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Document 62018TN0674

    Rechtssache T-674/18: Klage, eingereicht am 14. November 2018 — Vattenfall Europe Nuclear Energy/Kommission

    ABl. C 25 vom 21.1.2019, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 25/51


    Klage, eingereicht am 14. November 2018 — Vattenfall Europe Nuclear Energy/Kommission

    (Rechtssache T-674/18)

    (2019/C 25/66)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und R. Sangi)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    das Schreiben der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2018 im Beihilfenverfahren State aid SA.51169 (2018/PN) — 16 Atomgesetz-Änderungsgesetz (16. AtG-Novelle) für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

    1.

    Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV (i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV)

    Die Klägerin trägt vor, dass das angefochtene Schreiben Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verletze, da es — sofern es verbindlich sein sollte — ein innerstaatliches Entschädigungsgesetz von der Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen freistelle, obwohl mit diesem Gesetz ein aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht entschädigungsberechtigter Wettbewerber der Klägerin selektiv aus staatlichen Mitteln begünstigt würde.

    2.

    Verletzung von Art 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (1)

    Die Klägerin trägt vor, dass die Verordnung 2015/1589, sofern ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass eine von ihm eingeführte Maßnahme keine Beihilfe ist, einen förmlichen Beschluss nach Art. 288 AEUV vorsehe, sofern die Kommission aufgrund einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass die mitgeteilte Maßnahme keine Beihilfe darstellt. Das angefochtene Schreiben verletze diese Vorgaben.


    (1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


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