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Document 62011TA0399(01)

    Rechtssache T-399/11 RENV: Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Banco Santander und Santusa/Kommission (Staatliche Beihilfen — Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Selektivität — Bezugssystem — Abweichung — Ungleichbehandlung — Rechtfertigung der Ungleichbehandlung — Durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen — Vertrauensschutz)

    ABl. C 25 vom 21.1.2019, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 25/35


    Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Banco Santander und Santusa/Kommission

    (Rechtssache T-399/11 RENV) (1)

    ((Staatliche Beihilfen - Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung - Durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen - Vertrauensschutz))

    (2019/C 25/44)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerinnen: Banco Santander, SA (Madrid, Spanien) und Santusa Holding, SL (Boadilla del Monte, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)

    Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: T. Henze), Irland (Prozessbevollmächtige: zunächst G. Hodge und E. Creedon, dann G. Hodge und M. Browne) und Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Sampol Pucurull)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1)

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Banco Santander, SA und die Santusa Holding, SL tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

    3.

    Die Bundesrepublik Deutschland, Irland und das Königreich Spanien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


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