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Document C2007/042/40
Assignment of Judges to the Chambers
Zuteilung der Richter an die Kammern
Zuteilung der Richter an die Kammern
ABl. C 42 vom 24.2.2007, p. 22–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 42/22 |
Zuteilung der Richter an die Kammern
(2007/C 42/40)
Das Gericht erster Instanz hat am 15. Januar 2007 nach dem Amtsantritt der Richter Tchipev und Ciucă beschlossen, die Zusammensetzung der Kammern für die Zeit vom 15. Januar 2007 bis zum 31. August 2007 zu ändern und die Richter wie folgt zuzuteilen:
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Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
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Erste Kammer mit drei Richtern:
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Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
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Zweite Kammer mit drei Richtern:
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Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
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Dritte Kammer mit drei Richtern:
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Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
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Vierte Kammer mit drei Richtern:
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Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
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Fünfte Kammer mit drei Richtern:
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Bei der Ersten erweiterten Kammer mit fünf Richtern gehören zu den Richtern, die mit dem Kammerpräsidenten tagen, um den Spruchkörper mit fünf Richtern zu bilden, die drei Richter des ursprünglich befassten Spruchkörpers und ein Richter des anderen Spruchkörpers, der nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz vorgesehenen Reihenfolge zu bestimmen ist.
Bei der Dritten erweiterten Kammer mit fünf Richtern gehören zu den Richtern, die mit dem Kammerpräsidenten tagen, um den Spruchkörper mit fünf Richtern zu bilden:
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falls ursprünglich der Spruchkörper a) befasst ist, neben den drei Richtern, die in diesem Spruchkörper tagen, zwei Richter des Spruchkörpers b) als Beisitzer; |
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falls ursprünglich der Spruchkörper b) befasst ist, neben den drei Richtern, die in diesem Spruchkörper tagen, zwei Richter des Spruchkörpers a) als Beisitzer, die nach einer Reihenfolge zu bestimmen sind. |
Bei der Dritten Kammer mit drei Richtern tagt der Kammerpräsident entweder mit den unter b) oder mit zwei der drei unter a) genannten Richtern, je nachdem welcher Besetzung der Berichterstatter angehört. Für die Bildung des Spruchkörpers mit drei Richtern aus der Besetzung a) wird zwischen den unter a) genannten Richtern eine Reihenfolge festgelegt, nach der derjenige dieser drei Richter bestimmt wird, der nicht tagt.
Bei der Zweiten, der Vierten und der Fünften Kammer mit drei Richtern tagt der Kammerpräsident entweder mit den unter a) oder mit den unter b) genannten Richtern, je nachdem welcher Besetzung der Berichterstatter angehört.
In den Rechtssachen, in denen der Kammerpräsident Berichterstatter ist, tagt der Kammerpräsident vorbehaltlich des Zusammenhangs zwischen Rechtssachen abwechselnd in der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen mit den Richtern der einen oder der anderen Besetzung.
Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern
Am 15. Januar 2007 hat das Gericht gemäß Art. 12 der Verfahrensordnung folgende Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern für die Zeit vom 15. Januar 2007 bis zum 31. August 2007 festgelegt:
1. |
Die Rechtssachen werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Art. 14 und 51 der Verfahrensordnung den Kammern mit drei Richtern zugewiesen. |
2. |
Die Rechtssachen werden nach ihrer Zugehörigkeit zu einer der drei folgenden Gruppen in der jeweiligen Reihenfolge ihrer Eintragung in das Register der Kanzlei auf die Kammern verteilt:
Im Rahmen dieser Reihenfolge wird jeweils die Dritte Kammer bei jedem fünften Durchgang zweimal berücksichtigt. Der Präsident des Gerichts kann von dieser Geschäftsverteilung abweichen, um dem Zusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen oder eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslast sicherzustellen. |