Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017CA0625

Rechtssache C-625/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG/Finanzamt Feldkirch (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 56 und 63 AEUV — Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr — Kreditinstitute — Auf der Grundlage der unkonsolidierten Bilanzsumme der in Österreich niedergelassenen Kreditinstitute bestimmte Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag zu dieser Abgabe — Einbeziehung von grenzüberschreitenden Bankgeschäften — Ausschluss der Geschäfte von Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat — Unterschiedliche Behandlung — Beschränkung — Rechtfertigung)

ABl. C 25 vom 21.1.2019, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 25/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG/Finanzamt Feldkirch

(Rechtssache C-625/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Kreditinstitute - Auf der Grundlage der unkonsolidierten Bilanzsumme der in Österreich niedergelassenen Kreditinstitute bestimmte Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag zu dieser Abgabe - Einbeziehung von grenzüberschreitenden Bankgeschäften - Ausschluss der Geschäfte von Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat - Unterschiedliche Behandlung - Beschränkung - Rechtfertigung))

(2019/C 25/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG

Beklagter: Finanzamt Feldkirch

Tenor

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, soweit sie in Österreich niedergelassene Kreditinstitute, die, wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, Dienstleistungen an Kunden erbringen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne auf in diesen Staaten niedergelassene Betriebsstätten zurückzugreifen, verpflichtet, eine Abgabe zu entrichten, die nach der „durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme“ festgesetzt wird, die die von diesen Instituten unmittelbar mit Angehörigen anderer Mitgliedstaaten getätigten Bankgeschäfte erfasst, während sie gleichartige Bankgeschäfte, die von Tochtergesellschaften von in Österreich niedergelassenen Kreditinstituten getätigt werden, ausschließt, wenn diese Tochtergesellschaften ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


Top