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Document 32019R0886

Delegierte Verordnung (EU) 2019/886 der Kommission vom 12. Februar 2019 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über die Finanzinstrumente, die vereinfachten Kostenoptionen, den Prüfpfad, den Umfang und Inhalt der Vorhabenprüfungen, die Methodik für die Auswahl der Stichproben von Vorhaben sowie des Anhangs III

C/2019/788

ABl. L 142 vom 29.5.2019, p. 9–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/886/oj

29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/886 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2019

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über die Finanzinstrumente, die vereinfachten Kostenoptionen, den Prüfpfad, den Umfang und Inhalt der Vorhabenprüfungen, die Methodik für die Auswahl der Stichproben von Vorhaben sowie des Anhangs III

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39a Absatz 7, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9 und Artikel 127 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (2) werden u. a. besondere Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Finanzprodukte festgelegt. Nach der Änderung von Teil Zwei Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 geändert werden, um sie an die entsprechenden Änderungen anzupassen.

(2)

In Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurde eine neue Option für den Einsatz von Finanzinstrumenten eingeführt, bei der Mittel aus den ESI-Fonds mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen kombiniert werden können. Die entsprechenden Bedingungen wurden ausführlich im neuen Artikel 39a der genannten Verordnung dargelegt. Dementsprechend sollten die Rechtsgrundlage und der Geltungsbereich bestimmter Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Finanzprodukte geändert werden, um einen Verweis auf Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufzunehmen.

(3)

In Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurden die Regeln für die Direktvergabe an öffentliche Banken oder Institutionen präzisiert. Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollten entsprechend geändert werden. Da die Änderungen in Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2014 gelten, sollten die Änderungen in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ebenfalls ab dem 1. Januar 2014. Da die Änderungen in Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2018 gelten, sollten die Änderungen in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ebenfalls ab dem 1. Januar 2018.

(4)

Im neuen Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die Regelungen für die differenzierte Behandlung von Investoren im Fall von Gewinnbeteiligung und Risikoteilung präzisiert. Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollten entsprechend geändert werden.

(5)

Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurde geändert, um es den benannten Behörden zu ermöglichen, die erforderliche Gewähr zu erlangen, wenn sie ihren Pflichten in Bezug auf Überprüfungen, Kontrollen und Prüfungen auf der Grundlage kohärenter, hochwertiger und zeitnaher Berichte, die von der EIB oder anderen internationalen Finanzinstituten, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, vorzulegen sind, nachkommen. Dementsprechend und auf der Grundlage der Erkenntnisse betreffend die Anwendung von Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollten diese Absätze gestrichen werden.

(6)

In Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sind zusätzliche besondere Vorschriften für die Verwaltung und Kontrolle von auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten festgelegt. Außerdem enthält Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels einen Fehler bei der Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für den ELER, der berichtigt werden sollte.

(7)

Die Verweise in den einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollten an die Terminologie der geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf die Direktvergabe, die differenzierte Behandlung von Investoren, den Begriff aus dem Beihilferecht „nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren“ angeglichen werden, auch um dieselbe Behandlung internationaler Finanzinstitute wie der EIB gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 widerzuspiegeln.

(8)

Artikel 61 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dahin gehend geändert, dass er nicht für Vorhaben anwendbar ist, für die die Unterstützung eine staatliche Beihilfe darstellt. Artikel 19 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sieht vor, dass die Festlegung von Abzinsungssätzen auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu erfolgen hat. Um allerdings eine einheitliche und reibungslose Überprüfung von Großprojekten in Bezug auf Indikatoren für die finanzielle Rentabilität bei Projekten mit staatlicher Beihilfe zu gewährleisten, sollte Artikel 19 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 gestrichen werden, damit projektspezifische Abzinsungssätze, die der Art des Investors oder des Sektors Rechnung tragen, angewandt werden können.

(9)

Des Weiteren wurden die Artikel 67 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 betreffend die vereinfachten Kostenoptionen geändert und die Artikel 68a und 68b durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingeführt. Daher sollten die Artikel 20 und 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 entsprechend geändert werden, damit korrekt auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Bezug genommen wird.

(10)

Zudem sollten in dieser Verordnung besondere Vorschriften betreffend den Prüfpfad und die Vorhabenprüfung gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 in Bezug auf die neue Form der Unterstützung von Vorhaben durch nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen werden.

(11)

Mit Blick auf einen kohärenten Ansatz für das Erlangen der Gewähr in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten betreffend die Indikatoren und Etappenzielen sollte in Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 festgelegt werden, dass dieses Element Teil der Prüftätigkeit bei Vorhabenprüfungen sein sollte.

(12)

Artikel 28 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 präzisiert das Verfahren für die Auswahl der Stichprobe, wenn die Bedingungen für eine angemessene Kontrolle gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Anwendung gelangen. Um klarzustellen, welche Optionen der Prüfbehörde zur Verfügung stehen, sollte die Bestimmung dahin gehend geändert werden, dass die Entscheidung, Stichprobeneinheiten auszuschließen oder zu ersetzen, von der Prüfbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen werden sollte. Da diese Klarstellung den Mitgliedstaaten bereits mitgeteilt wurde, sollte diese Änderung rückwirkend ab dem Datum gelten, an dem die ursprüngliche Fassung dieser Verordnung in Kraft getreten ist.

(13)

Artikel 28 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 über die Methode für die Ziehung von Unterstichproben sollte geändert werden, um die verschiedenen möglichen Ebenen der Ziehung von Unterstichproben bei komplexen Vorhaben zu präzisieren und alle Besonderheiten abzudecken, auch nicht-statistische Stichprobenverfahren und spezifische Merkmale von im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ durchgeführten Vorhaben. Da diese Klarstellung den Mitgliedstaaten bereits mitgeteilt wurde, sollte diese Änderung rückwirkend ab dem Datum gelten, an dem die ursprüngliche Fassung dieser Verordnung in Kraft getreten ist.

(14)

Aufgrund der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingeführten Änderungen der Begriffsbestimmung für „Begünstigter“ in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollten bestimmte Datenfelder in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 geändert werden.

(15)

Gemäß Artikel 149 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurden die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen (4) zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(16)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Abweichungen zwischen den geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ab dem 2. August 2018 oder früher gelten, und den Bestimmungen dieser Verordnung auf ein Minimum zu begrenzen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(17)

Die Delegierte Verordnung (EU) 480/2014 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Untertitel erhält folgende Fassung:

„(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“

(b)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren sowie, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2017 eingesetzt wird, der EIB den von diesen Investoren eingegangenen Risiken angemessen ist und auf den für die Mobilisierung dieser Investoren notwendigen Mindestumfang beschränkt ist; dies wird durch Vorschriften und Bedingungen sowie verfahrensrechtliche Schutzvorschriften gewährleistet.“

(2)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Untertitel erhält folgende Fassung:

„(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“

(b)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„1.   Bei der Auswahl einer mit dem Einsatz eines Finanzinstruments zu betrauenden Stelle gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 39a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass diese Stelle folgende Mindestanforderungen erfüllt:“

(c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Falls eine Stelle, die einen Dachfonds einsetzt, einschließlich der EIB und einer internationalen Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, einem Finanzmittler weitere Durchführungsaufgaben überträgt, stellt sie sicher, dass die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf diesen Finanzmittler erfüllt sind.“

(d)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„4.   Unbeschadet des Absatzes 3 gelten die Absätze 1 und 2 nicht, wenn die Stelle, die ein Finanzinstrument nach Artikel 39a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einsetzt, die EIB oder eine internationale Finanzinstitution ist, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist.“

(3)

In Artikel 8 erhält der Untertitel folgende Fassung:

„(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“

(4)

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

(Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“

(b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

der einführende Text erhält folgende Fassung:

„1.   Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beinhalten, sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass“

ii)

Buchstabe e) wird wie folgt geändert:

aa)

Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

„ii)

Unterlagen, aus denen die Beiträge der einzelnen Programme und der einzelnen Prioritätsachsen zu dem Finanzinstrument, die im Rahmen der Programme förderfähigen Ausgaben, die durch die Unterstützung der ESI-Fonds generierten Zinsen und sonstigen Einnahmen sowie die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß Artikel 43, 43a und 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hervorgehen;“

ab)

Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

Unterlagen, die die Einhaltung der Artikel 43, 43a, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 belegen;“

(c)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente im Rahmen des ELER beinhalten, sorgen die Prüfbehörden dafür, dass die Finanzinstrumente während des gesamten Programmplanungszeitraums bis zum Abschluss sowohl im Rahmen der Systemprüfungen als auch im Rahmen der Vorhabenprüfungen in Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geprüft werden.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).“"

(d)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

(5)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Regelungen betreffend die Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge

(Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden können Programmbeiträge zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Finanzinstrumenten und zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzinstrumenten, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt werden, nur dann wiedereinziehen, wenn die Beiträge nicht bereits in einem Zahlungsantrag gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung enthalten sind. Bei durch den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF unterstützten Finanzinstrumenten können Beiträge allerdings wiedereingezogen werden, wenn der nächste Zahlungsantrag dahin gehend geändert wird, dass die entsprechenden Ausgaben wiedereingezogen oder ersetzt werden.“

(6)

Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Wird das in Finanzmittler, die Beteiligungsinvestitionen bereitstellen, investierte Kapital vorwiegend von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren bereitgestellt, und wird der Programmbeitrag pari passu mit diesen Investoren bereitgestellt, entsprechen die Verwaltungskosten und -gebühren den marktwirtschaftlichen Bedingungen und liegen nicht über denjenigen, die von den privaten Investoren zu zahlen sind.“

(7)

Artikel 19 Absatz 6 wird gestrichen.

(8)

In Artikel 20 erhält der Untertitel folgende Fassung:

„(Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“

(9)

In Artikel 21 erhält der Untertitel folgende Fassung:

„(Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“

(10)

Artikel 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a)

Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

im Hinblick auf die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads gegebenenfalls die Berechnungsmethode und die Grundlage für die Festlegung von Pauschalsätzen sowie die förderfähigen direkten Kosten oder die Kosten, die unter bestimmten anderen Kategorien gemeldet werden, für die der Pauschalsatz gilt, dargelegt und begründet werden;“

ii)

folgender Buchstabe da wird eingefügt:

„da)

im Hinblick auf nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können anhand des Prüfpfads die Einhaltung der Finanzierungsbedingungen und der Abgleich der zugrunde liegenden Daten betreffend die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben überprüft werden;“

iii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

im Hinblick auf die gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 68a Absatz 1 und Artikel 68b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads die förderfähigen direkten Kosten, für die der Pauschalsatz gilt, belegt und überprüft werden;“

(b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Hinblick auf die unter den Buchstaben c und d genannten Kosten kann anhand des Prüfpfads überprüft werden, ob die von der Verwaltungsbehörde verwendete Berechnungsmethode im Einklang mit Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 steht.“

(11)

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

in Unterabsatz 1 wird der folgende Buchstabe d angefügt:

„d)

die Daten zu Indikatoren und Etappenzielen sind zuverlässig.“

ii)

folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt:

„Nur die folgenden unter Buchstabe a genannten Aspekte gelten für Vorhaben, die Gegenstand einer von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind: das Vorhaben ist gemäß dem Zuwendungsbescheid durchgeführt worden und erfüllte zum Zeitpunkt der Prüfung sämtliche geltenden Bedingungen hinsichtlich der Funktionalität, der Nutzung und der zu erreichenden Ziele.“

(b)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Hinblick auf Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, wird im Rahmen der Vorhabenprüfungen überprüft, ob die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind.“

(12)

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8.   Wenn die Bedingungen für eine angemessene Kontrolle gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Anwendung kommen, kann die Prüfbehörde entweder die in dem genannten Artikel genannten Einheiten von der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen werden soll, ausschließen oder die Einheiten bei der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen werden soll, beibehalten und sie ersetzen, falls sie ausgewählt werden. Die Entscheidung, Stichprobeneinheiten auszuschließen oder zu ersetzen, sollte von der Prüfbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen werden.“

(b)

In Absatz 9 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Nach Maßgabe der Merkmale der Stichprobeneinheit kann die Prüfbehörde jedoch beschließen, Unterstichproben zu ziehen. Die Methodik für die Auswahl der Unterstichproben erfolgt nach den Grundsätzen, die eine Projektion auf der Ebene der Stichprobeneinheit ermöglichen.“

(13)

Anhang III wird wie folgt geändert:

(a)

Das Datenfeld 2 erhält folgende Fassung:

„Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung oder eine natürliche Person handelt“

(b)

Das Datenfeld 46 erhält folgende Fassung:

„Betrag der im Auszahlungsantrag angegebenen förderfähigen Ausgaben, der die Grundlage für die einzelnen Zahlungen an den Begünstigten bildet, sowie für Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, Verweis auf die entsprechende erfüllte Finanzierungsbedingung“.

(c)

Datenfeld 80 erhält folgende Fassung:

„In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die dem Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung des Vorhabens getätigt wurden, sowie für Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, Verweis auf die entsprechende erfüllte Finanzierungsbedingung“.

(d)

Datenfeld 87 erhält folgende Fassung:

„Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: in einem Zahlungsantrag erfasster Betrag des Vorschusses, der binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses durch Ausgaben des Begünstigten gedeckt worden ist, oder – falls die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, – durch Ausgaben der Stelle, die die Beihilfe erhält“.

(e)

Datenfeld 88 erhält folgende Fassung:

„Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens gezahlter Betrag oder – falls die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, – der Stelle, die die Beihilfe erhält, gezahlter Betrag als in einem Zahlungsantrag erfasster Vorschuss, der nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckt wird und für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.“

Artikel 2

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 wird wie folgt berichtigt:

„c)

die Verwaltungsprüfungen während des Programmplanungszeitraums und während der Einrichtung und des Einsatzes der Finanzinstrumente gemäß Artikel 125 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF sowie gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den ELER durchgeführt werden;“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 gilt ab 1. Januar 2014.

Artikel 1 Nummer 5 gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 gelten ab dem 14. Mai 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(4)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).


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