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Document 62016CN0519

Rechtssache C-519/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra (Portugal), eingereicht am 5. Oktober 2016 — Superfoz — Supermercados Lda/Fazenda Pública

ABl. C 6 vom 9.1.2017, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra (Portugal), eingereicht am 5. Oktober 2016 — Superfoz — Supermercados Lda/Fazenda Pública

(Rechtssache C-519/16)

(2017/C 006/33)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Superfoz — Supermercados Lda

Beklagte: Fazenda Pública

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (1) vom 29. April 2004 oder eine andere Rechtsvorschrift oder ein anderer Rechtsgrundsatz der Europäischen Union, die der Gerichtshof der Europäischen Union für anwendbar hält, dahin ausgelegt werden, dass damit eine nationale Rechtsvorschrift unvereinbar ist, mit der eine Gebühr zur Finanzierung von amtlichen Kontrollen im Bereich der Lebensmittelsicherheit eingeführt wird, die nur von Inhabern von Lebensmittel- oder Gemischtwareneinzelhandelsgeschäften zu zahlen ist, ohne dass diese Gebühr sich auf spezifische amtliche Kontrollen bezieht, für die diese Gebührenpflichtigen ursächlich sind oder die ihnen zugutekommen?

2.

Würde die Antwort anders lauten, wenn an Stelle einer Gebühr ein finanzieller Beitrag zugunsten der öffentlichen Stelle eingeführt würde, der von denselben Zahlungspflichtigen zu leisten und dazu bestimmt wäre, Aufwendungen im Zusammenhang mit Lebensmittelqualitätskontrollen zu decken, jedoch mit dem einzigen Ziel, die Verantwortung für die Finanzierung dieser Kontrollen auf alle an der Lebensmittelkette beteiligten Wirtschaftsteilnehmer zu erstrecken?

3.

Stellt die Befreiung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung einer Lebensmittelsicherheitsgebühr, die lediglich von bestimmten Lebensmittel- oder Gemischtwareneinzelhandelsgeschäften (insbesondere von den großen Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen) zu zahlen ist und dazu bestimmt ist, die Kosten der Durchführung von amtlichen Kontrollen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tierschutz und -gesundheit sowie Pflanzenschutz und -gesundheit zu finanzieren, insoweit eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar, als sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, oder ist die Gebührenbefreiung nicht zumindest Bestandteil einer der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV mitzuteilenden staatlichen Beihilfe?

4.

Stehen die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere die Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbs (einschließlich des Verbots einer umgekehrten Diskriminierung) und der unternehmerischen Freiheit einer nationalen Vorschrift entgegen, die

a.

lediglich große Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen zur Zahlung der [TSAM] verpflichtet?

b.

vom Anwendungsbereich der [TSAM] Geschäfte oder Kleinstunternehmen mit einer Verkaufsfläche von weniger als 2 000 m2 ausschließt, die nicht Teil einer Gruppe sind oder einem Unternehmen gehören, das ein oder mehrere Firmenzeichen verwendet und auf nationaler Ebene über eine Gesamtverkaufsfläche von 6 000 m2 oder mehr verfügt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. 2004, L 165, S. 1).


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