EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CA0220

Rechtssache C-220/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2016 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Warenverkehr — Richtlinie 2007/23/EG — Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände — Art. 6 — Freier Verkehr von den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden pyrotechnischen Gegenständen — Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände von der Erfüllung zusätzlicher Anforderungen abhängig macht — Verpflichtung zur vorherigen Anzeige bei einer nationalen Stelle, die befugt ist, die Gebrauchsanleitungen für diese Gegenstände zu prüfen und zu ändern)

ABl. C 6 vom 9.1.2017, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/16


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2016 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-220/15) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Richtlinie 2007/23/EG - Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände - Art. 6 - Freier Verkehr von den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden pyrotechnischen Gegenständen - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände von der Erfüllung zusätzlicher Anforderungen abhängig macht - Verpflichtung zur vorherigen Anzeige bei einer nationalen Stelle, die befugt ist, die Gebrauchsanleitungen für diese Gegenstände zu prüfen und zu ändern))

(2017/C 006/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec und A. C. Becker im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, J. Möller und K. Petersen)

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände verletzt, indem sie über die Anforderungen dieser Richtlinie hinaus und ungeachtet der zuvor erfolgten Konformitätsbewertung der pyrotechnischen Gegenstände vorschreibt, dass zum einen diese Gegenstände vor ihrem Inverkehrbringen das Verfahren nach § 6 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der durch das Gesetz vom 25. Juli 2013 geänderten Fassung zu durchlaufen haben und zum anderen die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß dieser Vorschrift befugt ist, ihre Gebrauchsanleitungen zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 228 vom 13.7.2015.


Top