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Document 62015CA0428
Case C-428/15: Judgment of the Court (Third Chamber) of 27 October 2016 (request for a preliminary ruling from the Supreme Court — Ireland) — Child and Family Agency v J. D. (Reference for a preliminary ruling — Judicial cooperation in civil matters — Jurisdiction, recognition and enforcement of decisions in matrimonial matters and in the matters of parental responsibility — Regulation (EC) No 2201/2003 — Article 15 — Transfer of a case to a court of another Member State — Scope — Conditions under which applicable — Court better placed — Best interests of the child)
Rechtssache C-428/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Child and Family Agency/J. D. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Art. 15 — Verweisung der Sache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats — Geltungsbereich — Tatbestandsmerkmale — Gericht, das den Fall besser beurteilen kann — Wohl des Kindes)
Rechtssache C-428/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Child and Family Agency/J. D. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Art. 15 — Verweisung der Sache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats — Geltungsbereich — Tatbestandsmerkmale — Gericht, das den Fall besser beurteilen kann — Wohl des Kindes)
ABl. C 6 vom 9.1.2017, p. 21–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Child and Family Agency/J. D.
(Rechtssache C-428/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 15 - Verweisung der Sache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats - Geltungsbereich - Tatbestandsmerkmale - Gericht, das den Fall besser beurteilen kann - Wohl des Kindes))
(2017/C 006/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelgegnerin: Child and Family Agency
Rechtsmittelführerin: J. D.
Beteiligter: R. P. D.
Tenor
1. |
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass er auf eine öffentlich-rechtliche Klage einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Bereich des Kinderschutzes, die den Erlass von Maßnahmen betreffend die elterliche Verantwortung zum Gegenstand hat, wie die im Ausgangsverfahren fragliche anwendbar ist, wenn die Entscheidung, mit der sich das Gericht eines anderen Mitgliedstaats für zuständig erklärt, zuvor die Einleitung eines anderen Verfahrens als des im erstgenannten Mitgliedstaat eingeleiteten Verfahrens durch eine Behörde des anderen Mitgliedstaats nach ihrem innerstaatlichen Recht und wegen eines möglicherweise anderen Sachverhalts erfordert. |
2. |
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats,
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3. |
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats bei der Anwendung dieser Bestimmung in einem gegebenen Fall, der die elterliche Verantwortung betrifft, weder die Auswirkungen einer möglichen Verweisung der Sache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats auf das Recht der anderen Beteiligten als des Kindes selbst auf Freizügigkeit noch den Grund berücksichtigen darf, aus dem die Mutter des Kindes vor der Befassung dieses Gerichts von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, es sei denn, solche Gesichtspunkte sind geeignet, sich nachteilig auf die Lage des Kindes auszuwirken. |