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Document 62019CA0933
Case C-933/19 P: Judgment of the Court (Second Chamber) of 11 November 2021 — Autostrada Wielkopolska S.A. v European Commission, Republic of Poland (Appeal — State aid — Toll-motorway concession — Law providing for an exemption from tolls for certain vehicles — Compensation granted to the concession holder by the Member State for loss of revenue — Shadow toll — Compensation found by the European Commission to be excessive and to include State aid — Commission decision declaring that aid incompatible with the internal market and ordering its recovery — Procedural rights of the aid beneficiary — Commission’s obligation to exercise particular vigilance — Concept of ‘State aid’ — Advantage — Improvement of the concession holder’s expected financial situation — Criterion of the private operator in a market economy — Distortion of the evidence — Breach of the obligation to state reasons — Misreading of the decision at issue — Substitution of grounds — Reversal of the burden of proof — Breach of the principle of primacy of EU law — Judicial review to be conducted by the General Court — Requirements and limits)
Rechtssache C-933/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2021 — Autostrada Wielkopolska S. A./Europäische Kommission, Republik Polen (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Konzession für eine gebührenpflichtige Autobahn – Gesetz, das eine Befreiung bestimmter Fahrzeuge von Mautgebühren vorsieht – Dem Konzessionär durch den Mitgliedstaat gewährter Ausgleich für entgangene Einnahmen – Schattenmaut – Ausgleich, der nach Ansicht der Europäischen Kommission zu hoch ist und eine Beihilfe umfasst – Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verfahrensrechte des Beihilfeempfängers – Verpflichtung der Kommission, besondere Wachsamkeit walten zu lassen – Begriff „staatliche Beihilfe“ – Vorteil – Erwartete Verbesserung der finanziellen Lage des Konzessionärs – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers – Verfälschung von Beweismitteln – Fehlen einer Begründung – Verfälschung des streitigen Beschlusses – Auswechslung der Begründung – Umkehr der Beweislast – Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – Vom Gericht vorzunehmende gerichtliche Kontrolle – Verpflichtungen und Grenzen)
Rechtssache C-933/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2021 — Autostrada Wielkopolska S. A./Europäische Kommission, Republik Polen (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Konzession für eine gebührenpflichtige Autobahn – Gesetz, das eine Befreiung bestimmter Fahrzeuge von Mautgebühren vorsieht – Dem Konzessionär durch den Mitgliedstaat gewährter Ausgleich für entgangene Einnahmen – Schattenmaut – Ausgleich, der nach Ansicht der Europäischen Kommission zu hoch ist und eine Beihilfe umfasst – Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verfahrensrechte des Beihilfeempfängers – Verpflichtung der Kommission, besondere Wachsamkeit walten zu lassen – Begriff „staatliche Beihilfe“ – Vorteil – Erwartete Verbesserung der finanziellen Lage des Konzessionärs – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers – Verfälschung von Beweismitteln – Fehlen einer Begründung – Verfälschung des streitigen Beschlusses – Auswechslung der Begründung – Umkehr der Beweislast – Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – Vom Gericht vorzunehmende gerichtliche Kontrolle – Verpflichtungen und Grenzen)
ABl. C 11 vom 10.1.2022, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2021 — Autostrada Wielkopolska S. A./Europäische Kommission, Republik Polen
(Rechtssache C-933/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Konzession für eine gebührenpflichtige Autobahn - Gesetz, das eine Befreiung bestimmter Fahrzeuge von Mautgebühren vorsieht - Dem Konzessionär durch den Mitgliedstaat gewährter Ausgleich für entgangene Einnahmen - Schattenmaut - Ausgleich, der nach Ansicht der Europäischen Kommission zu hoch ist und eine Beihilfe umfasst - Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Verfahrensrechte des Beihilfeempfängers - Verpflichtung der Kommission, besondere Wachsamkeit walten zu lassen - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Vorteil - Erwartete Verbesserung der finanziellen Lage des Konzessionärs - Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers - Verfälschung von Beweismitteln - Fehlen einer Begründung - Verfälschung des streitigen Beschlusses - Auswechslung der Begründung - Umkehr der Beweislast - Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts - Vom Gericht vorzunehmende gerichtliche Kontrolle - Verpflichtungen und Grenzen)
(2022/C 11/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Autostrada Wielkopolska S. A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Geiss und T. Siakka, dikigoros)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, K. Herrmann und S. Noë), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und M. Rzotkiewicz)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Autostrada Wielkopolska S.A. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten. |