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Document 32011D0876
2011/876/EU: Commission Decision of 19 December 2011 granting certain parties an exemption from the extension to certain bicycle parts of the anti-dumping duty on bicycles originating in the People’s Republic of China imposed by Council Regulation (EEC) No 2474/93, lifting the suspension and revoking the exemption of the payment of the anti-dumping duty extended to certain bicycle parts originating in the People’s Republic of China granted to certain parties pursuant to Commission Regulation (EC) No 88/97 (notified under document C(2011) 9473)
2011/876/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführt wurde, auf bestimmte Fahrradteile sowie zur Aufhebung der Aussetzung und zum Widerruf der Befreiung von der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls, die bestimmten Parteien mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9473)
2011/876/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführt wurde, auf bestimmte Fahrradteile sowie zur Aufhebung der Aussetzung und zum Widerruf der Befreiung von der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls, die bestimmten Parteien mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9473)
ABl. L 343 vom 23.12.2011, p. 86–90
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/86 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2011
zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführt wurde, auf bestimmte Fahrradteile sowie zur Aufhebung der Aussetzung und zum Widerruf der Befreiung von der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls, die bestimmten Parteien mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährt wurde
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9473)
(2011/876/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (2) zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (3) auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 der Kommission (4) zollamtlich erfasste Einfuhren („Ausweitungsverordnung“),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (5) betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ausgeweiteten Antidumpingzoll („Befreiungsverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Inkrafttreten der Befreiungsverordnung beantragten mehrere Fahrradmontagebetriebe gemäß Artikel 3 der Befreiungsverordnung eine Befreiung von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzoll („ausgeweiteter Antidumpingzoll“). Die Kommission hat im Amtsblatt der Europäischen Union mehrfach Listen von Fahrradmontagebetrieben veröffentlicht (6), für deren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren wesentlicher Fahrradteile der ausgeweitete Antidumpingzoll gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung ausgesetzt wurde. |
(2) |
Nach der letzten Veröffentlichung der Liste der untersuchten Parteien (7) wurde ein Hauptuntersuchungszeitraum festgelegt. Dieser erstreckte sich vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011. Zusätzliche Informationen aus den Jahren 2009 und 2010 wurden ebenfalls angefordert. Allen zu untersuchenden Parteien wurde ein Fragebogen zugesandt, in dem Informationen über die im betreffenden Zeitraum ausgeführten Montagevorgänge angefordert wurden. |
(3) |
Die Kommission wurde auch über die Auflösung eines Unternehmens unterrichtet, das von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll auf Fahrradteile befreit worden war. Des Weiteren teilte ein Unternehmen der Kommission mit, es habe sein Montagegeschäft eingestellt. |
A. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG DER PARTEIEN, DENEN ZUVOR EINE AUSSETZUNG DES ZOLLS GEWÄHRT WORDEN WAR
A.1. Zulässige Anträge auf Befreiung
(4) |
Von den in Tabelle 1 genannten Parteien erhielt die Kommission alle Informationen, die sie benötigte, um über die Zulässigkeit der Anträge zu befinden. Diesen Parteien war die Aussetzung bereits mit Wirkung von dem Tag gewährt worden, an dem ein erster vollständiger Antrag bei der Kommission eingegangen war. Anhand dieser Informationen stellte die Kommission fest, dass die Anträge der in Tabelle 1 genannten Parteien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung zulässig waren. Tabelle 1
|
(5) |
Die Untersuchung ergab, dass für alle Antragsteller der Wert der bei ihren Montagevorgängen verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der VR China weniger als 60 % des Gesamtwerts der bei diesen Vorgängen verwendeten Teile ausmachte. Infolgedessen fallen sie nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung. |
(6) |
In Anbetracht dessen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung sollten die in Tabelle 1 genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Befreiungsverordnung sollte die Befreiung der in Tabelle 1 genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs ihrer Anträge wirksam werden. Ferner ist ihre diesbezügliche Zollschuld ab diesem Tag als erloschen zu betrachten. |
(8) |
Die Anschrift des Unternehmens Code X Sp. z o.o. hat sich während des Untersuchungsverfahrens geändert. Dem Unternehmen wurde die Aussetzung unter der Anschrift ul. Krolewska 16, 00-103 Warszawa, Polen, gewährt. Während des Aussetzungszeitraums änderte sich die Anschrift in Olszanka 109, 33-386 Podegrodzie, Polen. Der ursprüngliche Antrag auf Aussetzung und die Entscheidung über die Befreiung bleiben von dieser Änderung der Firmenanschrift unberührt. |
(9) |
Der Firmenname des Unternehmens JETLANE SAS wurde während des Untersuchungsverfahrens geändert. Dem Unternehmen wurde die Aussetzung ursprünglich unter dem Firmennamen JET’LEAN SAS gewährt. Während des Aussetzungszeitraums änderte das Unternehmen seinen Namen in JETLANE SAS. Der ursprüngliche Antrag auf Aussetzung und die Entscheidung über die Befreiung bleiben von dieser Umfirmierung unberührt. |
(10) |
Der TARIC-Zusatzcode A977, der dem Unternehmen Müller GmbH ursprünglich zugewiesen worden war, wurde versehentlich zweimal vergeben und musste deshalb zurückgezogen werden. Dem Unternehmen wurde am 3. Juni 2010 der neue TARIC-Zusatzcode A978 zugewiesen. Der ursprüngliche Antrag auf Aussetzung und die Entscheidung über die Befreiung bleiben von dieser Änderung des Codes unberührt. |
A.2. Abgelehnte Anträge auf Befreiung
(11) |
Die in Tabelle 2 genannte Partei beantragte ebenfalls eine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll. Tabelle 2
|
(12) |
Die fragliche Partei montierte Fahrräder nicht im eigenen Namen, sondern als Unterauftragnehmer. Das Unternehmen kaufte keine Teile ein, und es konnte nicht beurteilt werden, ob die Montagevorgänge den Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung entsprachen. |
(13) |
Aus diesen Gründen ist die Kommission gezwungen, ihren Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Befreiungsverordnung abzulehnen. Infolgedessen ist die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Befreiungsverordnung aufzuheben und der ausgeweitete Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs des Befreiungsantrags dieser Partei, d. h. ab dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam wurde, zu erheben. |
A.3 Widerrufe
(14) |
Die Befreiungen für die in Tabelle 3 genannten Parteien werden widerrufen. Tabelle 3
|
(15) |
Diese Parteien waren von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll auf Fahrradteile befreit. Eine Partei hat der Kommission nunmehr mitgeteilt, sie habe ihr Montagegeschäft eingestellt. Auf Anfrage wurde den Kommissionsdienststellen von einem Gericht in Portugal mitgeteilt, dass die andere Partei aufgelöst wurde. Die Befreiung beider Parteien sollte widerrufen werden. |
B. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG DER PARTEIEN, DENEN ZUVOR KEINE AUSSETZUNG DES ZOLLS GEWÄHRT WORDEN WAR
B.1 Unzulässige Anträge auf Befreiung
(16) |
Die in Tabelle 4 genannten Parteien beantragten ebenfalls eine Befreiung von der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls. Tabelle 4
|
(17) |
Eine dieser Parteien montiert elektrische Fahrräder, deren Einfuhren nicht dem Antidumpingzoll auf Fahrradteile nach der Verordnung Nr. 71/97 unterliegen. Diese Partei kann keine Befreiung in Anspruch nehmen. Im Falle einiger Parteien liegt die Lieferung von Teilen für die Herstellung von Fahrrädern, für die die Maßnahmen der Verordnung Nr. 71/97 gelten, unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle von monatlich weniger als 300 Stück nach Artikel 14 Absatz c der Befreiungsverordnung. Somit hatten diese Parteien die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Befreiungsverordnung nicht erfüllt; ihnen konnte keine Befreiung gewährt werden. Einige andere Parteien hatten noch nicht mit der Fahrradherstellung begonnen, daher konnte ihnen keine Aussetzung gewährt werden. |
(18) |
Alle in den vorstehenden Tabellen 1 bis 4 genannten Unternehmen wurden unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der in diesem Beschluss dargelegten Schlussfolgerungen Anlass boten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der nachstehenden Tabelle 1 genannten Parteien werden von der Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93, zuletzt geändert und aufrechterhalten mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005, eingeführt wurde, auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/97 befreit.
Die Befreiung der einzelnen Parteien gilt mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum.
Tabelle 1
Liste der zu befreienden Parteien
Name |
Anschrift |
Land |
Befreiung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
Blue Factory Team S.L. |
CL Torres y Villaroel 6, Elche Parque Industrial, 03320 Alicante |
Spanien |
Artikel 7 |
16.7.2010 |
A984 |
CODE X Sp. z o.o. |
Olszanka 109, 33-386 Podegrodzie (ursprünglich ul. Krolewska 16, 00-103 Warszawa) |
Polen |
Artikel 7 |
22.1.2010 |
A966 |
JETLANE SAS (ursprünglich JET’LEAN SAS) |
4, boulevard de Mons, 59650 Villeneuve-d’Ascq |
Frankreich |
Artikel 7 |
18.2.2010 |
A968 |
Kwasny & Diekhöner GmbH |
Herforder Straße 331, 33609 Bielefeld |
Deutschland |
Artikel 7 |
5.7.2011 |
A993 |
Maxtec Ltd. |
1 Golyamokonarsko shose Str., 4204 Tsaratsovo, Plovdiv |
Bulgarien |
Artikel 7 |
15.10.2010 |
A991 |
Metelli di Staffoni Mario & C.S.A.S. |
Via Trento 68, 25030 Trenzano (BS) |
Italien |
Artikel 7 |
13.4.2010 |
A979 |
Müller GmbH |
Riedlerweg 7, 8054 Graz |
Österreich |
Artikel 7 |
30.3.2010 |
A978 (ursprünglich A977) |
Unicykel AB |
Aröds Industrieväg 14, 422 43 Hisings Backa |
Schweden |
Artikel 7 |
11.1.2010 |
A967 |
Artikel 2
Der Antrag der in der nachstehenden Tabelle 2 genannten Partei auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird abgelehnt.
Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die betroffene Partei mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum aufgehoben.
Tabelle 2
Liste der Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird
Name |
Anschrift |
Land |
Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
Bikeworks AC GmbH |
Ernst-Abbe-Straße 28, 52249 Eschweiler |
Deutschland |
Artikel 5 |
11.6.2010 |
A980 |
Artikel 3
Die den in der nachstehenden Tabelle 3 genannten Parteien gewährten Befreiungen von der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 werden nach Artikel 10 der Befreiungsverordnung widerrufen.
Die Befreiung von der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls wird für die betroffenen Parteien mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum aufgehoben.
Tabelle 3
Liste der Parteien, für die die Befreiung aufgehoben wird
Name |
Anschrift |
Land |
Befreiung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
Bicicletas de Alava SL |
C/Arcacha 1, 01006 Vitoria |
Spanien |
Artikel 7 |
ersten Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses |
8963 |
Fundador-Sociedade Importadora de Sangalhos, Lda. |
Apartado, 26, P-3781-908 Sangalhos |
Portugal |
Artikel 7 |
ersten Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses |
8244 |
Artikel 4
Die Anträge der in der nachstehenden Tabelle 4 genannten Parteien auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll werden abgelehnt.
Tabelle 4
Liste der Parteien, deren Antrag auf Befreiung abgelehnt wird
Name |
Anschrift |
Land |
Apollo Electric Bikes B.V. |
Leemstraat 6, 4705 RH Roosendaal |
Niederlande |
IN CYCLES, Montagem e Comércio de Bicicletas Lda. |
Zona Industrial de Oiă, Lote A e B, Apartado 175, 3770-059 Oiă |
Portugal |
Kleinebenne GmbH |
Hansastraße 22, 33818 Leopoldshöhe |
Deutschland |
MOBIKY-TECH |
675, Promenade des Ports, 50000 Saint-Lô |
Frankreich |
MOVITEC SRL |
Jud. Brasov, Aeroportului Street 2, 507075 Ghimbav |
Rumänien |
Sun Baby Jacek Gabrus |
Ul. Jana Styki 12, 64-920 Pila |
Polen |
TORPADO S.R.L. |
Viale Enzo Ferrari 11, 30014 Cavarzere (VE) |
Italien |
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 genannten Parteien gerichtet. Er wird zudem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Dezember 2011
Für die Kommission
Karel DE GUCHT
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.
(3) ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1. Aufrechterhalten mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (ABl. L 175 vom 14.7.2000) und geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1).
(4) ABl. L 98 vom 19.4.1996, S. 3.
(5) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.
(6) ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3. ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9. ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6. ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2. ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9. ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3. ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6. ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8. ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5. ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2. ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3. ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5. ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2. ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4. ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16. ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5. ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73. ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19. ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62. ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106. ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99.
(7) ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99.