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Document 62015CA0436

    Rechtssache C-436/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Lietuvos Respublikos aplinkos ministerijos Aplinkos projektų valdymo agentūra/„Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras“ UAB (Vorlage zur Vorabentscheidung — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Art. 3 Abs. 1 — Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds — Vorhaben der Entwicklung eines regionalen Abfallentsorgungssystems — Unregelmäßigkeiten — Begriff „mehrjähriges Programm“ — Endgültiger Abschluss des mehrjährigen Programms — Verjährungsfrist)

    ABl. C 277 vom 21.8.2017, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 277/4


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Lietuvos Respublikos aplinkos ministerijos Aplinkos projektų valdymo agentūra/„Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras“ UAB

    (Rechtssache C-436/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Art. 3 Abs. 1 - Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds - Vorhaben der Entwicklung eines regionalen Abfallentsorgungssystems - Unregelmäßigkeiten - Begriff „mehrjähriges Programm“ - Endgültiger Abschluss des mehrjährigen Programms - Verjährungsfrist))

    (2017/C 277/04)

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Vorlegendes Gericht

    Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Lietuvos Respublikos aplinkos ministerijos Aplinkos projektų valdymo agentūra

    Beklagter:„Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras“ UAB

    Beteiligte: Lietuvos Respublikos finansų ministerija, „Skirnuva“ UAB, „Parama“ UAB, „Alkesta“ UAB, „Dzūkijos statyba“ UAB

    Tenor

    1.

    Ein Vorhaben wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das die Schaffung eines Abfallentsorgungssystems für eine bestimmte Region zum Gegenstand hat und dessen Durchführung über mehrere Jahre vorgesehen war und mit Mitteln der Europäischen Union finanziert werden sollte, fällt unter den Begriff „mehrjähriges Programm“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.

    2.

    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist für eine im Rahmen eines „mehrjährigen Programms“ wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorhaben begangene Unregelmäßigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ab Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit läuft; bei einer „andauernden oder wiederholten“ Unregelmäßigkeit beginnt die Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird.

    Außerdem ist ein „mehrjähriges Programm“ an dem für dieses Programm nach den für dieses Programm geltenden Regeln vorgesehenen Enddatum als „endgültig abgeschlossen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 anzusehen. Insbesondere ist ein von der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1264/1999 des Rates vom 21. Juni 1999, die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 sowie die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung geregeltes mehrjähriges Programm an dem Tag als „endgültig abgeschlossen“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, der in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung dieses Vorhabens als Frist für den Abschluss der Arbeiten und die Durchführung der Zahlungen der damit zusammenhängenden zuschussfähigen Ausgaben festgesetzt worden ist, vorbehaltlich einer etwaigen Verlängerung durch eine entsprechende neue Entscheidung der Kommission.


    (1)  ABl. C 337 vom 12.10.2015.


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