Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CA0276

    Rechtssache C-276/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Hecht-Pharma GmbH/Hohenzollern Apotheke, Inhaber Winfried Ertelt (Vorlage zur Vorabentscheidung — Humanarzneimittel — Richtlinie 2001/83/EG — Anwendungsbereich — Art. 2 Abs. 1 — Arzneimittel, die gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt — Art. 3 Nr. 2 — Offizinale Zubereitung)

    ABl. C 6 vom 9.1.2017, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/18


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Hecht-Pharma GmbH/Hohenzollern Apotheke, Inhaber Winfried Ertelt

    (Rechtssache C-276/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 - Arzneimittel, die gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt - Art. 3 Nr. 2 - Offizinale Zubereitung))

    (2017/C 006/22)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Hecht-Pharma GmbH

    Beklagte: Hohenzollern Apotheke, Inhaber Winfried Ertelt

    Tenor

    Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Humanarzneimittel wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das nach einer nationalen Regelung keiner Zulassung bedarf, weil es aufgrund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu 100 abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt ist, vorbehaltlich der tatsächlichen Feststellungen, die dem vorlegenden Gericht obliegen, nicht als im Sinne dieser Bestimmung gewerblich oder unter Anwendung eines industriellen Verfahrens zubereitet anzusehen ist und folglich nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht nach diesen Feststellungen zu der Auffassung gelangt, dass das fragliche Arzneimittel gewerblich oder unter Anwendung eines industriellen Verfahrens zubereitet wurde, ist zudem zu antworten, dass Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2011/62 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen wie § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken nicht entgegensteht, soweit diese die Apotheker der Sache nach verpflichten, bei der Zubereitung von Arzneimitteln in der Apotheke die Pharmakopöe zu beachten. Es obliegt jedoch dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob in dem Sachverhalt des ihm unterbreiteten Einzelfalls das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Arzneimittel nach Vorschrift einer Pharmakopöe zubereitet wurde.


    (1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


    Top