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Document 62018CN0031

    Rechtssache C-31/18: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 17. Januar 2018 — „Elektrorazpredelenie Jug“ EAD/Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)

    ABl. C 123 vom 9.4.2018, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.4.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 123/12


    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 17. Januar 2018 — „Elektrorazpredelenie Jug“ EAD/Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)

    (Rechtssache C-31/18)

    (2018/C 123/18)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Vorlegendes Gericht

    Administrativen sad Sofia-grad

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin:„Elektrorazpredelenie Jug“ EAD

    Beklagte: Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)

    Vorlagefragen

    1.

    Sind die Bestimmungen des Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72/ЕG (1) dahin auszulegen, dass das einzige Kriterium für die Abgrenzung des Verteilernetzes vom Übertragungsnetz und, entsprechend, der Tätigkeiten „Verteilung“ und „Übertragung“ von Elektrizität die Spannungsebene ist und es den Mitgliedstaaten, trotz ihrer Handlungsfreiheit, die Netznutzer der einen oder der anderen Art von Netz (Übertragungs- oder Verteilernetz) zuzuordnen, nicht erlaubt ist, als zusätzliches Abgrenzungskriterium für die Tätigkeiten der Übertragung und der Verteilung das Eigentum an den Vermögensgegenständen, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten genutzt werden, einzuführen?

    2.

    Falls die erste Frage bejaht wird: Sind die Stromkunden, die einen Anschluss an das Mittelspannungsnetz haben, immer als Kunden des Verteilernetzbetreibers, der eine Lizenz für das entsprechende Gebiet hat, zu behandeln, und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Vorrichtungen, an die die elektrischen Anlagen dieser Kunden unmittelbar angeschlossen sind, und unabhängig von den Verträgen, die die Kunden unmittelbar mit dem Übertragungsnetzbetreiber haben?

    3.

    Falls die erste Frage verneint wird: Sind nach Sinn und Zweck der Richtlinie 2009/72/ЕG nationale Regelungen wie die des § 1 Nr. 44 in Verbindung mit Nr. 20 der Ergänzungsvorschriften zum Energiegesetz zulässig, wonach „Übertragung von Elektrizität“ der Transport von Elektrizität über das Übertragungsnetz ist und „Elektrizitätsübertragungsnetz“ die Gesamtheit von elektrischen Leitungen und Anlagen ist, die der Übertragung, der Stromtransformation von Hochspannung in Mittelspannung und der Umverteilung der Energieströme dienen? Sind unter den gleichen Voraussetzungen nationale Regelungen wie die des Art. 88 Abs. 1 des Energiegesetzes: „Die Verteilung von Elektrizität und der Betrieb der Elektrizitätsverteilernetze wird von Verteilernetzbetreibern ausgeübt, die Eigentümer solcher Netze im einem begrenzten Gebiet sind und eine Lizenz für die Verteilung von Elektrizität im entsprechenden Gebiet erhalten haben“ zulässig?


    (1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


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