Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007D0201

    2007/201/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1292)

    ABl. L 90 vom 30.3.2007, p. 83–85 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 418–420 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/04/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2285

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/201/oj

    30.3.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 90/83


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 27. März 2007

    zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1292)

    (2007/201/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 vierter Satz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2002/757/EG der Kommission (2) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, befristete Sofortmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. (im Folgenden „Schadorganismus“ genannt) zu treffen.

    (2)

    Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über durch Schadorganismen verursachte Schäden erscheint es geboten, die Liste der für Schadorganismen anfälligen Pflanzen, Hölzer und Rinden auszuweiten und zu aktualisieren.

    (3)

    Um jeglicher Fehlauslegung zuvorzukommen, sollte unmissverständlich festgelegt werden, dass spezifische Sorten anfälliger Pflanzen innerhalb der Gemeinschaft nur verbracht werden dürfen, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind.

    (4)

    Infolge der Ergebnisse der gemäß der Entscheidung 2002/757/EG durchgeführten amtlichen Erhebungen zeigt sich, dass zur Bestätigung des Nichtvorhandenseins eines Schadorganismus an spezifischen Spezies anfälliger Pflanzen während der Wachstumsphase jährlich mindestens zwei amtliche Untersuchungen am Erzeugungsort erforderlich sind. Damit ausreichend Zeit zur Anpassung an dieses Erfordernis bleibt, sollte dieses vom 1. Mai 2007 an gelten.

    (5)

    Die Erfahrung mit der Durchführung von Tilgungsmaßnahmen an den Ausbruchsherden zeigt, dass nicht nur in Bezug auf Pflanzen Maßnahmen ergriffen werden sollten, sondern auch für die zugehörigen Kultursubstrate und Pflanzenreste. Derartige Maßnahmen müssten auch phytosanitäre Maßnahmen für die Anbauflächen in der Umgebung der Ausbruchsherde umfassen.

    (6)

    Weiter erweisen sich die Fortführung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Erhebungen zum Nachweis des Befalls durch einen Schadorganismus und die Meldung der entsprechenden Ergebnisse auf jährlicher Basis als notwendig.

    (7)

    Es ist zweckmäßig, die Ergebnisse derartiger Maßnahmen nach der kommenden Wachstumsperiode zu überprüfen und im Lichte der Ergebnisse dieser Überprüfung etwaige Folgemaßnahmen in Erwägung zu ziehen. Die Folgemaßnahmen sollten auch den Informationen und den wissenschaftlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

    (8)

    Die Entscheidung 2002/757/EG müsste daher entsprechend abgeändert werden.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2002/757/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

    „(2)   ‚Anfällige Pflanzen‘: Pflanzen, außer Früchte und Samen, von Acer macrophyllum Pursh, Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursch., Arbutus unedo L., Arctostaphylos spp. Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia spp. L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Laurus nobilis L., Leucothoe spp. D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. & Gray, Magnolia spp. L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC, Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris spp. D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus spp. L., Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch., Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus spp. L., Trientalis latifolia (Hook), Umbellularia californica (Hook.& Arn.) Nutt., Vaccinium ovatum Pursch und Viburnum spp. L.

    (3)   ‚anfälliges Holz‘: Holz von Acer macrophyllum Pursch., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.

    (4)   ‚anfällige Rinde‘: lose Rinde von Acer macrophyllum Pursch., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.“.

    2.

    In Artikel 5 wird „von ihrem Erzeugungsort“ ersetzt durch „in der Gemeinschaft“.

    3.

    Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Unbeschadet von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Absatz 1 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich bis zum 1. Dezember übermittelt.“.

    4.

    In Artikel 8 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Januar 2008“ ersetzt.

    5.

    Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. März 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

    (2)  ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 37. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/426/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 1).


    ANHANG

    Punkt 3 im Anhang der Entscheidung 2002/757/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Im ersten Satz wird „von ihrem Erzeugungsort (verbracht)“ ersetzt durch „in der Gemeinschaft (verbracht)“.

    2.

    Unter Buchstabe b wird vor dem Wort „oder“ folgender Passus eingefügt:

    „und vom 1. Mai 2007 an wenigstens zweimal während der Anbauzeit zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind; wie detailliert diese Untersuchungen sein sollen, richtet sich nach dem jeweiligen Pflanzenproduktionssystem.“.

    3.

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    bei Anzeichen des Schadorganismus auf den Pflanzen am Erzeugungsort geeignete Verfahren zur Ausrottung des Schadorganismus durchgeführt worden sind, die mindestens Folgendes umfassen:

    i)

    Vernichtung der befallenen Pflanzen und aller anfälligen Pflanzen im Umkreis von 2 m von den befallenen Pflanzen einschließlich zugehöriger Kultursubstrate und Pflanzenreste,

    ii)

    alle anfälligen Pflanzen im Umkreis von 10 m von den befallenen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie

    am Erzeugungsort zurückbehalten wurden,

    wenigstens zweimal in den drei Monaten nach Durchführung der Ausrottungsmaßnahmen zusätzliche amtliche Untersuchungen während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgten,

    während des genannten Dreimonatszeitraums keine Behandlung vorgenommen wurde, die die Symptome des Schadorganismus unterdrücken kann, und

    die Pflanzen bei diesen amtlichen Untersuchungen als frei von dem Schadorganismus befunden wurden;

    iii)

    alle anderen anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort nach der Feststellung des Befalls einer weiteren intensiven amtlichen Überprüfung mit negativem Befund unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden wurden;

    iv)

    angemessene phythosanitäre Maßnahmen auf der Anbaufläche im Umkreis von 2 m von befallenen Pflanzen getroffen wurden.“.


    Top