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Document 52017XC0406(01)
Summary of Commission Decision of 19 July 2016 relating to a proceeding under Article 101 of the Treaty on the Functioning of the European Union and Article 53 of the EEA Agreement (Case AT.39824 — Trucks) (notified under document C(2016) 4673)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 19. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 — Lkw) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4673)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 19. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 — Lkw) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4673)
ABl. C 108 vom 6.4.2017, p. 6–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/6 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 19. Juli 2016
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sache AT.39824 — Lkw)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4673)
(nur der englische Text ist verbindlich)
(2017/C 108/05)
Am 19. Juli 2016 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) des Rates veröffentlicht die Kommission nachstehend die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Der Beschluss betrifft eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens. |
(2) |
Der Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet: MAN SE, MAN Truck & Bus AG, MAN Truck & Bus Deutschland GmbH (im Folgenden zusammen „MAN“); Daimler AG (im Folgenden „Daimler“); Fiat Chrysler Automobiles N.V., CNH Industrial N.V., Iveco SpA, Iveco Magirus AG (im Folgenden zusammen „Iveco“); AB Volvo (publ), Volvo Lastvagnar AB, Renault Trucks SAS, Volvo Group Trucks Central Europe GmbH, (im Folgenden zusammen „Volvo/Renault“); PACCAR Inc., DAF Trucks Deutschland GmbH, DAF Trucks N.V., DAF (im Folgenden zusammen „DAF“). |
2. BESCHREIBUNG DER SACHE
2.1. Verfahren
(3) |
Im Anschluss an einen am 20. September 2010 vom Unternehmen MAN gestellten Antrag auf Erlass von Geldbußen führte die Kommission vom 18. bis 21. Januar 2011 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der verschiedenen Lkw-Hersteller durch. Am 28. Januar 2011 stellte Volvo/Renault einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße; es folgten Daimler am 10. Februar 2011, 10.00 Uhr, und Iveco am 10. Februar 2011, 22.22 Uhr. |
(4) |
Am 20. November 2014 leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen DAF, Daimler, Iveco, MAN und Volvo/Renault ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie an diese Unternehmen zustellte. |
(5) |
Nach der Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte wandten sich die Adressaten informell an die Kommission mit dem Antrag, die Sache fortan auf der Grundlage des Vergleichsverfahrens zu behandeln. Nachdem sich alle Adressaten bereit erklärt hatten, Vergleichsgespräche aufzunehmen, beschloss die Kommission die Einleitung eines Vergleichsverfahrens. Daraufhin stellten MAN, DAF, Daimler, Volvo/Renault und Iveco bei der Kommission förmliche Anträge auf Vergleich gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (2). |
(6) |
Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 18. Juli 2016 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission erließ den Beschluss am 19. Juli 2016. |
2.2. Adressaten und Dauer
(7) |
Die Adressaten des Beschlusses waren an einer Absprache beteiligt und/oder haften für die Beteiligung an einer Absprache und haben mit dieser in den nachstehend angegebenen Zeiträumen gegen Artikel 101 AEUV verstoßen. In Anwendung der Randnummer 26 der Geldbußenleitlinien wurde Volvo/Renault ein teilweiser Geldbußenerlass für den Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis zum 15. Januar 2001 gewährt.
|
2.3. Zusammenfassung der Zuwiderhandlung
(8) |
Von der Zuwiderhandlung betroffen sind Lastkraftwagen zwischen 6 und 16 Tonnen („mittelschwere Lkw“) sowie Lastkraftwagen über 16 Tonnen („schwere Lkw“), wobei es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelt (im Folgenden werden mittelschwere und schwere Lkw gemeinsam als „Lkw“ bezeichnet) (3). Nicht betroffen sind der Kundendienst, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf von gebrauchten Lkw und jegliche anderen Waren oder Dienstleistungen. |
(9) |
Die Zuwiderhandlung bestand in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw im EWR sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für mittlere und schwere Lastkraftwagen nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6. Die Hauptverwaltungen der Adressaten waren bis 2004 direkt an den Gesprächen über Preise, Preiserhöhungen und die Einführung von neuen Emissionsnormen beteiligt. Spätestens ab August 2002 liefen die Gespräche über deutsche Tochtergesellschaften, die — jeweils in unterschiedlichem Maße — an ihre Hauptverwaltungen berichteten. Der Austausch fand sowohl auf multilateraler als auch auf bilateraler Ebene statt. |
(10) |
Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zu Preisen und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie zum Zeitplan und zur Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6. |
(11) |
Die Zuwiderhandlung erstreckte sich über den gesamten EWR und bestand vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011. |
2.4. Rechtsbehelfe
(12) |
In diesem Beschluss werden die Geldbußenleitlinien aus dem Jahr 2006 (4) angewandt. Mit Ausnahme von MAN werden gegen alle unter Ziffer 7 genannten Unternehmen per Beschluss Geldbußen verhängt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbuße
(13) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission die von den betroffenen Unternehmen im letzten Jahr vor der Beendigung der Zuwiderhandlung im EWR erzielten Umsätze aus dem Verkauf von schweren und mittelschweren Nutzfahrzeugen (wie in Ziffer 8 definiert), den Umstand, dass Preiskoordinierung zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehört, die Dauer des Verstoßes, den hohen Marktanteil der Adressaten auf dem europäischen Markt für schwere und mittelschwere Nutzfahrzeuge, den Umstand, dass die Zuwiderhandlung den gesamten EWR abdeckte, sowie einen Aufschlag, der andere Unternehmen von der Mitwirkung an Preiskoordinierung abschrecken soll. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
(14) |
Nach Ansicht der Kommission liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor, die Anlass zu einer Anpassung des Grundbetrags geben würden. |
2.4.3. Anwendung der Kronzeugenregelung
(15) |
Die Kommission hat MAN die Geldbuße vollständig erlassen. Volvo/Renault wurde eine Ermäßigung der Geldbuße von 40 %, Daimler eine Ermäßigung von 30 % und Iveco eine Ermäßigung von 10 % gewährt. |
2.4.4. Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren
(16) |
In Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wurden die gegen sämtliche Adressaten zu verhängenden Geldbußen um weitere 10 % ermäßigt. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
(17) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden folgende Geldbußen festgesetzt:
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(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.
(3) Ausgenommen Lastkraftwagen für militärische Zwecke.
(4) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).