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Document 62016TN0751

Rechtssache T-751/16: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — Confédération Nationale du Crédit Mutuel/EZB

ABl. C 6 vom 9.1.2017, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/42


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — Confédération Nationale du Crédit Mutuel/EZB

(Rechtssache T-751/16)

(2017/C 006/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Confédération Nationale du Crédit Mutuel (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Grégoire)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 24. August 2016 (ECB/SSM/2016 — 9695000CG7B84NLR5984/92) über den Antrag der Crédit Mutuel, es ihr und allen an die Verschuldungsquote gebundenen Unternehmen ihrer Gruppe gemäß Art. 429 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlauben, die Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen, auf der Grundlage von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären;

der Europäischen Zentralbank die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird eine Befugnisüberschreitung im Rahmen des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht. Die Europäische Zentralbank (EZB) verfüge nur über die Befugnis, zu prüfen — um die konkrete Anwendung der entsprechenden Voraussetzungen sicherzustellen, ohne sie zu bewerten oder zu verschärfen –, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, dass ein Unternehmen in den Genuss einer Abweichung von den Vorschriften zur Berechnung der Verschuldungsquote kommen könne, so wie diese durch die Kommission aufgrund einer ausschließlichen Zuständigkeit mittels einer delegierten Verordnung, mit der die Besonderheiten der Banken- und Finanzwelt der Europäischen Union berücksichtigt werden sollten, endgültig und präzise festgelegt worden seien.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird im Verhältnis zum ersten Klagegrund hilfsweise ein Rechtsfehler der EZB in dem angefochtenen Beschluss geltend gemacht. Da die Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat gleichgestellt seien, müssten sie als risikolos angesehen werden, wenn sie auf die Landeswährung lauteten.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird im Verhältnis zu den ersten beiden Klagegründen hilfsweise ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht. Der angefochtene Beschluss sei — angesichts der Besonderheiten der gesetzlich reglementierten Sparformen — im Hinblick auf den mit den Aufsichtsanforderungen verfolgten Zweck offensichtlich unangemessen, und im Hinblick auf seine nachteiligen Auswirkungen für das betreffende Institut sei er offensichtlich unverhältnismäßig.

4.

Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht, da die EZB weder alle relevanten Umstände des vorliegenden Falls geprüft noch sie berücksichtigt habe.


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