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Document 62017CA0295

Rechtssache C-295/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — MEO — Serviços de Comunicações e Multimédia SA/Autoridade Tributária e Aduaneira (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Anwendungsbereich — Steuerbare Umsätze — Entgeltliche Leistung — Unterscheidung zwischen nicht steuerbarem Schadensersatz und steuerbaren Dienstleistungen gegen Leistung einer „Ausgleichszahlung“)

ABl. C 25 vom 21.1.2019, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 25/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — MEO — Serviços de Comunicações e Multimédia SA/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-295/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - Entgeltliche Leistung - Unterscheidung zwischen nicht steuerbarem Schadensersatz und steuerbaren Dienstleistungen gegen Leistung einer „Ausgleichszahlung“))

(2019/C 25/09)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: MEO — Serviços de Comunicações e Multimédia SA

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der im Vorhinein festgelegte Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist durch seinen Kunden oder aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und der dem Betrag entspricht, den dieser Wirtschaftsteilnehmer ohne diese vorzeitige Beendigung für die restliche Laufzeit erhalten hätte — was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen ist und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt.

2.

Für die Qualifizierung des im Dienstleistungsvertrag im Vorhinein festgelegten Betrags, den der Kunde bei dessen vorzeitiger Beendigung schuldet, sind die Umstände nicht entscheidend, dass der Zweck dieses Pauschbetrags darin besteht, die Kunden von der Nichteinhaltung der Mindestbindungsfrist abzuhalten und den Schaden des Betreibers durch die Nichteinhaltung dieser Frist auszugleichen, dass die von einem Handelsvermittler erhaltene Vergütung für den Abschluss von Verträgen mit Mindestbindungsfrist höher ist als jene, die im Rahmen von Verträgen ohne eine solche Frist vorgesehen ist, sowie dass dieser Betrag nach nationalem Recht als Konventionalstrafe zu qualifizieren ist.


(1)  ABl. C 256 vom 7.8.2017.


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