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Document 32015D1751

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1751 der Kommission vom 29. September 2015 über die Bedingungen der Zulassung eines Bromadiolon enthaltenden Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6516) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 256 vom 1.10.2015, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1751/oj

1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1751 DER KOMMISSION

vom 29. September 2015

über die Bedingungen der Zulassung eines Bromadiolon enthaltenden Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6516)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Unternehmen Rentokil Initial 1927 plc („der Antragsteller“) hat am 8. April 2014 in Deutschland („der betroffene Mitgliedstaat“) einen vollständigen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der vom Vereinigten Königreich („der Referenzmitgliedstaat“) erteilten Zulassung für ein Rodentizid mit dem Wirkstoff Bromadiolon in Form eines Wachsblockköders („das strittige Produkt“) gestellt.

(2)

Der Referenzmitgliedstaat hatte das strittige Produkt am 17. Februar 2014 für den Einsatz in Gebäuden und um sie herum gegen Mäuse und Ratten sowie in der Kanalisation gegen Ratten zugelassen. Anschließend wurde die Zulassung von Estland, Irland, Luxemburg, den Niederlanden und Norwegen anerkannt.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 hat der betroffene Mitgliedstaat die gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung eingesetzte Koordinierungsgruppe am 9. September 2014 mit drei Punkten befasst, denen zufolge das strittige Produkt nicht die Bedingungen gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung erfüllt, worüber unterschiedliche Auffassungen bestehen.

(4)

Der betroffene Mitgliedstaat vertritt die Auffassung, dass a) bezüglich des Einsatzes in Gebäuden und um sie herum gegen Ratten die Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist, da die vom Antragsteller vorgelegten Ergebnisse von zweien der drei Feldversuche keine hinreichende Wirksamkeit belegen, dass b) bezüglich des Einsatzes in der Kanalisation gegen Ratten das Vorgehen des Referenzmitgliedstaats zur Feststellung der Wirksamkeit des Produkts infolge des ersten strittigen Punkts nicht annehmbar ist und dass c) bezüglich des Einsatzes gegen Mäuse die vom Antragsteller vorgelegten Laboruntersuchungen sowie einer der beiden Feldversuche nicht die Kriterien für den Nachweis der Wirksamkeit erfüllen.

(5)

Das Sekretariat der Koordinierungsgruppe hat die anderen Mitgliedstaaten und den Antragsteller aufgefordert, schriftlich zu diesen Punkten Stellung zu nehmen; es sind Stellungnahmen vonseiten Belgiens, Dänemarks, Frankreichs, Deutschlands, der Niederlande, Spaniens und des Vereinigten Königreichs eingegangen. Am 11. November 2014 wurde das Thema auch auf der Sitzung der Koordinierungsgruppe von den für Biozidprodukte zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erörtert.

(6)

Da innerhalb der Koordinierungsgruppe keine Einigung erzielt werden konnte, hat der Referenzmitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 am 13. März 2015 eine detaillierte Darstellung der Punkte übermittelt, über die die Mitgliedstaaten keine Einigung erzielen konnten, sowie der Gründe für die unterschiedlichen Auffassungen. Eine Kopie dieser Darstellung wurde auch den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der genannten Verordnung sowie dem Antragsteller übermittelt.

(7)

In Bezug auf die Wirksamkeit des Einsatzes in Gebäuden und um sie herum gegen Ratten belegen die vom Antragsteller vorgelegten Ergebnisse der Laboruntersuchungen und eines der Feldversuche eine hinreichende Wirksamkeit gemäß den Kriterien des EU-Leitfadens für die Wirksamkeitsprüfung bei Rodentiziden (EU-Leitfaden) (2). Außerdem hatte die Koordinierungsgruppe in einem ähnlich gelagerten, früheren Fall die Tatsache, dass zumindest ein gültiger Feldversuch vorliegt, als konform mit dem EU-Leitfaden und als annehmbaren Nachweis der Wirksamkeit eines Rodentizids erachtet (3).

(8)

Bezüglich der Wirksamkeit des Einsatzes in der Kanalisation gegen Ratten stützte sich der Referenzmitgliedstaat auf die Ergebnisse eines der vom Antragsteller vorgelegten Feldversuche, die eine hinreichende Wirksamkeit belegen, um die nicht schlüssigen Ergebnisse der Palatabilitätsuntersuchungen aufzuwiegen. Denselben Ansatz hatte der betroffene Mitgliedstaat bei der Bewertung eines ähnlichen Produkts verfolgt, bei dem jedoch die Ergebnisse dreier Feldversuche positiv ausgefallen waren.

(9)

Bezüglich des Einsatzes gegen Mäuse erfüllen die Laboruntersuchungen nicht die im EU-Leitfaden festgelegten Kriterien. In diesem Leitfaden ist jedoch auch festgelegt, dass die Ergebnisse der Feldversuche stärker ins Gewicht fallen können als die Ergebnisse der Laboruntersuchungen. Im vorliegenden Fall belegen die Ergebnisse eines der Feldversuche, dass die Wirksamkeit gemessen an den Kriterien des bestehenden EU-Leitfadens annehmbar ist.

(10)

Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 7 bis 9 dargelegten Aspekte befindet die Kommission die Schlussfolgerungen des Referenzmitgliedstaates zu den drei strittigen Punkten für stichhaltig.

(11)

Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Schlussfolgerungen, die der Referenzmitgliedstaat auf der Grundlage dieser Aspekte sowie — nach Maßgabe von Anhang VI Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 — auf der Grundlage der Schlussfolgerungen seiner Experten gezogen hat, von denjenigen Mitgliedstaaten mitgetragen wurden, die im Rahmen der gegenseitige Anerkennung eine Zulassung für das strittige Produkt erteilt haben.

(12)

Da die Rechtsgrundlage für den vorliegenden Beschluss Artikel 36 Absatz 3 der genannten Verordnung ist, sollte dieser Beschluss gemäß Artikel 36 Absatz 4 der genannten Verordnung an alle Mitgliedstaaten gerichtet werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für das Produkt, das im Register für Biozidprodukte als UK-0005252-0000 ausgewiesen ist.

Artikel 2

Das Produkt erfüllt die Bedingung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bezüglich der hinreichenden Wirksamkeit seines Einsatzes in Gebäuden und um sie herum gegen Mäuse und Ratten sowie in der Kanalisation gegen Ratten.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Siehe Technical Notes for Guidance on Product Evaluation. Appendices to Chapter 7. Product Type 14: Efficacy Evaluation of Rodenticidal Biocidal Products, abrufbar über http://echa.europa.eu/documents/10162/16960215/bpd_guid_revised_appendix_chapter_7_pt14_2009_en.pdf

(3)  Vgl. die auf der 10. Sitzung der Koordinierungsgruppe erzielte Einigung in Bezug auf die Wirksamkeit eines als Rodentizid gegen Mäuse eingesetzten Biozidprodukts, das Coumatetralyl enthält, unter https://circabc.europa.eu/sd/a/0ca55b45-1c74-4c78-b125-de52fd53c08c/Racumin%20Paste_disagreement%20to%20CG_formal_with%20outcome_public.pdf


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