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Document 62019CA0933

    Rechtssache C-933/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2021 — Autostrada Wielkopolska S. A./Europäische Kommission, Republik Polen (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Konzession für eine gebührenpflichtige Autobahn – Gesetz, das eine Befreiung bestimmter Fahrzeuge von Mautgebühren vorsieht – Dem Konzessionär durch den Mitgliedstaat gewährter Ausgleich für entgangene Einnahmen – Schattenmaut – Ausgleich, der nach Ansicht der Europäischen Kommission zu hoch ist und eine Beihilfe umfasst – Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verfahrensrechte des Beihilfeempfängers – Verpflichtung der Kommission, besondere Wachsamkeit walten zu lassen – Begriff „staatliche Beihilfe“ – Vorteil – Erwartete Verbesserung der finanziellen Lage des Konzessionärs – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers – Verfälschung von Beweismitteln – Fehlen einer Begründung – Verfälschung des streitigen Beschlusses – Auswechslung der Begründung – Umkehr der Beweislast – Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – Vom Gericht vorzunehmende gerichtliche Kontrolle – Verpflichtungen und Grenzen)

    ABl. C 11 vom 10.1.2022, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 11/3


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2021 — Autostrada Wielkopolska S. A./Europäische Kommission, Republik Polen

    (Rechtssache C-933/19 P) (1)

    (Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Konzession für eine gebührenpflichtige Autobahn - Gesetz, das eine Befreiung bestimmter Fahrzeuge von Mautgebühren vorsieht - Dem Konzessionär durch den Mitgliedstaat gewährter Ausgleich für entgangene Einnahmen - Schattenmaut - Ausgleich, der nach Ansicht der Europäischen Kommission zu hoch ist und eine Beihilfe umfasst - Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Verfahrensrechte des Beihilfeempfängers - Verpflichtung der Kommission, besondere Wachsamkeit walten zu lassen - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Vorteil - Erwartete Verbesserung der finanziellen Lage des Konzessionärs - Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers - Verfälschung von Beweismitteln - Fehlen einer Begründung - Verfälschung des streitigen Beschlusses - Auswechslung der Begründung - Umkehr der Beweislast - Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts - Vom Gericht vorzunehmende gerichtliche Kontrolle - Verpflichtungen und Grenzen)

    (2022/C 11/04)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Autostrada Wielkopolska S. A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Geiss und T. Siakka, dikigoros)

    Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, K. Herrmann und S. Noë), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und M. Rzotkiewicz)

    Tenor

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Autostrada Wielkopolska S.A. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

    3.

    Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 87 vom 16.3.2020.


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