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Document 32007R1565

Verordnung (EG) Nr. 1565/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

ABl. L 340 vom 22.12.2007, p. 37–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1565/oj

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1565/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (3), ist der bilaterale Handel mit Käse nach einem fünfjährigen Übergangsprozess ab 1. Juni 2007 vollständig zu liberalisieren.

(2)

Daher sah die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2007 (5), keine Einfuhrzollkontingente und Einfuhrzölle für Käse mit Ursprung in der Schweiz mehr vor. In diesem Zusammenhang und in Anbetracht der mit Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (6), eingeführten Flexibilität in Bezug auf die Anforderung einer Einfuhrlizenz empfiehlt es sich, für alle Käseeinfuhren aus der Schweiz die Vorlage einer Einfuhrlizenz abzuschaffen.

(3)

Gemäß Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sind die Einfuhren von Milcherzeugnissen nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) zu verwalten. Da sich bei diesem Verwaltungssystem und den entsprechenden Verfahren die Verwendung von Einfuhrlizenzen erübrigt, sollte die Verpflichtung zu ihrer Vorlage aufgehoben werden.

(4)

Bestimmte Lizenzen für Käse mit Ursprung in der Schweiz und für Einfuhren von Milcherzeugnissen im Rahmen der Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren gemäß Kapitel Ia der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 verwaltet werden, werden nach dem 1. Januar 2008 noch gültig sein. Die im Zusammenhang mit diesen Lizenzen eingegangenen Verpflichtungen müssen erfüllt werden, da andernfalls die geleistete Sicherheit verfallen würde. Da Einfuhren von diesem Zeitpunkt an ohne Lizenz und ohne die damit verbundenen finanziellen Belastungen durchgeführt werden können, sollten Einführer, die im Besitz solcher zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht völlig ausgeschöpfter Lizenzen sind, die Möglichkeit haben, die Freigabe der geleisteten Sicherheiten zu beantragen und zu erlangen.

(5)

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter (8), genehmigt durch den Beschluss des Rates 2007/867/EG (9) wird das in der EG-Liste CXL, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde vereinbart wurde, vorgesehene Zollkontingent für Butter geändert. Anhang III.A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist entsprechend anzupassen.

(6)

In den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sind ein sehr komplexer Mechanismus und ein aufwändiges Verfahren für die Kontrolle des Fettgehalts sowohl in Neuseeland als auch in der Gemeinschaft vorgesehen. Die neue Beschreibung des Kontingents, mit der die Spanne des Fettgehalts von 80—82 % auf 80—85 % erweitert wird, ermöglicht eine Vereinfachung der Kontrollverfahren, insbesondere durch die Streichung der Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen des Fettgehalts auf der Grundlage der für den Herstellungsvorgang typischen Standardabweichung. Eine solche Vereinfachung bewirkt auch eine deutliche Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für beide Parteien und erleichtert sowohl Ausführern als auch Einführern den Zugang zum Zollkontingent.

(7)

Gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 muss die erteilende Stelle in Neuseeland die Bescheinigung IMA 1 ausstellen, bevor das entsprechende Erzeugnis das Hoheitsgebiet des Landes verlässt, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird. Butter des Kontingentsjahrs 2008 darf ab November 2007 in Neuseeland versandt werden. Da die neuen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, geändert durch die vorliegende Verordnung, auf diese Sendungen nicht angewandt werden können und die ordnungsgemäße Umsetzung der neuen Vorschriften eine gewisse Zeit erfordert, sollte Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 nicht gelten.

(8)

Gleichzeitig empfiehlt es sich, bestimmte Angaben zur erteilenden Stelle Neuseelands in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 auf den neuesten Stand zu bringen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist entsprechend zu ändern.

(10)

Mit der Entscheidung 2001/651/EG der Kommission (10) wurde die für den Herstellungsvorgang typische Standardabweichung des Fettgehalts von aus Neuseeland eingeführter Butter festgelegt, um die Kontrollen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 zu erleichtern. Im Rahmen der neuen Regelung, mit der die Beschreibung des Kontingents auf ungesalzene Butter ausgeweitet wird, kann die Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen und somit das komplizierte Verfahren der für den Herstellungsvorgang typischen Standardabweichung gestrichen werden. Die Entscheidung 2001/651/EG ist daher hinfällig geworden und sollte aufgehoben werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Unbeschadet von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung ist für die Einfuhr von Milcherzeugnissen die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich.“

2.

Artikel 19a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für Einfuhren im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente ist keine Einfuhrlizenz erforderlich.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Anhang 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.“;

b)

Artikel 3 wird gestrichen.

4.

Nach Artikel 22 wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL IIa

NICHTKONTINGENTIERTE EINFUHREN OHNE VORLAGE EINER EINFUHRLIZENZ

Artikel 22a

(1)   Dieser Artikel gilt für präferenzielle Einfuhren gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

(2)   Alle Erzeugnisse des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der Schweiz sind vom Einfuhrzoll und von der Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz befreit.

(3)   Die Zollbefreiung wird nur nach Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gewährt, der der Ursprungsnachweis gemäß dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnet wurde, beigefügt ist.“

5.

Artikel 38 wird gestrichen.

6.

Artikel 40 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

7.

Anhang II Teil D erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

8.

Anhang III.A erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

9.

Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

10.

Anhang V erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

11.

In Anhang VIII erhält Nummer 2 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle kann eine Bescheinigung IMA 1 ganz oder teilweise für eine Menge annullieren, die aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, vernichtet wurde oder nicht mehr zum Verkauf geeignet ist. Ist nur ein Teil der Menge, für die die Bescheinigung IMA 1 gilt, vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann für die verbleibende Menge eine Ersatzbescheinigung IMA 1 ausgestellt werden. Bei neuseeländischer Butter gemäß Anhang III Teil A ist hierfür die ursprüngliche Produktliste zu verwenden. Die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet spätestens zum selben Zeitpunkt wie die der Originalbescheinigung. In diesem Fall wird in Feld 17 der Ersatzbescheinigung IMA 1 ‚gültig bis 00.00.0000‘ eingetragen.“

12.

Anhang X wird entsprechend Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

13.

In Anhang XII erhalten die Angaben zu Neuseeland folgende Fassung:

„Neuseeland

ex 0405 10 11

ex 0405 10 19

ex 0405 10 30

ex 0406 90 01

ex 0406 90 21

Butter

Butter

Butter

Zur Verarbeitung bestimmter Käse

Cheddar

New Zealand Food Safety Authority

Telecom Towers, 86

Jervois Quay,

PO Box 2835

Wellington

New Zealand

Tel. (64-4) 894 2500

Fax (64-4) 894 2501“

Artikel 2

Die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Beteiligten unter folgenden Bedingungen freigegeben:

a)

die Lizenzen werden für Einfuhren im Rahmen der in Kapitel Ia genannten Kontingente oder für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der Schweiz erteilt;

b)

die Gültigkeit der Lizenzen ist nicht vor dem 1. Januar 2008 abgelaufen;

c)

die Lizenzen wurden bis 1. Januar 2008 nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 gilt Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 nicht für Einfuhren im Rahmen des Kontingentsjahrs 2008.

Artikel 4

Die Entscheidung 2001/651/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2008. Artikel 3 gilt jedoch ab 1. November 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(3)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1324/2007 (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 14).

(5)  ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 8.

(6)  ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(8)  Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts.

(9)  Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts.

(10)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/584/EG (ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 41).


ANHANG I

„II.D

Verringerte Zollsätze im Rahmen von Anhang 2 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

(EUR/100 kg Nettogewicht)

ab 1. Juni 2007

0402 29 11

ex 0404 90 83

Milch zur Ernährung von Säuglingen (1), in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

43,80


(1)  Als ‚Milch zur Ernährung von Säuglingen‘ gelten nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen Keimen sind und weniger als 10 000 lebensfähige aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten.“


ANHANG II

„ANHANG ΙII.A

Zollkontingent im Rahmen der GATT/WTO-Übereinkünfte für bestimmte Ursprungsländer: neuseeländische Butter

KN-Code

Warenbezeichnung

Ursprungsland

Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

(in Tonnen)

Höchstmenge Halbjahreskontingent

(in Tonnen)

Kontingent

Teil A

Kontingentnummer

09,4195

Kontingent

Teil B

Kontingentnummer

09,4182

Einfuhrzollsatz

(in Euro/100 kg Nettogewicht)

Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen IMA 1

ex 0405 10 11

ex 0405 10 19

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

Neuseeland

74 693 Tonnen

Halbjahreskontingent ab Januar 2008

37 346,5 Tonnen

20 540,5 Tonnen

16 806 Tonnen

70,00

Siehe Anhang IV“

ex 0405 10 30

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (‚Ammix‘ und ‚Spreadable‘-Verfahren)


ANHANG III

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„KONROLLE DES GEWICHTS UND DES FETTGEHALTS VON GEMÄSS KAPITEL III ABSCHNITT 2 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2535/2001 EINGEFÜHRTER BUTTER MIT URSPRUNG IN NEUSEELAND“.

2.

Nummer 1 Buchstabe e wird gestrichen.

3.

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe e dritter Gedankenstrich wird gestrichen;

ii)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

in Feld 13 mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT,“;

b)

Nummer 2.3 wird gestrichen.

4.

Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der Nummer 4.1 werden folgende Absätze angefügt:

„Die zuständigen Behörden ziehen zwei Proben, von denen eine für die Klärung von Streitfällen sicher aufbewahrt wird.

Das Laboratorium, das die Tests durchführt, muss von einem Mitgliedstaat für die Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des oben genannten Verfahrens durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein und die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von nicht bekannten, identischen Proben und die erfolgreiche Teilnahme an Vergleichsuntersuchungen nachgewiesen worden sein.“;

b)

Nummer 4.2 wird gestrichen;

c)

Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:

„4.3.   Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen — arithmetisches Mittel

a)

Die Anforderungen an den Fettgehalt gelten als erfüllt, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse der Stichprobe den Wert 84,4 % nicht überschreitet.

Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich jeden Verstoß mit.

b)

Wird die Anforderung gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die unter die betreffende Einfuhrzollanmeldung und die Bescheinigung IMA 1 fallende Partie gemäß Artikel 36 eingeführt, es sei denn, die Ergebnisse der Zweitproben gemäß Nummer 4.5 erfüllen die Anforderungen.“;

d)

Nummer 4.4 wird gestrichen;

e)

Nummer 4.5 erhält folgende Fassung:

„4.5.   Strittige Ergebnisse

Der betreffende Einführer kann gegen die Analyseergebnisse eines Laboratoriums der zuständigen Behörden binnen sieben Arbeitstagen ab Eingang der Ergebnisse Einspruch erheben, wobei er sich verpflichtet, die Kosten für die Analyse der Zweitproben zu übernehmen. In diesem Fall schickt die zuständige Behörde versiegelte Zweitproben der fraglichen Partie an ein zweites Laboratorium. Dieses zweite Laboratorium muss von einem Mitgliedstaat für die Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des oben genannten Verfahrens durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein und die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von nicht bekannten, identischen Proben und die erfolgreiche Teilnahme an Vergleichsuntersuchungen nachgewiesen worden sein.

Das zweite Laboratorium teilt der zuständigen Behörde unverzüglich die Ergebnisse seiner Analysen mit.

Die Ergebnisse des zweiten Laboratoriums sind endgültig“;

f)

Nummer 4.6 wird gestrichen.


ANHANG IV

„ANHANG V

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ANHANG V

Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

a)

Der Text in Feld 7 erhält folgende Fassung:

7.   Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, genaue Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß der Kombinierten Nomenklatur, achtstelliger KN-Code beginnend mit „ex“ und Beschreibung der Aufmachung.

Siehe beigelegte Produktliste, Ref:

KN-Code ex 0405 10 — Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mehr als 80 GHT, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm

Registrierungsnummer des Betriebs

Datum der Herstellung

Arithmetisches Mittel des Leergewichts der Kunststoffumhüllung

b)

Der Text in Feld 13 erhält folgende Fassung:

13.   Fettgehalt in Gewichtshundertteilen:


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