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Document 62019TN0279

Rechtssache T-279/19: Klage, eingereicht am 27. April 2019 — Front Polisario/Rat

ABl. C 220 vom 1.7.2019, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/41


Klage, eingereicht am 27. April 2019 — Front Polisario/Rat

(Rechtssache T-279/19)

(2019/C 220/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Front populaire pour la libération de la Saguia-el-Hamra et du Rio de Oro (Front Polisario) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Devers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig zu erklären;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage gegen den Beschluss (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. 2019, L 34, S. 1) macht der Kläger zehn Klagegründe geltend.

1.

Unzuständigkeit des Rates für den Erlass des angefochtenen Beschlusses, da die Europäische Union und das Königreich Marokko nicht dafür zuständig seien, anstelle des Volkes der Westsahara, das durch den Front Polisario vertreten werde, internationale Abkommen zu schließen, die dieses Gebiet einbezögen.

2.

Verletzung der Pflicht, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu prüfen, da der Rat nicht berücksichtigt habe, dass das mit dem angefochtenen Beschluss geschlossene internationale Abkommen zwölf Jahre lang im Gebiet der Westsahara unter Verletzung seines gesonderten und unterschiedlichen Status vorläufig angewandt worden sei.

3.

Verletzung der Pflicht, die Frage der Einhaltung der Grundrechte und des humanitären Völkerrechts zu prüfen, da der Rat beim Erlass des angefochtenen Beschlusses die Frage der Einhaltung der Menschenrechte im besetzten saharauischen Gebiet nicht aufgeworfen habe.

4.

Verletzung der Verteidigungsrechte, da der Rat vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses mit dem Front Polisario, dem einzigen Vertreter des Volkes der Westsahara, nicht in Diskussion getreten sei.

5.

Verletzung der wesentlichen Grundsätze und Werte, die das Handeln der Union auf internationaler Ebene leiteten. Der Kläger ist nämlich der Auffassung, dass das mit dem angefochtenen Beschluss geschlossene internationale Abkommen im Gebiet der Westsahara im Rahmen der Annexionspolitik des Königreichs Marokko und der systematischen Verletzungen von Grundrechten gelte, die die Aufrechterhaltung dieser Politik verlange.

6.

Verletzung des Rechts auf Selbstbestimmung, da das mit dem angefochtenen Beschluss geschlossene internationale Abkommen auf die Westsahara unter Verletzung des gesonderten und unterschiedlichen Status dieses Gebiets und des Rechts des saharauischen Volkes auf Wahrung der territorialen Integrität seines Gebiets anwendbar sei.

7.

Verletzung des Grundsatzes der Inter-partes-Wirkung von Verträgen, da das Volk der Westsahara, das durch den Front Polisario vertreten werde, dem mit dem angefochtenen Beschluss geschlossenen internationalen Abkommen nicht zugestimmt habe.

8.

Verletzung des Luftraums der Westsahara, da der angefochtene Beschluss durch die Bestätigung der rechtswidrigen Praxis, die mit der vorläufigen Anwendung des mit diesem Beschluss geschlossenen internationalen Abkommens geschaffen worden sei, bewirke, dass der saharauische Luftraum in den Anwendungsbereich dieses Abkommens einbezogen werde.

9.

Verletzung des Rechts der völkerrechtlichen Haftung, da die Union mit dem angefochtenen Beschluss zum einen ihre Pflicht zur Nichtanerkennung der rechtswidrigen Besetzung der Westsahara verletzt habe und zum anderen Hilfe und Unterstützung zur Aufrechterhaltung dieser Situation geleistet habe.

10.

Verletzung der Pflicht, für die Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts zu sorgen, da die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union gegenüber dem Volk der Westsahara zumindest bedeuten würde, dass der Rat davon absehe, den angefochtenen Beschluss zu erlassen, soweit er das Inkrafttreten eines auf den unter marokkanischer Besatzung stehenden Teil der Westsahara anwendbaren internationalen Abkommens ermögliche.


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