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Document 62017CA0452

Rechtssache C-452/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Liège — Belgien) — Zako SPRL/Sanidel SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Selbständige Handelsvertreter — Richtlinie 86/653/EWG — Art. 1 Abs. 2 — Begriff „Handelsvertreter“ — Selbständiger Gewerbetreibender, der seine Tätigkeit von den Geschäftsräumen des Unternehmers aus verrichtet — Erfüllung anderer Aufgaben als der, die mit der Vermittlung des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren für den Unternehmer in Zusammenhang stehen)

ABl. C 25 vom 21.1.2019, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 25/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Liège — Belgien) — Zako SPRL/Sanidel SA

(Rechtssache C-452/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Begriff „Handelsvertreter“ - Selbständiger Gewerbetreibender, der seine Tätigkeit von den Geschäftsräumen des Unternehmers aus verrichtet - Erfüllung anderer Aufgaben als der, die mit der Vermittlung des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren für den Unternehmer in Zusammenhang stehen))

(2019/C 25/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de commerce de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zako SPRL

Beklagte: Sanidel SA

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine Person, die ständig damit betraut ist, für eine andere Person den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte in deren Namen und für deren Rechnung abzuschließen, ihre Tätigkeit von den Geschäftsräumen dieser anderen Person aus verrichtet, nicht dem entgegensteht, sie als „Handelsvertreter“ im Sinne dieser Bestimmung einstufen zu können, vorausgesetzt, dieser Umstand hindert diese Person nicht daran, ihre Tätigkeit unabhängig auszuüben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine Person nicht nur Tätigkeiten ausübt, die in der Vermittlung des Verkaufs und des Ankaufs von Waren für eine andere Person oder dem Abschluss dieser Geschäfte in deren Namen und für deren Rechnung bestehen, sondern für diese andere Person auch Tätigkeiten anderer Art wahrnimmt, ohne dass die Letzteren im Verhältnis zu den Ersteren nebenberufliche Tätigkeiten wären, nicht dem entgegensteht, sie als „Handelsvertreter“ im Sinne dieser Richtlinie einstufen zu können, sofern dieser Umstand sie nicht daran hindert, die ersteren Tätigkeiten unabhängig auszuüben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


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