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Document 62017CN0713
Case C-713/17: Request for a preliminary ruling from the Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Austria) lodged on 21 December 2017 — Ahmad Shah Ayubi
Rechtssache C-713/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 21. Dezember 2017 — Ahmad Shah Ayubi
Rechtssache C-713/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 21. Dezember 2017 — Ahmad Shah Ayubi
ABl. C 123 vom 9.4.2018, p. 8–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 21. Dezember 2017 — Ahmad Shah Ayubi
(Rechtssache C-713/17)
(2018/C 123/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Ahmad Shah Ayubi
Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU (1), der die Pflicht eines Mitgliedstaates begründet, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, (in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat), die notwendige Sozialhilfe zu gewähren, wie sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates erhalten, dahingehend auszulegen, dass er die vom EuGH in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien der unmittelbaren Anwendbarkeit erfüllt? |
2. |
Ist Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, welche lediglich Asylberechtigten mit dauerhaftem Aufenthalt die Sozialhilfe in Form der bedarfsorientierten Mindestsicherung in voller Höhe und damit im gleichen Ausmaß wie Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gewährt, jedoch die Kürzung von Sozialhilfeleistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für jene Asylberechtigten vorsieht, welchen nur ein befristeter Aufenthalt zuerkannt wurde, und diese damit hinsichtlich der Höhe der Sozialhilfe den subsidiär Schutzberechtigten gleichstellt? |
(1) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).