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Document 62015CA0243

    Rechtssache C-243/15: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Lesoochranárske zoskupenie VLK/Obvodný úrad Trenčín (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume — Art. 6 Abs. 3 — Übereinkommen von Århus — Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten — Art. 6 und 9 — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Vorhaben der Errichtung einer Einzäunung — Schutzgebiet Strážovské vrchy — Verwaltungsverfahren zur Genehmigung — Umweltschutzorganisation — Antrag auf Zuerkennung der Stellung eines Verfahrensbeteiligten — Zurückweisung — Gerichtliche Klage)

    ABl. C 6 vom 9.1.2017, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/16


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Lesoochranárske zoskupenie VLK/Obvodný úrad Trenčín

    (Rechtssache C-243/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Art. 6 Abs. 3 - Übereinkommen von Århus - Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Art. 6 und 9 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Vorhaben der Errichtung einer Einzäunung - Schutzgebiet Strážovské vrchy - Verwaltungsverfahren zur Genehmigung - Umweltschutzorganisation - Antrag auf Zuerkennung der Stellung eines Verfahrensbeteiligten - Zurückweisung - Gerichtliche Klage))

    (2017/C 006/20)

    Verfahrenssprache: Slowakisch

    Vorlegendes Gericht

    Najvyšší súd Slovenskej republiky

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Beklagte: Obvodný úrad Trenčín

    Beteiligte: Biely potok a.s.,

    Tenor

    Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und 4 des am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist, soweit in ihm unter Umständen, die einen weiten Zugang zu Gerichten gewähren, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz von Rechten verankert ist, die einer die Voraussetzungen nach Art. 2 Nr. 5 dieses Übereinkommens erfüllenden Umweltschutzorganisation nach dem Unionsrecht, im vorliegenden Fall Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieses Übereinkommens, zustehen, dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens einer Auslegung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts entgegensteht, wonach eine Klage gegen eine Entscheidung, mit der einer solchen Organisation die Zuerkennung der Stellung einer Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren über die Genehmigung eines Vorhabens, das in einem Schutzgebiet gemäß der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung verwirklicht werden soll, versagt wird, nicht zwingend im Verlauf dieses Verfahrens zu prüfen ist, das bestandskräftig beendet werden kann, bevor eine endgültige gerichtliche Entscheidung über die Beteiligtenstellung ergangen ist, und wonach diese Klage automatisch abgewiesen wird, sobald dieses Vorhaben genehmigt ist, so dass diese Organisation dazu gezwungen ist, eine Klage anderer Art zu erheben, um die Beteiligtenstellung zu erlangen und gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die zuständigen nationalen Behörden ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der genannten Richtlinie nachgekommen sind.


    (1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


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