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Document 62010TA0219(01)
Case T-219/10 RENV: Judgment of the General Court of 15 November 2018 — World Duty Free Group v Commission (State aid — Provisions concerning corporate tax allowing undertakings which are tax resident in Spain to amortise the goodwill resulting from the acquisition of shareholdings in undertakings which are tax resident abroad — Decision declaring the aid to be incompatible with the internal market and ordering its recovery — Concept of State aid — Selectivity — Reference system — Derogation — Difference in treatment — Justification of the difference in treatment — Undertakings benefiting from the measure — Legitimate expectations)
Rechtssache T-219/10 RENV: Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — World Duty Free Group/Kommission (Staatliche Beihilfen — Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Selektivität — Bezugssystem — Abweichung — Ungleichbehandlung — Rechtfertigung der Ungleichbehandlung — Durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen — Vertrauensschutz)
Rechtssache T-219/10 RENV: Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — World Duty Free Group/Kommission (Staatliche Beihilfen — Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Selektivität — Bezugssystem — Abweichung — Ungleichbehandlung — Rechtfertigung der Ungleichbehandlung — Durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen — Vertrauensschutz)
ABl. C 25 vom 21.1.2019, p. 33–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/33 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — World Duty Free Group/Kommission
(Rechtssache T-219/10 RENV) (1)
((Staatliche Beihilfen - Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung - Durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen - Vertrauensschutz))
(2019/C 25/41)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: World Duty Free Group, SA, ehemals Autogrill España, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: T. Henze), Irland (Prozessbevollmächtige: zunächst G. Hodge und E. Creedon, dann G. Hodge und D. Browne im Beistand von B. Doherty Barry und A. Goodman, Barristers) und Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Sampol Pucurull)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48), hilfsweise Nichtigerklärung von Art. 4 dieser Entscheidung
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die World Duty Free Group, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland, Irland und das Königreich Spanien tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |