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Document 32014D0913

Beschluss 2014/913/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

ABl. L 360 vom 17.12.2014, p. 44–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/913/oj

17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/44


BESCHLUSS 2014/913/GASP DES RATES

vom 15. Dezember 2014

zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung einer solchen Verbreitung getroffen werden müssen.

(2)

Die EU setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in den Kapiteln II und III dieser Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, etwa indem sie Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte zu unterstützen, die zur Verbesserung des multilateralen Systems der Nichtverbreitung und zu multilateralen vertrauensbildenden Maßnahmen führen. Der Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (im Folgenden „Kodex“ oder „HCoC“) und das Trägertechnologie-Kontrollregime (im Folgenden „MTCR“) sind integrale Bestandteile dieses multilateralen Systems der Nichtverbreitung. Das Ziel des Kodex und des MTCR besteht darin, die Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „MVW“) zum Einsatz bringen können, und die Verbreitung zugehöriger Technologien zu verhindern und einzudämmen.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP (1) angenommen. In diesem Gemeinsamen Standpunkt wird unter anderem dazu aufgerufen, dass die Unterzeichnung des Kodex durch möglichst viele Staaten und besonders diejenigen, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen, gefördert wird sowie dass der Kodex — vor allem die darin enthaltenen vertrauensbildenden Maßnahmen — weiterentwickelt und umgesetzt werden und dass eine engere Verbindung zwischen dem Kodex und dem multilateralen VN-System der Nichtverbreitung gefördert wird.

(4)

Der Rat hat am 8. Dezember 2008 Schlussfolgerungen und ein Dokument mit dem Titel „Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ angenommen. Dem Dokument zufolge stellt die Verbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme nach wie vor eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit dar und die Nichtverbreitungspolitik ein wesentlicher Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist. Angesichts der erzielten Fortschritte und der laufenden Bemühungen zur Umsetzung der „Neuen Handlungslinien“ hat sich der Rat im Dezember 2010 darauf verständigt, ihren Umsetzungszeitraum bis Ende 2012 zu verlängern.

(5)

Der Rat hat am 18. Dezember 2008 den Beschluss 2008/974/GASP (2) zur Unterstützung des Kodex im Rahmen der Umsetzung der Strategie angenommen.

(6)

Der Rat hat am 23. Juli 2012 den Beschluss 2012/423/GASP (3) angenommen. Durch diesen Beschluss konnten die weltweite Anwendung des Kodex und die Einhaltung seiner Grundsätze erfolgreich vorangebracht werden. Die Fortsetzung des Dialogs zwischen Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten ist eine Priorität der Union, mit dem Ziel, die weltweite Anwendung und eine noch bessere Umsetzung des Kodex zu fördern und diesen zu verbessern. Dieser Beschluss soll zu diesem Prozess beitragen.

(7)

Die internationale Gemeinschaft ist generell zunehmend besorgt über die andauernde Verbreitung ballistischer Flugkörper, die MVW zum Einsatz bringen können, insbesondere über die laufenden Trägerraketen-Programme im Nahen und Mittleren Osten, in Nordostasien und in Südostasien, darunter auch in Iran, Syrien und in der Demokratischen Volksrepublik Korea (im Folgenden „DVRK“).

(8)

Der VN-Sicherheitsrat hat in seiner Resolution 1540 (2004) betont, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und unter anderem beschlossen, dass alle Staaten die Gewährung jeder Form von Unterstützung für nichtstaatliche Akteure unterlassen werden, die versuchen, nukleare, chemische oder biologische Waffen und ihre Trägersysteme zu entwickeln, zu erwerben, herzustellen, zu besitzen, zu transportieren, weiterzugeben oder einzusetzen; in seiner Resolution 1977 (2011) hat er dies bekräftigt. In der Resolution 1887 (2009) des VN-Sicherheitsrats über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und nukleare Abrüstung wurde erneut bekräftigt, dass nukleare, chemische und biologische Waffen und ihre Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen. Darüber hinaus hat der VN-Sicherheitsrat in den Resolutionen 1929 (2010) und 1718 (2006) unter anderem auf der Grundlage der Resolutionen 1540 (2004), 1977 (2011) und 1887 (2009) des VN-Sicherheitsrats beschlossen, dass Iran und die DVRK keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern durchführen dürfen, die Kernwaffen zum Einsatz bringen können, einschließlich Starts unter Verwendung ballistischer Flugkörpertechnologie, und dass die Staaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen werden, um den mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Transfer von Technologie oder technischer Hilfe an Iran und die DVRK zu verhindern.

(9)

Der vorliegende Beschluss sollte generell darauf abzielen, verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Flugkörper zu unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um die dauerhafte praktische Umsetzung bestimmter Bestandteile der Strategie, die in der Anlage aufgeführt sind, sicherzustellen, wird die Union

a)

Maßnahmen zur Unterstützung des Kodex und des MTCR fördern und dabei insbesondere folgende Ziele verfolgen:

i)

Förderung der weltweiten Anwendung, insbesondere die Unterzeichnung des Kodex durch alle Staaten, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen;

ii)

Unterstützung der Umsetzung und Verbesserung der Wahrnehmung des Kodex;

iii)

Förderung der Einhaltung der MTCR-Richtlinien und des MTCR-Anhangs;

b)

in allgemeiner Hinsicht Förderung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Flugkörper, die insbesondere darauf abzielen, das Bewusstsein für die davon ausgehende Bedrohung zu schärfen, die Bemühungen um größere Effizienz multilateraler Übereinkünfte zu intensivieren, die Unterstützung von Initiativen zur Bewältigung dieser spezifischen Herausforderungen aufzubauen und interessierten Staaten dabei zu helfen, auf nationaler Ebene ihre entsprechenden Ausfuhrkontrollsysteme zu verbessern.

(2)   In diesem Zusammenhang betreffen die von der Union zu unterstützenden Projekte folgende spezifische Maßnahmen:

a)

Maßnahmen zur Unterstützung des Kodex:

i)

Ausarbeitung und Veröffentlichung eines „Begrüßungspakets“, um aktiv Nichtunterzeichnerstaaten einzubeziehen; gleichzeitig sollen den Unterzeichnerstaaten damit ihre Pflichten in Erinnerung gerufen werden;

ii)

Durchführung von Outreach-Nebenveranstaltungen am Rande der Jahrestagung der HCoC-Unterzeichnerstaaten in Wien;

iii)

Durchführung von Outreach-Nebenveranstaltungen zur Unterstützung des HCoC am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung;

iv)

Veranstaltung von maximal drei regionalen Outreach-Seminaren entsprechend den Prioritäten der EU (möglicherweise in Asien, den Golfstaaten und Lateinamerika);

v)

Ermutigung der Vertreter aus zu den Unterzeichner- sowie zu den Nichtunterzeichnerstaaten zählenden Entwicklungsländern zur Teilnahme an den HCoC-Jahrestagungen und den Outreach-Seminaren;

vi)

Durchführung von Sensibilisierungsveranstaltungen, unter anderem am Rande der HCoC-Jahrestagung in Wien, wobei sich diese Veranstaltungen an Staaten richten, die erst kürzlich dem HCoC beigetreten sind, um sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen;

vii)

Unterstützung bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung der Anwendung des HCoC mit den Maßnahmen des mit der Resolution 1540 eingesetzten Ausschusses, unter anderem durch Bereitstellung der Finanzmittel, die für eine Teilnahme von HCoC-Experten an den von mit der Resolution 1540 eingesetzten Ausschuss durchgeführten Länderbesuchen erforderlich sind;

viii)

Unterstützung des sicheren, internetgestützten Informations- und Kommunikationsmechanismus des HCoC (im Folgenden „e-ICC“), auch durch technische Verbesserung der Website;

b)

allgemeine Unterstützungsmaßnahmen zur Verhütung der Verbreitung ballistischer Flugkörper:

i)

am Rande multilateraler Foren Veranstaltung von maximal vier Seminaren zur Sensibilisierung für die Problematik der Verbreitung ballistischer Flugkörper, eventuell in Verbindung mit den unter Buchstabe a genannten HCoC-Outreach-Veranstaltungen, so beispielsweise Veranstaltung eines Seminars am Rande der VN-Generalversammlung oder der Tagungen des Vorbereitungsausschusses der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags;

ii)

Veranstaltung von maximal drei regionalen Seminaren zur Sensibilisierung für die Problematik der Verbreitung ballistischer Flugkörper und zur Förderung von Beratungen über die Aussichten für eine bessere Bewältigung der von der Verbreitung ballistischer Flugkörper ausgehenden Bedrohung auf regionaler Ebene, eventuell in Verbindung mit anderen Outreach-Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit dem HCoC; gemeinsam mit den betreffenden Staaten könnten Seminare in Asien, in der Golfregion und in Lateinamerika durchgeführt werden;

iii)

Vorlage von vier Impulspapieren über mögliche weitere multilaterale Maßnahmen, mit denen der von der Verbreitung von Trägerraketen ausgehenden Bedrohung entgegengewirkt werden kann und mit denen Abrüstungsanstrengungen im Bereich ballistischer Flugkörper gefördert werden können, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf mögliche vertrauensbildende Maßnahmen gelegt wird, und Prüfung der Möglichkeit, in einem ersten Schritt den Schwerpunkt auf bestimmte Regionen zu legen, so beispielsweise auf Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind und/oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass auf kurze Sicht Fortschritte erzielt werden können;

iv)

Durchführung von maximal drei Veranstaltungen zur Sensibilisierung von Experten insbesondere aus der Wissenschaft und/oder der Raumfahrt und aus der Wirtschaft, um den Transfer von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und den Wissenstransfer möglichst frühzeitig zu unterbinden;

v)

Förderung des Zugangs von im Bereich der Nichtverbreitung von Trägerraketen tätigen Wissenschaftlern aus Entwicklungsländern zu Projekten der EU-Kompetenzzentren;

vi)

in Abstimmung mit den EU-Kompetenzzentren Veranstaltung von gezielten Expertenmissionen in Drittstaaten, um Informationen und gewonnene Erkenntnisse im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Trägertechnologie und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck weiterzugeben und diese Drittstaaten beim Aufbau nationaler Fähigkeiten zu unterstützen;

vii)

Förderung der Schulung von Fachleuten im Bereich der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper durch deren Teilnahme an Programmen der EU, beispielsweise des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs, oder an Programmen der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“).

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die Fondation pour la recherche stratégique (im Folgenden „FRS“), die diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahrnimmt. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 990 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Sie schließt zu diesem Zweck ein Finanzierungsabkommen mit der FRS. Darin wird festgelegt, dass die FRS sicherstellt, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von der FRS vorbereiteter Berichte, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 30 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates vom 17. November 2003 betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34).

(2)  Beschluss 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 91).

(3)  Beschluss 2012/423/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 74).


ANLAGE

1.   ZIELE

Die Union ist ein starker Verfechter der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper. Ihre Bemühungen in dieser Hinsicht umfassen die Strategie und den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP. Zusätzlich hat der Rat die „Neuen Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ gebilligt und die EU hat die Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats, die durch die Resolution 1977 (2010) bekräftigt wurde unterstützt.

Die Union betrachtet das (MTCR als ein wichtiges multilaterales Instrument, dessen Zielsetzung darin besteht, die Verbreitung von ballistischen Flugkörpersystemen, verwandten Technologien und Know-how durch die Festlegung und die Durchführung von Vorschriften für die Ausfuhrkontrolle von sensiblen Materialien einzudämmen. 19 Mitgliedstaaten sind auch Mitglieder des MTCR und alle Mitgliedstaaten führen die MTCR-Ausfuhrkontrollliste durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (1) durch.

Die Union hat ferner den Kodex von Anfang an nachdrücklich unterstützt und regelmäßig ihrer Besorgnis angesichts der Verbreitung ballistischer Flugkörper Ausdruck verliehen. Die Union erachtet den Kodex als eine zentrale transparenzschaffende und vertrauensbildende Maßnahme. Alle Mitgliedstaaten haben den Kodex unterzeichnet und setzen ihn im guten Glauben um.

In der Vergangenheit hat sich die Union bemüht, die noch bestehenden Lücken bei der Umsetzung des Kodex und seiner weltweiten Anwendung zu schließen, indem sie Workshops, Expertentagungen und regionale Seminare zur Sensibilisierung für die Problematik veranstaltet hat. Diese Maßnahmen, die im Rahmen des Beschlusses 2008/974/GASP organisiert wurden und von der FRS durchgeführt wurden, haben sich als effizient und relevant erwiesen.

Ermutigt durch die Ergebnisse dieser Veranstaltungen hat die Union ihre Initiative fortgeführt und die folgenden drei Aspekte des Kodex unterstützt:

a)

weltweite Anwendung des Kodex;

b)

Umsetzung des Kodex;

c)

Verbesserung des Kodex und seiner Funktionsweise.

Dies erfolgte im Rahmen des Beschlusses 2012/423/GASP, durch den mehrere Initiativen zur Unterstützung des HCoC entwickelt werden konnten, so unter anderem:

a)

die Entwicklung einer eigenen sicheren Website;

b)

die Durchführung mehrerer an Nichtunterzeichnerstaaten gerichteter Nebenveranstaltungen in Wien, Genf und New York zur Förderung der Anwendung des Kodex;

c)

die Veranstaltung eines an afrikanische Staaten und Staaten des Nahen und Mittleren Ostens gerichteten Workshops in Paris zur Sensibilisierung für die Problematik;

d)

regionale Seminare in Singapur, Abu Dhabi und Lima;

e)

Ausarbeitung von Impulspapieren.

Durch den Beschluss 2012/423/GASP wurde verstärkt für den Kodex sensibilisiert, und seine Anwendung in Drittstaaten wurde gefördert. Costa Rica, Frankreich, Japan, Peru, Rumänien und Ungarn, wurden durch diesen Beschluss in ihrer Tätigkeit als Vorsitzende des HCoC unterstützt. Durch die Steigerung des Bekanntheitsgrades des HCoC wurde neuen Mitgliedern der Beitritt zum Kodex erleichtert.

Angesichts der bisher erzielten Ergebnisse und da die anhaltende Verbreitung ballistischer Flugkörper, die MVW zum Einsatz bringen können, der internationalen Gemeinschaft Anlass zu wachsender Sorge gibt — dies betrifft insbesondere die laufenden Trägerraketen-Programme im Nahen und Mittleren Osten, in Nordostasien und in Südostasien, darunter auch in Iran und in der DVRK –, werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

a)

Projekt 1: Information und Kommunikation,

b)

Projekt 2: Stärkung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper,

c)

Projekt 3: weltweite Anwendung der HCoC-Outreach-Maßnahmen.

Der vorliegende Beschluss wird es über die reine Förderung des Beitritts zum Kodex und zum MTCR hinaus ermöglichen, die internationale Debatte über die Verbreitung von Trägerraketen zu intensivieren und neue Regionen und neue Gemeinschaften einzubeziehen.

2.   PROJEKTBESCHREIBUNG

2.1   Projekt 1: Information und Kommunikation

2.1.1   Projektziel

Der Kodex ist eine wichtiges Instrument zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Flugkörper und verwandter Technologien durch vertrauensbildende und transparenzschaffende Maßnahmen. Zur Förderung seiner Anwendung muss jedoch noch mehr getan werden, und dabei sollten insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:

a)

Förderung der weltweiten Anwendung des Kodex, insbesondere die Unterzeichnung des Kodex durch alle Staaten, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper und Raumfahrt besitzen;

b)

Unterstützung der Umsetzung des Kodex unter allen Aspekten;

c)

Verbesserung der Wahrnehmung des Kodex.

2.1.2   Projektbeschreibung

Das Projekt umfasst folgende drei Arten von Maßnahmen:

a)

Ausarbeitung, Gestaltung, Druck und Verteilung von bis zu 1 500 Faltblättern über die Unterstützung der Union für den Kodex. Das Faltblatt wird ferner Folgendes enthalten:

i)

eine Beschreibung des HCoC;

ii)

die Ziele des HCoC;

iii)

eine Beschreibung der jährlichen Erklärungen, der Vorabstartbenachrichtigungen und der freiwilligen Beobachtungsbesuche;

iv)

die europäische Strategie in Bezug auf den HCoC und die Verbreitung von Trägersystemen für MVW;

v)

die Demarchen, die zur Unterzeichnung des Kodex erfolgen müssen;

vi)

Kontaktdaten für Nichtunterzeichnerstaaten.

b)

Ausarbeitung, Gestaltung, Druck und Verteilung von bis zu 1 000 Broschüren als „Begrüßungspaket“ mit einem USB-Stick, mit denen Nichtunterzeichnerstaaten über Outreach-Maßnahmen informiert werden, die aber auch dazu dienen, den Unterzeichnerstaaten ihre Pflichten in Erinnerung zu rufen. Dieses „Begrüßungspaket“ wird auch online abrufbar sein und alle erforderlichen Informationen zum Kodex und zu den einschlägigen Kontaktstellen enthalten. Das „Begrüßungspaket“ wird auch das in Buchstabe a beschriebene Faltblatt enthalten.

c)

Unterstützung und Aktualisierung des sicheren internetgestützten Informations- und Kommunikationsmechanismus des HCoC („electronic Immediate Central Contact“, im Folgenden „e-ICC“), unter anderem durch technische Verbesserung der Website in enger Zusammenarbeit mit dem österreichischen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.

2.1.3   Angestrebte Projektergebnisse/Indikatoren

a)

Schärfung des Bewusstseins der Partner für den Mehrwert des HCoC und der Rolle der Union durch eine umfangreiche Verteilung des „Begrüßungspakets“ bei unterschiedlichen Veranstaltungen;

b)

besserer Austausch von relevanten Informationen unter den Partnern dank einer sichereren HCoC-Website;

c)

Einsatz des „Begrüßungspakets“ durch den HCoC-Vorsitz, das österreichische Sekretariat („Immediate Central Contact“;( im Folgenden „ICC“)), die Union und andere Partner entsprechend dem im Rahmen ihrer Outreach-Maßnahmen entstehenden Bedarf.

2.1.4   Begünstigte des Projekts

Begünstigte des Projekts sind sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten des HCoC.

2.2   Projekt 2: Stärkung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper

2.2.1   Projektziel

Die internationale Gemeinschaft ist zunehmend besorgt über die anhaltende Verbreitung und operative Nutzung ballistischer Flugkörper, die MVW zum Einsatz bringen können, insbesondere über die laufenden Trägerraketen-Programme im Nahen und Mittleren Osten, in Nordostasien und in Südostasien, darunter auch in Iran und in der DVRK.

Ganz allgemein wird durch dieses Projekt eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Flugkörper gefördert, die vorrangig darauf abzielen, das Bewusstsein für die von dieser Verbreitung ausgehende Bedrohung zu schärfen, die Bemühungen um größere Effizienz multilateraler Übereinkünfte zu intensivieren, die Unterstützung von Initiativen zur Bewältigung dieser spezifischen Herausforderungen aufzubauen und interessierten Staaten dabei zu helfen, auf nationaler Ebene ihre entsprechenden Ausfuhrkontrollsysteme zu verbessern.

2.2.2   Projektbeschreibung

Veröffentlichung von zwei Impulspapieren pro Jahr (vier während der Laufzeit des Projekts). Diese Papiere könnten unter anderem folgende Themen behandeln:

a)

das Heranziehen bestehender MVW-freier Zonen als Beispiel und als möglicher Rahmen für weitere Initiativen zum Verbot von ballistischen Flugkörpern;

b)

weitere multilaterale Maßnahmen, mit denen der von der Verbreitung von Trägerraketen ausgehenden Bedrohung entgegengewirkt werden kann und mit denen Abrüstungsanstrengungen im Bereich ballistischer Flugkörper gefördert werden können, mit einem besonderen Schwerpunkt auf möglichen vertrauensbildenden Maßnahmen;

c)

Mechanismen zur Aus- und Durchfuhrkontrolle;

d)

die Rolle des immateriellen Technologietransfers (im Folgenden „ITT“) im Bereich ballistischer Flugkörper.

2.2.3   Angestrebte Projektergebnisse/Indikatoren

a)

Stärkung des Einflusses der EU im Bereich der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper durch die Förderung multilateraler Anstrengungen zur Eindämmung der Verbreitung von Trägerraketen, einschließlich des HCoC und des MTCR;

b)

Förderung der Debatte über neue Initiativen zur Stärkung des Kodex und des MTCR und zur Vorbereitung weiterer Initiativen;

c)

Unterstützung der Nichtverbreitung von Trägerraketen,

d)

Veröffentlichung von mindestens vier Impulspapieren;

e)

Sensibilisierung für die Problematik des Transfers von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und des Wissenstransfers zur Verhinderung des unabsichtlichen Transfers zwischen Mitgliedstaaten und Schärfung des weltweiten Bewusstseins für Ausfuhrkontrollmechanismen.

2.2.4   Begünstigte des Projekts

Nutznießer der Impulspapiere werden die Union und ihre Mitgliedstaaten sein; über die weitere Verteilung dieser Impulspapiere befindet der Hohe Vertreter in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates. Die endgültige Entscheidung stützt sich auf Vorschläge der für die Durchführung zuständigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses.

2.3   Projekt 3: Weltweite Anwendung der HCoC-Outreach-Maßnahmen

2.3.1   Projektziel

Durch das Projekt soll sowohl für die Nichtverbreitung von Trägerraketen und für den HCoC sensibilisiert werden, indem mehrere Veranstaltungen durchgeführt werden, die der Kontaktaufnahme mit Nichtunterzeichnerstaaten dienen sollen. Die entsprechenden Veranstaltungen werden in Wien und New York durchgeführt, um am Rande einschlägiger Veranstaltungen Kontakt zu den VN-Delegationen herstellen zu können.

2.3.2   Projektbeschreibung

Das Projekt umfasst die folgenden drei Arten von Veranstaltungen:

a)

Finanzierung von vier Outreach-Veranstaltungen (zwei in jeder Stadt) sowohl zur Förderung der Anwendung des HCoC als auch zur Förderung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper; diese Veranstaltungen werden in den folgenden beiden Städten durchgeführt:

i)

in New York am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung oder am Rande der Tagungen des Vorbereitungsausschusses der Konferenz der Vertragsparteien des Nichtverbreitungsvertrags,

ii)

in Wien am Rande der Tagungen des HCoC oder am Rande anderer relevanter Veranstaltungen der VN in Wien.

Zur Organisation der Seminare:

i)

jedes Seminar dauert einen halben Tag und umfasst bis zu 80 Teilnehmer aus den VN-Missionen in New York und Wien und eine ausgewählte Gruppe von Rednern und EU Beamten;

ii)

es werden bis zu sechs Redner eingeladen;

iii)

der amtierende Vorsitz des HCoC wird eingeladen;

iv)

im Rahmen dieses Beschlusses werden Mittag- oder Abendessen in einem engeren Rahmen veranstaltet und finanziert, die dazu dienen sollen, Kontakte zwischen ranghohen Beamten aus ausgewählten Staaten und einem hochrangigen Vertreter der EU und Experten herzustellen.

Hierfür legt die für die Projektdurchführung zuständige Stelle für jede Veranstaltung eine Liste von Staaten vor, von denen einige zu den Nichtunterzeichnerstaaten zählen. Hierdurch wird es möglich sein, hochrangige Vertreter zusammenzubringen, die mit Nichtverbreitungsfragen befasst sind.

b)

Finanzierung von drei regionalen Outreach-Seminaren, die in Lateinamerika (z.B. Argentinien, Brasilien, Chile, Mexiko, oder Nichtunterzeichnerstaaten im karibischen Raum), im Nahen und Mittleren Osten (z.B. Golfstaaten, Bahrein, Katar, oder Saudi-Arabien) und Asien (z.B. Indonesien oder Vietnam) stattfinden könnten. Die Auswahl des Veranstaltungsorts erfolgt im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter sowie in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates. Die Seminare werden die neuesten Entwicklungen bei der Verbreitung von Trägerraketen zum Thema haben und den Schwerpunkt auf regionale Fragen legen; außerdem wird der HCoC behandelt und es wird darüber informiert, was es konkret bedeutet, Unterzeichnerstaat zu sein. Die Unterzeichnerstaaten der Region werden auf Regierungsebene eingeladen, damit sie ihre Erfahrungen an Nichtunterzeichnerstaaten weitergeben. Der amtierende Vorsitz des HCoC wird zudem ersucht, eine Erklärung abzugeben und den Vorsitz zu führen. Der Teilnehmerkreis könnte Beamte, Diplomaten, militärisches Personal, Vertreter von internationalen Organisationen, Vertreter der EU, Wissenschaftler usw. umfassen.

Zur Organisation der Seminare:

i)

Jedes Seminar wird einen Tag dauern;

ii)

es könnten bis zu 50 Personen eingeladen werden;

iii)

der amtierende Vorsitz des HCoC wird ersucht, eine Erklärung abzugeben.

c)

Durchführung von bis zu zehn gezielten Expertenmissionen für Nichtunterzeichnerstaaten. Sie richten sich hauptsächlich an die einschlägigen Wirtschaftsbereiche, die wissenschaftliche Gemeinschaft, Ausfuhrkontrollexperten und Vertreter der Zivilgesellschaft. In Abstimmung mit den Kompetenzzentren der Europäischen Union werden zwei Experten für die Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper der durchführenden Stelle und ein Experte der EU in gezielt ausgewählten Staaten Unterstützungsmissionen vor Ort (field missions) durchführen. Zu den möglichen Zielstaaten könnten unter anderem Ägypten, Algerien, Bahrein, Bolivien, Brasilien, China, Indien, Indonesien, Israel, Katar, Malaysia, Mexiko, Saudi-Arabien, Südafrika und Thailand zählen. Die endgültige Liste der Staaten wird in enger Abstimmung mit dem Hohen Vertreter festgelegt, ebenso wie die Möglichkeit gemeinsamer Demarchen im Rahmen der Outreach-Maßnahmen des nach der VN-Resolution 1540 eingesetzten Ausschusses. Der Teilnehmerkreis könnte Beamte, Diplomaten, militärisches Personal, Akademiker, Vertreter der Wirtschaft, Forscher usw. aus dem Zielstaat umfassen. Vorrang wird Beamten und politischen Entscheidungsträgern sowie Diplomaten, einschlägigem militärischen Personal usw. eingeräumt.

Zur Organisation der Seminare:

i)

Jedes Seminar wird einen Tag dauern;

ii)

es könnten bis zu 25 Personen eingeladen werden;

iii)

drei Experten werden eingeladen;

iv)

der amtierende Vorsitz des HCoC wird eingeladen.

2.3.3   Angestrebte Projektergebnisse/Indikatoren

a)

Organisation von mindestens vier Outreach-Veranstaltungen in New York und Wien;

b)

rege Teilnahme seitens diplomatischer Kreise und der wissenschaftlichen Gemeinschaft an den drei regionalen Veranstaltungen sowie Eröffnung neuer Perspektiven für Beitritte;

c)

Durchführung von zehn Expertenmissionen zur Förderung der weltweiten Anwendung des HCoC. Teilnahme von mindestens 20 Entscheidungsträgern und Beamten an diesen Missionen und Steigerung des Engagements der Beamten und Entscheidungsträger in den Zielstaaten;

d)

Sensibilisierung für die neuesten Entwicklungen im Bereich der Verbreitung von Trägerraketen und insbesondere Sensibilisierung für den Kodex bei Nichtunterzeichnerstaaten sowie Förderung der Diskussionen über weitere Anstrengungen zur Eindämmung der Verbreitung von Trägerraketen,

e)

Förderung der Debatte innerhalb und außerhalb der Union über weitere Initiativen mittels des Projekts;

f)

verstärkte Sensibilisierung für die Bedeutung der Verbreitung von Trägerraketen als strategisches Problem mittels des Projekts.

2.3.4   Begünstigte des Projekts

Im Mittelpunkt dieser Veranstaltungen werden Nichtunterzeichnerstaaten stehen, auch wenn Unterzeichnerstaaten aus strategischen Gründen in einige Veranstaltungen einbezogen werden können. Bei den Teilnehmern sollte es sich vorrangig um Regierungsexperten und hochrangige Beamte handeln.

Die endgültige Auswahl der begünstigten Staaten erfolgt in Abstimmung zwischen der für die Durchführung zuständigen Stelle und dem Hohen Vertreter und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates.

3.   LAUFZEIT

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 30 Monate veranschlagt.

4.   FÜR DIE PROJEKTDURCHFÜHRUNG ZUSTÄNDIGE STELLE

a)

Die FRS wird mit der technischen Durchführung der Projekte betraut;

b)

die Kofinanzierung hängt von der FRS ab.

c)

Die für die Durchführung zuständige Stelle erstellt

i)

Vierteljahresberichte über die Durchführung der Projekte;

ii)

einen Abschlussbericht spätestens einen Monat nach Ende der Durchführung der Projekte.

d)

Die Berichte werden dem Hohen Vertreter übermittelt.

e)

Die FRS wird sicherstellen, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

5.   DRITT-TEILNEHMER

Die Projekte werden ausschließlich aus diesem Beschluss finanziert. Experten aus den Unterzeichner- oder Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex können als Dritt-Teilnehmer in Betracht kommen. Sie arbeiten im Einklang mit den Standardvorschriften der FRS.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 13 vom 29.5.2009, S. 1).


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