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Document 32015D1752
Commission Implementing Decision (EU) 2015/1752 of 29 September 2015 amending Implementing Decision 2013/426/EU on measures to prevent the introduction into the Union of the African swine fever virus from certain third countries or parts of the territory of third countries in which the presence of that disease is confirmed and repealing Decision 2011/78/EU (notified under document C(2015) 6519) (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1752 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6519) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1752 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6519) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 256 vom 1.10.2015, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021
1.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/17 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1752 DER KOMMISSION
vom 29. September 2015
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6519)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine für Haus- und Wildschweine hochgradig ansteckende und tödliche Infektion, die sich potenziell auf rasche Weise verbreiten kann, vor allem über Erzeugnisse von infizierten Tieren und über kontaminierte unbelebte Gegenstände. |
(2) |
Wegen der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Russland und Belarus hat die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/426/EU (2) mit Maßnahmen erlassen, mit denen unter anderem sichergestellt wird, dass „Tiertransportfahrzeuge“, mit denen lebende Tiere und Futtermittel transportiert wurden und die aus diesen beiden Ländern in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden. |
(3) |
Nach aktuellen Meldungen von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in der Ukraine sollten auch die Fahrzeuge, die aus der Ukraine in die Union kommen, gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/426/EU gereinigt und desinfiziert werden. |
(4) |
Die Liste der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU, in denen das Auftreten des Virus der Afrikanischen Schweinepest bestätigt ist, sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Der Durchführungsbeschluss 2013/426/EU gilt bis zum 31. Dezember 2015. Wegen der ungünstigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den Nachbarländern der Union und angesichts der Epidemiologie dieser Seuche sowie der Maßnahmen, die in der Union in Bezug auf die Seuche gelten, sollte diese Frist bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU wird unter dem Wort „Russland“ das Wort „Ukraine“ angefügt.
Artikel 2
Artikel 4a des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 4a
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.“
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. September 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(2) Durchführungsbeschluss 2013/426/EU der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (ABl. L 211 vom 7.8.2013, S. 5).