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Document 62016TN0339

    Rechtssache T-339/16: Klage, eingereicht am 26. Juni 2016 — Stadt Paris/Kommission

    ABl. C 314 vom 29.8.2016, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 314/27


    Klage, eingereicht am 26. Juni 2016 — Stadt Paris/Kommission

    (Rechtssache T-339/16)

    (2016/C 314/38)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Stadt Paris (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Assous)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) für nichtig zu erklären;

    die Europäische Kommission zur Zahlung eines symbolischen Euro als Ersatz des der Stadt Paris durch den Erlass einer solchen Verordnung entstandenen Schadens zu verurteilen;

    der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. 2016, L 109, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) sei wegen Unzuständigkeit aufgrund der unangemessenen Verwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle durch die Europäische Kommission nichtig. Die Europäische Kommission sei sachlich unzuständig und habe beim Erlass der angefochtenen Verordnung gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei wegen Verletzung primärer Normen, des abgeleiteten Rechts im Umweltbereich und subsidiärer Normen des Unionsrechts aufgrund der Nichteinhaltung allgemeiner Grundsätze des europäischen Umweltrechts sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nichtig.

    Was den schadensersatzrechtlichen Teil der Klage betrifft, trägt die Klägerin vor, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Union erfüllt seien, da erstens die angefochtene Verordnung formelle und materielle Unregelmäßigkeiten enthalte, zweitens die angefochtene Verordnung der Klägerin einen tatsächlichen und sicheren Schaden verursacht habe und drittens der unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Kommission und dem geltend gemachten Schaden nicht bestritten werden könne.


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