Aufnahmemitgliedstaat erbrachte Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste,

    j)

    Status der Zulassung oder Registrierung,

    k)

    Datum der Zulassung oder Registrierung,

    l)

    Datum des Entzugs der Zulassung oder Registrierung.

    (2)   Das elektronische zentrale Register führt die Abfrage der Angaben aus, sofern mindestens eines der Suchkriterien ausgefüllt ist.

    (3)   Das elektronische zentrale Register ermöglicht den Nutzern, die Suchkriterien nach Absatz 1 beliebig zu kombinieren.

    (4)   Das elektronische zentrale Register ermöglicht den Nutzern, die in Absatz 1 Buchstaben a, d, e und j genannten Angaben in einer Dropdown-Liste auszuwählen.

    (5)   Das elektronische zentrale Register ermöglicht den Nutzern, die in Absatz 1 Buchstaben g, h und i genannten Suchkriterien aus einem Menü mit Mehrfachauswahlmöglichkeit auszuwählen.

    (6)   Die EBA gewährleistet, dass die Suche mit Symbolen oder Zeichen, die einzelne Buchstaben und/oder Wörter ersetzen (Platzhalter) möglich ist, um den Nutzern des Registers eine breitere Abfrage zu ermöglichen.

    (7)   Die EBA unterrichtet die Nutzer des Registers über die Verwendung der Symbole nach Absatz 6 durch Anzeige dieser Information auf ihrer Website.

    Artikel 16

    Anzeige der Abfrageergebnisse

    (1)   Das elektronische zentrale Register zeigt als Ergebnis einer Abfrage sämtliche natürlichen und juristischen Personen an, auf die die vom Nutzer des Registers ausgewählten Suchkriterien zutreffen.

    (2)   Die für natürliche und juristische Personen angezeigten Angaben umfassen:

    a)

    den Namen der Person,

    b)

    die nationale Identifikationsnummer der Person,

    c)

    das Land, in dem sie niedergelassen ist,

    d)

    den Ort, an dem sie niedergelassen ist,

    e)

    die Art der natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 1 Absätze 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410,

    f)

    die erbrachten Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste.

    (3)   Wird in den angezeigten Ergebnissen der Name einer natürlichen oder juristischen Person ausgewählt, erscheinen die Angaben nach Artikel 1 Absätze 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 dieser Person mit dem letzten von der EBA eingefügten Datum und Zeitstempel.

    (4)   Bei Agenten erscheint sowohl der Eintrag zum Agenten selbst als auch der Eintrag der natürlichen oder juristischen Person, in deren Namen dieser Zahlungsdienste erbringt.

    (5)   Die EBA stellt sicher, dass die von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben im elektronischen zentralen Register richtig und vollständig angezeigt werden.

    Artikel 17

    Download von Angaben

    (1)   Die EBA sorgt dafür, dass der Inhalt des elektronischen zentralen Registers von den öffentlichen Nutzern des Registers sowohl manuell als auch automatisch heruntergeladen werden kann, indem sie den Inhalt in eine standardisierte Datei kopiert.

    (2)   Die EBA aktualisiert die in Absatz 1 genannte standardisierte Datei mindestens zweimal täglich in festgelegten Zeitabständen. Die EBA legt die Zeitabstände dieser Aktualisierungen offen.

    KAPITEL 6

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. November 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 der Kommission 29. November 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten und die Struktur der Angaben, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden im Bereich Zahlungsdienste zu übermitteln sind (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).

    (4)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

    (5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


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