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Document 52005AB0033
Opinion of the European Central Bank of 4 October 2005 at the request of the Commission of the European Communities on a draft Commission regulation implementing Council Regulation (EC) No 2494/95 as regards the common index reference period for the harmonised index of consumer prices (CON/2005/33)
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. Oktober 2005 auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/2005/33)
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. Oktober 2005 auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/2005/33)
ABl. C 254 vom 14.10.2005, p. 4–4
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/4 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 4. Oktober 2005
auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex
(CON/2005/33)
(2005/C 254/05)
1. |
Am 5. September 2005 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften um Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht. |
2. |
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet. |
3. |
Ziel des Verordnungsvorschlags ist, eine Revision des gemeinsamen Bezugszeitraums für alle Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) von 1996 = 100 bis 2005 = 100 vorzunehmen und das Verfahren für die zukünftige Aktualisierung der Bezugszeiträume festzulegen. Darüber hinaus werden im Verordnungsvorschlag technische Spezifikationen zur Anwendung des neuen Bezugszeitraums und zur Behandlung neuer Teilindizes des HVPI festgelegt. |
4. |
Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag. Die Aktualisierung wirkt sich — abgesehen von Rundungseffekten, die gering sein dürften — nicht auf die jährlichen HVPI-Preissteigerungsraten aus. Die EZB hat keine Anmerkungen zu den technischen Spezifikationen des Verordnungsvorschlags. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Oktober 2005.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.