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Document 32007D0863

2007/863/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2007 über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6281)

ABl. L 337 vom 21.12.2007, p. 122–126 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 25/02/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/863/oj

21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/122


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2007

über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6281)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2007/863/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen als in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz und unter Buchstabe a festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z. B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Am 10. August 2007 hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 in Bezug auf Nordirland eingereicht.

(3)

Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beabsichtigt das Vereinigte Königreich, die Ausbringung von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung auf Grünlandbetrieben in Nordirland zu gestatten. Unter die Ausnahmeregelung fallen etwa 732 Betriebe in Nordirland (2,7 % der gesamten Betriebe), die 4 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche und 5 % des Viehbestands entsprechen.

(4)

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG, die Nitrates Action Programme Regulations (Northern Ireland) 2006 (Regulations 2006 No 489), wurden angenommen und gelten auch für die beantragte Ausnahmeregelung.

(5)

Die Vorschriften für die Verwendung von Phosphor in der Landwirtschaft (Nordirland) 2006 enthalten Maßnahmen für die Ausbringung von Phosphatdüngern zur Vermeidung der Wasserverschmutzung. Die Verordnungen lassen die Anwendung chemischer Dünger nur zu, wenn nachgewiesen wird, dass die Menge über die Anforderungen der Kulturen nicht hinausgeht, was unter anderem die Bewertung des Bodenfruchtbarkeitszustands durch chemische Analysen erfordert.

(6)

Die vorgelegten Daten über die Wasserqualität zeigen, dass Wasserkörper in Nordirland in der Regel niedrige Nitratkonzentrationen aufweisen. Im Jahr 2005 lag die durchschnittliche Nitratkonzentration im Grundwasser an 71 % der Überwachungsstellen unter 20 mg/l und an nur 7 % der Überwachungsstellen wurden Konzentrationen von über 50 mg/l gemessen. Daten über die Wasserqualität der Flüsse im Jahr 2005 zeigen, dass die mittlere Nitratkonzentration an 99 % der Überwachungsstellen unter 20 mg/l lag und an keiner Überwachungsstelle mehr als 50 mg/l gemessen wurden. In allen großen Seen wurde eine Durchschnittskonzentration von weniger als 10 mg Nitrat/l gemessen.

(7)

Laut dem dritten Bericht über die Umsetzung der Nitrat-Richtlinie zeigten 72 % der Grundwasser-Überwachungsstellen im Zeitraum 1999—2003 durchgehend stabile oder rückläufige Tendenzen bei den Nitratkonzentrationen. Im Oberflächenwasser wurden bei 87 % der Überwachungsstellen im selben Zeitraum gleichbleibende oder rückläufige Nitratkonzentrationen festgestellt.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG gelten die Nitrates Action Programme Regulations (Northern Ireland) 2006 für das gesamte Hoheitsgebiet Nordirlands.

(9)

Im letzten Jahrzehnt gingen der Viehbestand und die Anwendung von chemischen Düngern zurück. Die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen wurden im Zeitraum von 1995—2005 um 2 %, 36 % bzw. 22 % reduziert. Zwischen 1995 und 2005 wurde die Anwendung chemischer Stickstoffdünger um 41 % reduziert und im Jahr 2005 wurden pro Hektar durchschnittlich 89 kg Stickstoff ausgebracht. Die durchschnittliche Anwendung von Phosphatdünger ging im selben Zeitraum um 49 % zurück und die durchschnittliche Ausbringung lag im Jahr 2005 bei 7 kg/ha. Der Stickstoffüberschuss auf nationaler Ebene sank von 159 kg/ha im Jahr 1995 auf 124 kg/ha im Jahr 2005.

(10)

Aufgrund der ausgiebigen Regenfälle und der hauptsächlich vorherrschenden Böden mit schlechter Drainage sind 93 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen Nordirlands Grünland, wovon ein Großteil über ein sehr gutes Potential zur Weidelanderzeugung verfügt. Aufgrund der ungünstigen Bodenentwässerung ist das Denitrifikationspotential der Mehrheit der Böden in Nordirland relativ hoch, wodurch die Nitratkonzentration im Boden und somit die potentielle Auswaschungsmenge reduziert werden.

(11)

In Nordirland werden insgesamt 70 % der Flächen extensiv und 45 % der Flächen im Rahmen von Agrar-Umweltprogrammen bewirtschaftet.

(12)

Das nordirische Klima zeichnet sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Regenfälle und eine relativ enge jährliche Temperaturspanne aus, was eine lange Wachstumszeit für Gras ermöglicht, die von 270 Tagen/Jahr im Küstengebiet des Ostens bis zu 260 Tagen/Jahr in den zentralen Ebenen reicht, wo die Flächen aktiv bewirtschaftet werden.

(13)

Die mit dem Antrag eingereichten Belegunterlagen zeigen, dass die beantragte Menge von 250 kg Stickstoff aus Viehdung pro Hektar und Jahr für Grünlandbetriebe aufgrund objektiver Kriterien wie etwa langer Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist.

(14)

Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags der Ansicht, dass die beantragte Menge von 250 kg/ha die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.

(15)

Diese Entscheidung sollte in Kombination mit den Nitrates Action Programme Regulations (Northern Ireland) 2006 Anwendung finden, die in Nordirland für den Zeitraum 2007—2010 gelten.

(16)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 10. August 2007 gestellten Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Menge Viehdung für Nordirland, die die in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz und Buchstabe a festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Grünlandbetriebe“ sind Haltungsbetriebe, deren Flächen für die Dungausbringung zu mindestens 80 % aus Grünland bestehen.

b)

„Weidevieh“ bezieht sich auf Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Rehe, Ziegen und Pferde.

c)

„Gras“ ist Dauergrünland oder Wechselgrünland (letzteres mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren).

Artikel 3

Geltungsbereich

Diese Entscheidung gilt für den Einzelfall und gemäß den in den Artikeln 4, 5 und 6 beschriebenen Bedingungen für Grünlandbetriebe.

Artikel 4

Jährliche Genehmigung und Verpflichtung

(1)   Landwirte, die die Ausnahmeregelung nutzen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich einen Antrag.

(2)   Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 beschriebenen Bedingungen.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sämtliche Anträge auf Ausnahmegenehmigung einer amtlichen Kontrolle unterliegen. Ergibt die von den nationalen Behörden durchgeführte Kontrolle der in Absatz 1 genannten Anträge, dass die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

Artikel 5

Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Die Menge Viehdung von Weidevieh, die jedes Jahr auf den Boden von Grünlandbetrieben auch von den Tieren selbst ausgebracht wird, darf vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 8 genannten Bedingungen nicht mehr als 250 kg Stickstoff pro Hektar enthalten.

(2)   Der Gesamtstickstoffeintrag muss dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur und dem Stickstoffangebot des Bodens entsprechen.

(3)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Viehdung sowie von Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Jeder Betrieb muss spätestens ab dem 1. März jedes Kalenderjahres diesen Plan vorweisen können.

Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:

a)

Größe des Viehbestands, Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, Angaben zur gelagerten Dungmenge;

b)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb selbst erzeugten Dungs (abzüglich der Verluste bei der Haltung und Lagerung);

c)

Fruchtfolge und Anbaufläche je Kultur, einschließlich einer Skizze der Lage der einzelnen Felder;

d)

der absehbare Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kulturen;

e)

Menge und Art des Dungs, der nicht in dem Betrieb verwendet wird;

f)

falls verfügbar, die Ergebnisse einer Bodenanalyse im Hinblick auf den Stickstoff- und Phosphorstatus;

g)

Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels Dung (bei hinsichtlich der Kultur und der Bodenart homogenen Parzellen);

h)

Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels chemischer oder sonstiger Düngemittel.

Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftung aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.

(4)   Für jeden Betrieb werden Düngekonten geführt, die auch Angaben über die Behandlung von verschmutztem Wasser und Phosphoreingänge enthalten. Sie werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.

(5)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, akzeptiert, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Dungausbringung, der Düngeplan und die Düngekonten kontrolliert werden können.

(6)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, führt mindestens alle vier Jahre für jede landwirtschaftliche Fläche, die hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogen ist, regelmäßig Bodenanalysen auf Stickstoff und Phosphor durch. Gefordert wird mindestens eine Analyse je 5 Hektar Betriebsland.

(7)   Vor der Ansaat von Gras im Herbst darf kein Dung ausgebracht werden.

(8)   Jeder Grünlandbetrieb, für den eine individuelle Ausnahmeregelung gilt, stellt sicher, dass die Phosphorbilanz, die auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Entscheidung festgelegten Verfahrens berechnet wird, einen Überschuss von 10 kg Phosphor je Hektar und Jahr nicht überschreitet.

Artikel 6

Raumordnung

Mindestens 80 % der für die Ausbringung von Dung verfügbaren landwirtschaftlichen Fläche ist mit Gras bestanden. Landwirte, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergreifen folgende Maßnahmen:

a)

Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt;

b)

umgepflügtes Grünland wird auf allen Bodenarten unmittelbar durch eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf ersetzt;

c)

die Fruchtfolge umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden. Dies gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und für Getreide und Erbsen mit Gras als Untersaat.

Artikel 7

Andere Maßnahmen

(1)   Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Maßnahmen, die zur Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften im Umweltbereich erforderlich sind.

(2)   Die zuständigen Behörden legen das ausführliche Verfahren zur Berechnung der Phosphorbilanz für Betriebe im Rahmen der Ausnahmeregelung fest und übermitteln dies der Kommission. Sie legen dabei den Phosphateingang durch Konzentrat, Streu und Dünger und den Ausgang durch Erzeugnisse (lebendes Tier, Fleisch und andere tierische Erzeugnisse), Streu und Kulturen zugrunde.

Artikel 8

Überwachung

(1)   Die zuständige Behörde erstellt und aktualisiert jährlich Karten, aus denen der jeweilige Anteil an Grünland, Viehbestand und landwirtschaftlichen Flächen, für die je Bezirk eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ersichtlich ist. Diese Karten werden der Kommission jährlich vorgelegt, erstmals vor dem 1. Mai 2008.

(2)   Die Überwachung der unter das Aktionsprogramm und die Ausnahmeregelung fallenden Betriebe erfolgt auf Betriebsebene und auf landwirtschaftlichen Überwachungsflächen. Die Referenzüberwachungsflächen werden repräsentativ für die unterschiedlichen Bodenarten, Bewirtschaftungsintensitäten und Düngepraktiken ausgewählt.

(3)   Mittels Überprüfungen und Nährstoffanalysen werden Daten zur lokalen Flächennutzung, zur Fruchtfolge sowie zu den Praktiken in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, erhoben. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Nitratauswaschung und Phosphorverluste auf Feldern dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 250 kg Stickstoff in Form von Dung aus der Weidehaltung ausgebracht werden.

(4)   Die Nitrat- und Phosphorkonzentration des Wassers, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper und das Oberflächenwasser eintritt, wird anhand der Daten ermittelt, die in den landwirtschaftlichen Betrieben des Überwachungsnetzes für flache Grundwasser führende Schichten, Bodenwasser, Drainagewasser und Fließgewässer erhoben wurden.

(5)   Landwirtschaftliche Einzugsgebiete in der Nähe besonders gefährdeter Seen erfordern eine intensivere Überwachung des Wassers.

(6)   Es wird eine Studie durchgeführt, um bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Ausnahmeregelung ausführliche wissenschaftliche Informationen über Intensivgrünlandsysteme zusammenzustellen, um die Nährstoffversorgung zu verbessern. Diese Studie wird sich auf Nährstoffverluste einschließlich Nitratauswaschung, Denitrifikationsverluste und Phosphatverluste bei intensiver Milchviehhaltung in repräsentativen Gebieten konzentrieren.

Artikel 9

Kontrollen

(1)   Die zuständige nationale Behörde führt bei sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben mit individueller Ausnahmegenehmigung Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Höchstmenge von 250 kg Stickstoff je Hektar und Jahr aus Viehdung von Weidevieh, die Normen für die Gesamtausbringung von Stickstoff und Phosphat und die Auflagen für die Bodennutzung eingehalten wurden.

(2)   Es wird ein Inspektionsprogramm aufgestellt, das sich auf die Faktoren Risikoanalyse, Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie auf die Ergebnisse der stichprobenartigen Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften aus der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG stützt. Die Kontrollen decken mindestens 3 % der Betriebe ab, die von einer individuellen Ausnahmeregelung in Bezug auf die Bedingungen gemäß Artikel 5 und 6 profitieren.

Artikel 10

Berichterstattung

(1)   Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission jährlich die Ergebnisse der Überwachung zusammen mit einem kurzen Bericht über die Entwicklung der Wasserqualität und die Auswertungspraxis. Der Bericht muss Angaben darüber enthalten, wie die Umsetzung der Ausnahmebedingungen mittels Kontrollen einzelner Betriebe bewertet wurde sowie Angaben zu Betrieben, bei denen bei amtlichen Kontrollen und Feldbesichtigungen eine Nichteinhaltung der Vorschriften festgestellt wurde. Der erste Bericht sollte bis spätestens November 2008 und anschließende Berichte jedes Jahr spätestens im Juni übermittelt werden.

(2)   Die Ergebnisse werden von der Kommission bei einem etwaigen neuen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung berücksichtigt.

Artikel 11

Gültigkeit

Diese Entscheidung findet im Zusammenhang mit den Nitrates Action Programme Regulations (Northern Ireland) 2006 (Regulations 2006 No 489) vom 1. Dezember 2006 Anwendung. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


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