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Document 62014CA0554

    Rechtssache C-554/14: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen Atanas Ognyanov (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2008/909/JI — Art. 17 — Für die Vollstreckung einer Sanktion maßgebliches Recht — Auslegung einer nationalen Vorschrift des Vollstreckungsstaats, die eine Verkürzung der Freiheitsstrafe aufgrund der von der verurteilten Person während ihrer Haft im Ausstellungsstaat geleisteten Arbeit vorsieht — Rechtswirkungen der Rahmenbeschlüsse — Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung)

    ABl. C 6 vom 9.1.2017, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/6


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen Atanas Ognyanov

    (Rechtssache C-554/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 17 - Für die Vollstreckung einer Sanktion maßgebliches Recht - Auslegung einer nationalen Vorschrift des Vollstreckungsstaats, die eine Verkürzung der Freiheitsstrafe aufgrund der von der verurteilten Person während ihrer Haft im Ausstellungsstaat geleisteten Arbeit vorsieht - Rechtswirkungen der Rahmenbeschlüsse - Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung))

    (2017/C 006/07)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Vorlegendes Gericht

    Sofiyski gradski sad

    Beteiligte des Ausgangsverfahrens

    Atanas Ognyanov

    Beteiligte: Sofyiska gradska prokuratura

    Tenor

    1.

    Art. 17 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die in der Weise ausgelegt wird, dass sie den Vollstreckungsstaat berechtigt, der verurteilten Person aufgrund der während ihrer Haft im Ausstellungsstaat von ihr geleisteten Arbeit eine Strafverkürzung zu gewähren, obwohl die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats nach dessen Recht eine solche Strafverkürzung nicht gewährt haben.

    2.

    Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht sämtliche Vorschriften des nationalen Rechts berücksichtigen und sie so weit wie möglich im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung auslegen muss, um das mit ihm angestrebte Ergebnis zu erreichen, wobei es erforderlichenfalls aus eigener Entscheidungsbefugnis die von einem letztinstanzlichen nationalen Gericht vorgenommene Auslegung unangewandt lässt, wenn diese Auslegung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.


    (1)  ABl. C 73 vom 2.3.2015.


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